FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2018

322 www.fondsprofessionell.de | 1/2018 fonds & versicherung I sicherheit von beständen Foto: © adrian ilie825 | stock.adobe.com, DEMV Deutscher Maklerverbund K arl-Heinz Gerlen neigt eigentlich nicht zum Grübeln. Doch was der selbststän- dige Versicherungsvermittler seit eini- gen Monaten immer wieder in Gesprächen mit Kollegen hört, hat ihn nachdenklich ge- macht. „Ich bin nun schon seit über 40 Jahren in der Branche“, sagt er. Einem Maklerpool hat sich Gerlen bislang nicht angeschlossen. Stattdessen reicht er alle Anträge seiner Kun- den direkt bei den Versicherungsunternehmen ein, mit denen er zusammenarbeitet. „In jüngster Zeit heißt es aber oft, dass die Bestände des Vermittlers bei einer Direkt- anbindung sofort in die Ausschließlichkeits- organisationen der Versicherer übergehen, wenn der Makler berufsunfähig wird oder stirbt“, berichtet Gerlen. „Bei einem Pool ist das offenbar anders.“ Daher überlegt er nun, ob er nicht zumindest einen Teil seiner Be- stände auf einen Maklerpool übertragen sollte. „Ich bin nicht mehr der Jüngste, und man weiß nie, was passiert“, erklärt er. Außerdem möchte er sein Lebenswerk eines Tages sicher an seine Tochter übergeben. Ähnliche Überlegungen dürften derzeit viele Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung anstellen. Denn seit geraumer Zeit werben einige Mak- lerpools mit zum Teil angsteinflößenden Ar- gumenten. Eine Direktanbindung bringe er- hebliche Nachteile, heißt es. Stirbt der Makler, kassierten die Ausschließlichkeitsorganisa- tionen (AOs) der Versicherer ruckzuck seine Bestände. Genauso gingen sie vor, wenn der Vermittler vorübergehend oder dauerhaft be- rufsunfähig wird oder seine IHK-Zulassung verliert. Die Pools selbst bieten hingegen an, die Bestände eines angeschlossenen Vermitt- lers für ihn zu verwalten, bis ein Rechtsnach- folger gefunden ist, der Makler sich wieder bester Gesundheit erfreut oder seine Erlaubnis zurückbekommt. Insolvenz gefährdet Bestand In der Tat können solche Dienstleistungs- angebote für Vermittler ein guter Grund sein, ihre Bestände auf einen Pool zu übertragen. Aus reiner Angst sollte dies aber nicht gesche- hen. Denn realistisch betrachtet gehen bei Weitem nicht alle Versicherer so rigoros vor, wie in manchen Werbeschreiben dargestellt. Dazu fehlt ihnen zum Teil auch die rechtliche Handhabe. Und eines ist nicht zu vergessen: Muss ein Maklerpool Insolvenz anmelden, sind die Bestände der angebundenen Ver- mittler in Gefahr. „Die Pools haben das zunehmende Bedürf- nis der Vermittler nach Sicherheit erkannt“, sagt Matthias Kroll, Fachanwalt für Versiche- rungsrecht und Partner der Hamburger Kanz- lei Dr. Nietsch und Kroll Rechtsanwälte. Das machten sie sich seit einiger Zeit zunutze. Gegen ihre Angebote sei grundsätzlich auch gar nichts einzuwenden. Makler sollten sich aber klarmachen, dass auch im Fall einer Direktanbindung die Bestände, also die Rechtsbeziehungen zu ihren Kunden und die daraus erwachsenden Courtageansprüche, keineswegs automatisch weg sind, falls der Vermittler stirbt oder ausfällt. Wird ein Vermittler mit Direktanbindung vorübergehend oder sogar dauerhaft berufs- unfähig, so ist es für Versicherer rechtlich gar nicht ohne Weiteres möglich, seine Bestände in die eigene AO zu ziehen. „Ich kenne keine Gesetzesgrundlage, die ein solches Vorgehen erlauben würde“, sagt Kroll. Möglich ist natürlich, dass das Versicherungsunternehmen die Courtagevereinbarung mit dem Vermittler kündigt. „Das geht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ohnehin jeder- zeit“, erläutert Kroll. Kein großer Nutzen Allerdings nutzt es einemAssekuranzunter- nehmen nicht allzu viel, die Courtagezusagen zu kappen. Zwar liegen die Policen der Kun- den selbst beim Versicherer. Dieser darf auf- grund der über den Vermittler eingereichten Datenschutzerklärung auch über alle perso- nenbezogenen Angaben verfügen. Daten- schutzrechtlich wäre es also möglich, einen fest angestellten Versicherungsvertreter an die Stelle des berufsunfähigen Vermittlers treten zu lassen. Wettbewerbsrechtlich funktioniert das jedoch nicht. Denn: Die Maklervollmacht hat der Vermittler. Und an der rechtlichen Beziehung zu seinen Klienten ändert die Kün- digung der Courtagevereinbarung nichts. „Solange der Vermittler im Besitz seiner IHK-Zulassung ist, verstößt es eindeutig ge- gen das Wettbewerbsrecht, wenn der Versi- Wird ein Vermittler berufsunfähig oder verstirbt, sind seine Bestände bei einer Direktanbindung unter Umständen schnell verloren. Maklerpools bieten mehr Sicherheit – solange sie solvent sind. Gefahren eingrenzen Damit nicht alles zusammenklappt: Wenn es darum geht, die eigenen Bestände für sich oder einen Rechtsnachfolger zu sichern, sollten Vermittler prüfen, ob Vollmachten oder die Angebote von Maklerpools die bessere Variante sind.

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