FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2014

320 www.fondsprofessionell.de | 4/2014 steuer & recht I vsh E s ist erst wenige Jahre her, da hielten viele Finanzberater die Vermögensscha- denhaftpflichtversicherung für ein lästi- ges Übel, auf das man im Grunde auch ver- zichten könnte. Heute dürften das nur noch die wenigsten denken, auch der ehrlichste und sorgfältigste Berater kann ohne eigenes Ver- schulden in eine Situation geraten, in der er mehr als froh ist, wenn er diesen Versiche- rungsschutz abrufen kann – und sei es auch nur zur Abwehr einer ungerechtfertigt erhobe- nen Forderung eines unzufriedenen Kunden. Solange man aber nicht in dieser Situation ist, stellt diese Polizze vor allem einmal einen zusätzlichen Kostenfaktor dar, dem keinerlei Einnahmen gegenüberstehen. Aus diesem Grund haben viele Berater im Lauf der Jahre den Versicherer gewechselt – und zwar immer dann, wenn ein günstigerer Anbieter aktiv wurde. Das war zwar kaufmännisch ver- nünftig, kann aber unter ungünstigen Umstän- den dazu führen, dass aufgrund der kom- plizierten Vor- und Nachhaftungszeiten bei VSH-Polizzen Versicherungslücken entstehen. Vor allem nach dem man seine aktive Tätig- keit beendet hat. Erkannt hat das der Dresdner Versiche- rungsmakler und VSH-Spezialist Sven Ratzke, der seit Jahren in diesem Segment aktiv ist. In einem Bericht zu dem Thema schreibt er: „Eine der Voraussetzungen, die bei diesen Versicherungen erfüllt sein müssen, damit die Übernahme gewährt wird, lautet: ,Mitversi- chert sind Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit des Vertrages geltend gemacht werden.‘ Das bedeutet: Wenn der Vertrag beendet wird, etwa weil der Versiche- rungsnehmer seine aktive Karriere beendet, beginnt zwar die Nachhaftung (auch ,Nach- meldefrist‘) für Verstöße, die in der Vertrags- laufzeit geschahen, eine Übernahme der Nachhaftung der Vorversicherer wird aber nicht mehr gewährt. Und das kann für Bera- ter, die ein- oder mehrmals den Risikoträger gewechselt haben, zu Deckungslücken bei Verstößen führen, die aus der Zeit vor der Einführung der Pflichtversicherung (mit un- begrenzter Nachhaftung) stammen und bei Verträgen aus dem nicht versicherungspflich- tigen Bereich Finanzdienstleistung, die in der Regel nur drei bis fünf Jahre Nachhaftung bieten. Dem Vermittler bleibt nur das ,Prinzip Hoffnung‘: Hoffentlich taucht kein solcher Schaden auf, bevor nach zehn Jahren die allgemeine Verjährung greift!“ Ratzke hält das Problem für so groß, dass er dafür eine Lösung ausgearbeitet hat. Bera- tern, denen dieses Restrisiko zu groß ist oder die nicht zehn Jahre lang bis zum Ende der Verjährungsfrist zittern wollen, bietet er einen Zusatzbaustein für ihre Vermögensschaden- haftpflicht. Übernommen wird die Nachhaf- tung für alle Deckungen von Vorversicherun- gen, die von der gleichen Art sind wie die Deckungen des aktuellen Vertrags und die auch die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme einer Nachhaftung erfüllen; un- abhängig davon, ob es sich um Pflicht- oder um freiwillige Versicherungen handelt. Das Angebot enthält auch eine Erweiterung der versicherten Rechtsschutzkosten, die auch Kosten einer außergerichtlichen Abwehr und die Kosten für die Auskunftserteilung zur Be- gründung eines Leistungsanspruchs enthalten. Die Versicherungssumme für die Rechts- schutzkosten beträgt 50.000 Euro. FP Vorsicht vor der Deckungslücke Obwohl der letzte Vermögensschadenhaftpflichtversicherer unbegrenzt nachhaftet, ist es möglich, dass ein älterer Schadensfall, der vor der zehnjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht wird, nicht gedeckt ist. Das ist dann möglich, wenn man den Versicherer wenige Jahre vor dem Ruhestand gewechselt hat und alle Nachhaftungsfristen aus alten Versicherungsverhältnissen beendet sind. Der letzte Versicherer haftet nicht für Verstöße, die begangen wurden, bevor man bei ihm versichert war. Ratzke & Ratzke bietet nun Beratern, für die das ein Thema ist, auch dafür eine Lösung. Foto: © Albund | Dreamstime.com Berater, die wiederholt ihren Vermögensschadenhaftpflichtversicherer wechselten, könnten unversicherte Lücken haben, ohne das zu wissen. Versteckte Deckungslücke Auch wer stets VSH-versichert war, kann aufgrund komplexer Vor- und Nachhaftungszeiten nach dem Ende seiner Karriere in eine Deckungsfalle geraten. Ein Anbieter hat reagiert und bietet eine Lösung an. | 2005 ZdB 1 haftet ZdB 2 haftet ZdB 3 | –––––––– | –––––––––––––––––– | ––––––––– ––––––––––––––––– | • – – – – – – – – – – – – – • • – – – – – – – – – – – – – • • – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – –  | 2007 | 2009 nicht gedeckt | 2011 | 2013 | 2015 | Berufs- aufgabe | 2019 | | | V (1) NH (1) NH (2) NH (3) unbegrenzt V (2) V (3) Verstoß

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