FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2018

K leines Quiz für Versicherungsmakler: Ist die EU-Versicherungsvertriebs- richtlinie IDD schon in Kraft? Auf Ja getippt? Richtig. Liegt bereits eine neue Versicherungsvermittlungsverordnung, kurz VersVermV, vor? Nein, die Verordnung lässt auf sich warten – stimmt. Und: Müssen Ver- mittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung eine Geeignetheitsprüfung vornehmen, wenn sie Versicherungsanlage- produkte an ihre Kunden bringen? Ja. „Das verstehe ich nicht so ganz“, sagt Karl- Heinz Gerlen, selbstständiger Versicherungs- vermittler in Niedersachsen. Natürlich berate er seine Kunden immer ausführlich und do- kumentiere die Gespräche auch schriftlich – nicht zuletzt um sich selbst abzusichern. „Aber wie kann für Versicherungsmakler denn jetzt schon eine Pflicht zur Geeignet- heitsprüfung bestehen, wenn die VersVermV noch gar nicht da ist?“, fragt Gerken stirnrun- zelnd. Diese Frage kann geklärt werden. Die Pflicht, eine Geeignetheitsprüfung vorzuneh- men, ist nicht an die Verabschiedung einer neuen VersVermV geknüpft. Sie ist vielmehr Teil der am 23. Februar 2018 in Kraft getre- tenen IDD und seither bindend. Allerdings gilt die Verpflichtung nur, wenn sogenannte Ver- sicherungsanlageprodukte vermittelt werden. Dazu zählen Fondspolicen. Da der europäi- sche und der deutsche Gesetzgeber sehr genau vorgegeben haben, welche Punkte bei einer solchen Prüfung abgeklopft werden müssen, ist es gut, wenn Versicherungsvermittler nach einer detaillierten Checkliste vorgehen. Dabei sollten sie zur Sicherheit auch einige Aspekte einbeziehen, die über die gesetzlichen Vorga- ben hinausgehen. Neue Regeln gelten schon „Versicherungsvermittler sollten nicht glau- ben, dass sie an ihrer Beratung nichts ändern müssen, bevor eine neue VersVermV verab- schiedet wird“, sagt Boris-Jonas Glameyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechts- anwälte. „Wer Versicherungsanlageprodukte vertreibt, muss bereits seit dem Inkrafttreten der IDD eine Geeignetheitsprüfung vorneh- men, die der für normale Kapitalmarktpro- dukte stark ähnelt“, erklärt er. Die neue Pflicht ist in den Paragrafen 1a, 7b und 7c Versicherungsvertragsgesetz in sei- ner neuen Fassung (VVG n.F.) verankert. Wer meint, freie Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung fielen gar nicht unter das Gesetz, braucht sich nur Para- graf 59 VVG anzuschauen. „Dort wird defi- niert, wer zur Geeignetheitsprüfung verpflich- tet ist“, erklärt Glameyer. Und da sind auch die Versicherungsmakler genannt. Dass Vermittler die Kunden zu ihren Wün- schen und Bedürfnissen befragen sowie die Gründe für jeden zu einer Versicherung erteil- ten Rat angeben müssen, ist nichts Neues. Dies schrieb bereits Paragraf 61 des VVG in der alten Fassung vor. „Nun sind die Pflichten aber umfassender“, erläutert Glameyer. Die Paragrafen 1a, 7b und 7c des neuen VVG gel- ten zudem für Versicherer und Vermittler glei- chermaßen. „Daher werden die Assekuranz- unternehmen streng darauf achten, dass die Vermittler die Geeignetheitsprüfung sauber vornehmen“, sagt der Jurist. Viele Makler hätten das aber noch gar nicht realisiert. Nicht für alle Policen Allerdings gelten die neuen Vorschriften nicht generell für die Vermittlung von Policen aller Art. Nur wenn Versicherungsanlage- produkte vertrieben werden, ist eine Geeig- netheitsprüfung unerlässlich. Die Frage ist nun, welche Produkte damit gemeint sind. „Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff nicht selbst definiert, sondern ihn aus einer EU-Richtlinie übernommen“, erläutert Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapital- marktrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg. Artikel 2 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/17 enthält eine sehr umfassende, jedoch auch sperrige Definition mit allerhand Aus- nahmetatbeständen. Etwas präziser umreißt ein Schreiben der Finanzaufsicht Bafin, was unter Versicherungsanlageprodukten zu ver- stehen ist. „Klar ist, dass fondsgebundene Le- bens- und Rentenversicherungen der Schicht III, der privaten Altersvorsorge also, dazuge- hören“, erklärt Reichow. Produkte, die in der betrieblichen Altersvorsorge angeboten wer- den, sowie die staatlich geförderten Riester- Versicherungsmakler, die Fondspolicen vermitteln, müssen jetzt eine ausführliche Geeignetheitsprüfung vornehmen. Das macht Arbeit, hat aber durchaus Vorzüge. Einmal komplett durchgecheckt Alle wichtigen Punkte geklärt? Damit Versicherungsvermittler keine Fragen übersehen, wenn sie Kunden über Fonds- policen beraten, bietet sich eine Checkliste an, die Schritt für Schritt abgearbeitet wird. Foto: © Björn Wylezich | stock.adobe.com, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, Die Hoffotografen GmbH Berlin 302 www.fondsprofessionell.de | 2/2018 fonds & versicherung I beratung über fondspolicen

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