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Wende im Rechtsstreit der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 und 4 gegen die Finanzverwaltung wegen „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV) der strittigen Steuerbescheide: In den von der Medienbranche mit großer Spannung erwarteten Beschlüssen ist der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (IV B 126/07 und IV B 127/07) in weiten Teilen der Argumentation der Fondsgeschäftsführung gefolgt.
Weil er eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes für nötig hielt, hat der IV. Senat des BFH der Beschwerde von VIP gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts München vom 9. Oktober 2007 (8 V 1834/07) in vollem Umfang stattgegeben und diese zur Entscheidung an die vorgelagerte Instanz zurückverwiesen. Dabei hat der BFH gleichzeitig einen engen Korridor für die erneute Prüfung des Sachverhaltes definiert. Für die Fondsgeschäftsführung und die gut 11.000 Anleger der beiden Filmfonds sind die BFH-Beschlüsse ein wichtiger juristischer Etappensieg, wenngleich diese zunächst keine unmittelbaren Folgen für sie haben werden.
Zwar ging es in den beiden Fällen, über die der BFH zu entscheiden hatte, inhaltlich noch nicht um die endgültige steuerliche Anerkennung von Verlusten der Filmfonds – das Klärungsverfahren der steuerlichen Situation für Fondsgesellschaft und Anleger hat der BFH an das Finanzgericht München zurückverwiesen – sondern zunächst nur um die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Vollzug der Bescheide, mit denen die Verluste nachträglich aberkannt wurden. Dennoch kommt den beiden Beschlüssen insoweit eine wichtige Bedeutung zu, als der BFH dem Finanzgericht die weitere Aufklärung des Sachverhaltes aufgetragen hat, damit die Argumente der Fondsgeschäftsführung gegen die Änderung der ursprünglichen Steuerbescheide eingehend geprüft werden können.
In der Begründung zu den beiden Beschlüssen gelangt der IV. Senat zu der Auffassung, dass die derzeitige Aktenlage keine abschließende Klärung des Sachverhaltes zulasse. Das FG München ist nun aufgefordert, weitere Sachverhaltsermittlungen zu betreiben. Das Strafurteil im Verfahren gegen die Initiatoren der Fonds kann nach Auffassung des BFH eigenständige Feststellungen des Gerichtes nicht ersetzen, erstens weil das Urteil zum einen nicht rechtskräftig ist und zweitens weil die Fondsgesellschaften gewichtige Argumente für ihre Position vorgebracht haben.
Im Rahmen der Zurückverweisung an das Finanzgericht (FG) München hat der BFH einen engen Korridor für die neuerliche Klärung des Sachverhaltes vorgegeben – der sich laut der Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen Rechtsanwälte in Partnerschaft Bremen – Hamburg (KWAG) wohl über Monate hinziehen dürfte – und insbesondere der vom FG München vorgenommenen Zuordnung von eigenproduzierten Filmen zum Umlaufvermögen widersprochen. Demzufolge sind Filmrechte bei einem so genannten „unechten Auftragsproduzenten“ wie VIP eindeutig dem Anlagevermögen zuzurechnen, wenn diese lizenzmäßig zur zeitlich und örtlich begrenzten Überlassung bestimmt sind. Das bestätigt die konzeptionelle Grundlage der VIP Medienfonds, wie der meisten anderen Medienfonds.
Thierry Potok, Geschäftsführer der Komplementärin, der VIP Medienfonds Geschäftsführungs GmbH, zeigt sich deshalb erfreut über die BFH-Beschlüsse: „Der Bundesfinanzhof hat sich sehr differenziert mit den komplexen Sachverhalten auseinandergesetzt. Dass unserer Beschwerde gegen die Beschlüsse des Finanzgerichtes Münchens stattgegeben wurde, bestärkt uns in unserer Rechtsauffassung. Wir werden weiter mit aller Kraft und Entschlossenheit für die wirtschaftlichen Interessen der Anleger und die Anerkennung des ursprünglichen steuerlichen Fondskonzeptes kämpfen.“ (ir)
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