|
Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hat in seinem ersten bekannt gewordenen Urteil im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen rund um den Vertrieb des VIP Medienfonds durch die Commerzbank AG einer betroffenen Anlegerin vollen Schadenersatz in einer Höhe von knapp 42.000 Euro zugesprochen. Das Gericht hat sich in seiner Begründung darauf gestützt, dass der Berater der Commerzbank die Anlegerin pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hat, in welcher Höhe die Commerzbank von dem Fondsinitiator Provisionen
für den Vertrieb dieser Beteiligung kassiert hat.
Wörtlich führt das Landgericht in seinem Urteil (Aktenzeichen 301 O 26/08) vom 18. März 2009 aus: „Die Beklagte hat die aufgrund des Anlageberatungsvertrages bestehende Pflicht, die Klägerin über die Höhe der von der Emittentin bzw. der Fondsgesellschaft versprochenen Provision aufzuklären, verletzt. Ein Anlageberater ist auch außerhalb des Anwendungsbereiches des WphG verpflichtet, den Anlageinteressenten über Rückvergütung, die ihr der Eigenkapital Suchende versprochen hat (Innenprovision) aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe der Rückvergütung“.
Nach Angaben von Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, dessen Hamburger Kanzlei KWAG die Anlegerin in dem Rechtsstreit vertreten hat, ist dies das erste Urteil des Landgerichts Hamburg im Zusammenhang mit dem Vertrieb der VIP-Medienfonds durch die Commerzbank, das einer Anlegerin vollständigen Schadenersatz zuspricht und konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verschweigen von Innenprovisionen umsetzt: „Allein aus unserer Kanzlei sind über 300 Verfahren in diesem Zusammenhang gegen die Commerzbank vor dem Landgericht Hamburg anhängig oder in Vorbereitung. Bundesweit vertreten wir mehr als 1.200 Anleger der VIP Medienfonds vor verschiedenen Gerichten.“ Dem Urteil komme deshalb Signalwirkung zu.“
Nach Auffassung der Richter kann sich die Commerzbank auch nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt des Vertriebes im Jahre 2003 höchstrichterlich noch nicht geklärt war, ob über versprochene Innenprovisionen in jedem Fall aufgeklärt werden muss. Das Landgericht zitiert in seiner Entscheidung umfangreiche Literatur und Rechtsprechung zu diesem Thema seit dem Jahr 1995 und schließt dann mit dem Hinweis: „Die Beklagte (Commerzbank – der Verfasser) musste erkennen, dass zumindest die Möglichkeit bestand, dass höchstrichterlich eine Pflicht zur Aufklärung über jede Innenprovision angenommen wird.“
Rechtsanwalt Gieschen: „Nach dem Entscheid des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 2009 hatte die Commerzbank zunächst versucht, sich ihrer Verantwortung damit zu entziehen, dass sie vor diesem Beschluss nicht hätte ahnen können, dass es einmal von der Rechtsprechung entwickelte Pflicht geben würde, über versteckte Innenprovisionen aufzuklären.“ Das Landgericht Hamburg habe dieser Verteidigungsstrategie nunmehr einen Riegel vorgeschoben.
Ingesamt haben in den Jahren 2003 und 2004 etwa 11.000 Anleger rund 690.Millionen Euro in die Medienfonds 3 und 4 investiert. Statt die Anlegergelder wie prospektiert in Filme zu investieren, waren rund 80 Prozent der eingesammelten Geldsummen festverzinslich auf Konten deutscher Großbanken angelegt worden. Der Fondsinitiator Andreas Schmid ist erst im letzten Jahr in diesem Zusammenhang wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bundesweit kämpfen zur Zeit Tausende von Anlegern um Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Banken. Ein Großteil davon sind Verfahren gegen die Commerzbank.
Erst kürzlich waren von KWAG vertretenen Anlegern Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank durch zwei Urteile des Oberlandesgerichts München und das Landgericht München zugesprochen worden. |