FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2019

Foto: © Bundesrat N ach einer langen Zeit des Wartens ging es am Ende schneller als gedacht. Knapp 90 Punkte standen auf der Tagesordnung für die Bundesratssitzung am 20. September 2019. Der Referentenentwurf für die neue Finanzanlagenvermittlungsver- ordnung (FinVermV) war als Top 68 auf der Agenda gelistet. Über vier Stunden waren seit Sitzungsbeginn bereits verstrichen, dann wur- de die FinVermV zur Abstimmung aufgeru- fen. Nach kaum zwei Minuten war die Sache klar: Der Bundesrat winkte das an die EU- Finanzmarktrichtlinie Mifid II angepasste Regelwerk glatt durch. Am 21. Oktober wur- de die neue FinVermV offiziell verkündet. Damit haben Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbe- ordnung (GewO) nun endlich Klarheit da- rüber, welche Vorgaben der Mifid II auch für sie gelten werden. Das Regelwerk war längst überfällig: Seit dem Inkrafttreten der EU-Fi- nanzmarktrichtlinie am 3. Januar 2018 arbei- ten Banken und andere Bafin-überwachte Finanzinstitute mit verschärften Vorgaben für die Anlageberatung und die Vermögens- verwaltung. Für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbe- ordnung (GewO) galt hingegen immer noch die „alte“ FinVermV, die 2013 in Kraft getreten ist und seither nur leicht modifiziert wurde. Ungefähre Marschrichtung Die ungefähre Marschrichtung konnten 34f-Vermittler allerdings bereits seit dem 22. Juli dieses Jahres erkennen. An diesem Tag hatte das Bundesministerium für Wirt- schaft und Energie (BMWi) den überarbeite- ten Referentenentwurf für die neue FinVermV veröffentlicht. Und trotz aller Kritik aus den Reihen der Verbraucherschützer, von Seiten des Bundesverbandes Finanzdienstleistung (AfW) sowie des deutschen Fondsverbandes BVI hat dieser Entwurf den Bundesrat nun auch ohne jede Änderung passiert. So bleibt es bei der Aufzeichnungspflicht für telefonische Vermittlungs- und Beratungs- gespräche, dem auch auf Kundenseite wenig geliebten „Taping“. Der AfW hatte einen voll- ständigen Verzicht darauf gefordert oder alternativ eine weitere Verschiebung der FinVermV angeregt. Auch der BVI hatte eine Aufzeichnungspflicht kritisiert. Nach der Entscheidung der Länderkammer steht in- zwischen jedoch fest, dass das Taping für die freien Vermittler ebenso gelten wird wie für Berater bei Banken. Hohe Kosten, viele Bedenken Ganz verständlich ist es nicht, dass die Auf- zeichnungspflicht aus der überarbeiteten Ver- ordnung nicht gestrichen wurde. „Aufgrund der EU-Vorgaben aus Mifid II war das Taping zwar vorgezeichnet“, sagt Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapital- marktrecht bei der Kanzlei Schlatter Rechts- anwälte in Heidelberg. „Richtig überzeugt von der Aufzeichnungspflicht und ihrem Nutzen ist aber eigentlich niemand, auch die Bun- desregierung nicht“, erklärt der Experte. Dies belegt die Tatsache, dass sich das Bundesmi- nisterium der Finanzen (BMF) Ende August in einem Positionspapier für eine kurzfristige Abschaffung der Aufzeichnungspflicht ein- gesetzt hat. „Das BMF verweist zu Recht auf die hohen Kosten, datenschutzrechtliche Ein- wände und den möglichen Vertrauensverlust in der Kundenbeziehung“, findet Duncker. Vor diesem Hintergrund hatte der AfW wenige Tage vor der Entscheidung über die neue FinVermV im Bundesrat noch gefordert, die Bundesregierung solle doch ihrer „eigenen Sichtweise folgen“ und die Taping-Pflicht aus dem Entwurf entfernen – oder aber die Ver- abschiedung der FinVermV so lange auf- schieben, bis im Frühjahr 2020 im Zuge des Mifid-II-Reviews in Brüssel erneut über diese Regelung beraten wird. „Taping ist ein Büro- kratie- und Datenschutzmonster, das niemand möchte und niemand braucht“, kritisierte AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Doch die Forderungen des Verbandes verhallten unge- Die Wartezeit ist vorbei: Der Bundesrat segnete Ende September 2019 die neue Finanz- anlagenvermittlungsverordnung ab. Was künftig gilt – und wie es weitergeht. Berlin schafft endlich Klarheit Gebäude des Bundesrates in Berlin: Die Länderkammer hat in ihrer Sitzung vom 20. September 2019 den Entwurf für die überarbeitete, an Mifid II angepasste Finanzanlagenvermittlungsverordnung durchgewunken. » Richtig überzeugt von der Aufzeichnungspflicht und ihrem Nutzen ist eigentlich niemand, auch die Bundesregierung nicht. « Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte 410 www.fondsprofessionell.de | 4/2019 steuer & recht I finvermv

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