FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2018

N och mehr Transparenz – das hatte sich die Europäische Kommission auf die Fahnen geschrieben, als sie die Finanzmarktrichtlinie Mifid II ausar- beitete. Seit dem 3. Januar 2018 ist das Regelwerk in Kraft. Und damit bei Anle- gern Klarheit über alle Gebühren und Pro- visionen herrscht, die im Zusammenhang mit einem Investment anfallen, müssen Bankberater ihnen nun vor einem Ab- schluss den neuen Ex-ante-Kostenausweis aushändigen. Dafür haben Banken und Finanzdienst- leister Formulare entwickelt – und diese dann für jedes einzelne Produkt, jeden Fonds etwa, mit Zahlen gefüllt. Aufgrund von Datenproblemen gestaltete sich dies zu Jahresbeginn nicht einfach (siehe FONDS professionell 1/2018, Seite 286). Mittlerweile scheinen die Schwierigkeiten aber weitgehend beseitigt zu sein. „Inzwi- schen sind die Kostenangaben zu allen 14.000 Produkten, die wir in unserem Portfolio haben, hinterlegt“, bestätigt Christian Hammer, Geschäftsführer des Haf- tungsdachs NFS Netfonds aus Hamburg. Überraschender Vergleich Da nun mit Zahlen befüllte Formulare vor- liegen, lohnt es sich, einmal zu betrachten, wie die Ex-ante-Kostenausweise eigentlich aussehen, die Kunden in der sogenannten unabhängigen und der nicht unabhängigen Anlageberatung erhalten. Da Mifid II eine dezidierte Offenlegung aller Vertriebs- und Bestandsprovisionen fordert, müsste die Kos- tenübersicht im provisionsbasierten Vertrieb nun im Grunde ebenso transparent ausfallen wie im Honorarmodell. Ein Vergleich zeigt sogar: Die Kostenausweise, die in den beiden Beratungsvarianten zum Einsatz kommen, unterscheiden sich so gut wie gar nicht. So ist es zum Beispiel beim Ex-ante-Kos- tenausweis der Nürnberger Consorsbank, die sowohl provisionsbasierte Beratung anbietet als auch die Honorarvariante. Aufgeführt ist in beiden Kostenübersichten für jeden Fonds zunächst der Ausgabeaufschlag in Prozent – so wie im Fondsprospekt angegeben und mit dem Rabatt, den die Consorsbank gewährt. Die rabattierte Kaufgebühr wird dann – wie Mifid II vorsieht – in Euro und Cent genannt. Es folgt die jährliche Bestandsprovisionsver- gütung in Prozent des Anlagevolumens. Da- neben ist diese als Geldbetrag ausgewiesen. „Weil bei uns keine Depotstellen- und Ver- kaufsgebühren anfallen, sind diese Posten im Kostenausweis nicht aufgeführt“, sagt Klaus Pilipp, Leiter Anlageberatung bei der Con- sorsbank. Da die Bestandsprovision im Jahr des Fondskaufs genauso hoch ist wie in den folgenden Jahren, wird sie in der Kostenüber- sicht auch nur an einer Stelle aufgeführt. Bei anderen Banken und Finanzdienstleis- tern fällt der Ex-ante-Kostenausweis zum Teil etwas weiter aufgeschlüsselt aus. Dort finden sich etwa die Positionen „Depotstellengebüh- ren“ und „Service- und Verwaltungsgebüh- ren“. Die gesamten Zuwendungen werden für das Jahr des Anteilserwerbs angegeben und zusätzlich noch einmal für die folgenden Jah- re. Ebenso ist es bei den Gesamtkosten, die als weitere Position im Ex-ante-Kostenaus- weis zu finden sind. Das bedeutet keineswegs, dass die Kosten- übersicht der Consorsbank weniger transpa- rent aufklären würde als die anderer Ban- ken. Jedes Institut hat – je nachdem, wel- che Kosten im Einzelnen tatsächlich an- fallen – einen eigenen Standard entwickelt. Im Rahmen der Vorgaben, die Mifid II und der entsprechende delegierte Rechts- akt definiert haben, versteht sich. „Wir nutzen unsere Kostenübersicht in der Provisions- und in der Honorarbera- tung gleichermaßen“, erklärt Pilipp. Auch NFS stellt für beide Beratungsvarianten nur ein Formular zur Verfügung. „Das ist auch deswegen sinnvoll, weil Honorarbe- ratern nicht immer passende provisions- freie Anteilsklassen eines Fonds zur Ver- fügung stehen“, sagt Hammer. Greift der Berater in einem solchen Fall auf Produkte zurück, für die Provisionen zu zahlen sind, werden Ausgabeaufschlag und sämtliche Zuwendungen im Kostenausweis genauso aufgelistet wie in der Provisionsberatung. Bei der Vermittlung einer provisionsfreien Tranche stünde in den entsprechenden Feldern dann einfach eine Null. Das Honorar des Beraters wird in der Regel zusätzlich angegeben. Bei der Consorsbank ist diese Position nicht zu sehen. „Kunden zahlen in der Honorarberatung bei uns grund- sätzlich immer eine jährliche Beratungsgebühr zwischen 0,7 Prozent und einem Prozent des Depotwerts“, erläutert Pilipp. Diese ist in ei- nem separaten Vertrag angegeben und fließt in den Kostenausweis nicht noch einmal ein. Entscheidende Information Doch so ähnlich die Ex-ante-Kostenauswei- se auch sein mögen, einen ganz gravierenden Unterschied weisen sie auf. Anders kann es auch nicht sein, schließlich besteht in der Ho- norarberatung die Pflicht, alle Zuwendungen, unverzüglich an den Kunden auszukehren. Genauso ist es im Ex-ante-Kostenausweis von NFS Netfonds auch formuliert. Unter dem Formular, das die Consorsbank in der unab- hängigen Anlageberatung nutzt, ist zu lesen: „Im Rahmen der Honorarberatung fallen die ausgewiesenen Ausgabegebühren für Fonds und Zertifikate nicht an. Bestandsprovisionen werden erstattet.“ Ganz einfach – und trans- parent. ANDREA MARTENS | FP Seit Jahresbeginn müssen Banken Anleger vor einem Investment über alle Gebühren und Provisionen dezidiert aufklären. Die Kostenausweise in Honorar- und Provisionsberatung unterscheiden sich kaum. Verblüffende Ähnlichkeit Klaus Pilipp, Consorsbank: „Wir nutzen unsere Kostenübersicht in der Provisions- und Honorarberatung gleichermaßen.“ Foto: © Consorsbank 174 www.fondsprofessionell.de | 2/2018 vertrieb & praxis I ex-ante-kostenausweis

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