FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2014
322 www.fondsprofessionell.de | 4/2014 steuer & recht I nießbrauch Foto: © Emiliezhang – Dreamstime.com A ngesichts der vorherrschenden demo- grafischen Situation, bei der in den kommenden Jahren große Vermögen an die nächste Generation übertragen werden, wird Estate Planning in der Beratungspraxis für die gehobene Klientel immer wichtiger. Eingesetzt werden dabei etliche Instrumente – zu den weniger bekannten zählen Nieß- brauchsregelungen, die vor allem bei der Übertragung von Immobilien Lösungen bie- ten. „Bisher nutzen aber nur wenige die Schenkungsteuervorteile, die eine Schenkung mit Einräumung eines Nießbrauchsrechts mit Wertpapiervermögen im Rahmen eines Ver- sicherungsvertrags bietet. Dabei ist dies nach § 1068 ff BGB ebenso möglich“, teilt Con- fidema, ein Spezial-Consultant für Versi- cherungsstrukturen in der Vermögensverwal- tung, mit. Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung einer Versicherungspolice mit Einräumung eines Nießbrauchsrechts bieten in zweifacher Hinsicht Vorteile, die sich auch beide nutzen lassen: zum einen bei der Be- rechnung der Schenkungsteuer zum Zeitpunkt der Schenkung selbst und zum anderen bei der Einkommensteuer auf Kapitalerträge wäh- rend der Ertragsphase nach der Schenkung. Zunächst ein Beispiel zur Schenkungsteuer: Der Vater, 65 Jahre alt, schenkt seinem Sohn eine Versicherungspolice im Wert von einer Million Euro (Nettorückkaufswert). Durch eine privatschriftliche Vereinbarung lässt er sich den Nießbrauch an der Police einräumen, das heißt, er darf die Erträge behalten, obwohl der Sohn nach der Schenkung bereits Eigen- tümer der Police ist. Außerdem wird im Nieß- brauchsvertrag geregelt, dass der Vater auch weiterhin die Anlagestrategie bestimmt und der neue Versicherungsnehmer (hier: der Sohn) nach der Schenkung den Versiche- rungsvertrag nur mit Zustimmung des Vaters kündigen, verpfänden oder übertragen kann. Für die Berechnung der Schenkungsteuer wird der Wert der übertragenen Police durch das eingeräumte Nießbrauchsrecht geschmä- lert. Dabei richtet sich die Belastung nach demAlter des Nieβbrauchsberechtigten (hier: des Vaters). Je jünger dieser ist, desto höher ist seine Lebenserwartung, desto länger ge- nießt er die Früchte des Vermögens. Im Beispiel des 65-jährigen Vaters beträgt der abzugsfähige Nutzwert des Nießbrauchs- rechts 610.430 Euro. Vom Wert der ver- schenkten Police (eine Million Euro) kann dieser Betrag abgezogen werden, sodass der Steuerwert der Schenkung lediglich 389.570 Euro beträgt. „Wenn der Schenkungsteuerfrei- betrag in Höhe von 400.000 Euro noch zur Verfügung steht, ist in dem Fall die komplette Schenkung steuerfrei. Mit dieser Strukturie- rung spart der Beschenkte nach Berücksichti- gung des Freibetrags 90.000 Euro an Schen- kungsteuer im Vergleich zur Vermögensüber- tragung ohne Nießbrauch“, rechnet Stefan Brähler, Produktmanager bei Confidema, vor. Er fährt fort: „Viele rechnen mit einer Er- höhung der Erbschaft-/Schenkungsteuer. In diesem Fall hätte man die Schenkung bereits vollzogen und dem Erbschaftsteuerfinanzamt angezeigt. Bei Beträgen oberhalb des Freibe- trags wäre sogar die Steuer durch Schenkung- steuerbescheid schriftlich und nachweisbar festgelegt. Damit sind die jetzigen – relativ günstigen – Regelungen genutzt, und eine später möglicherweise ungünstigere erbschaft- steuerliche Regelung greift zumindest für die- sen vorab übertragenen Betrag nicht mehr.“ Einkommensteuer Dieser schenkungsteuerliche Vorteil wäre genauso darstellbar, wenn ein Bankdepot mit Nießbrauch übertragen wird. Die besonderen Vorteile der Versicherungslösung zeigen sich bei den zukünftig fließenden Erträgen. „Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG – nämlich eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren und ein Mindestalter des Ver- sicherungsempfängers von 62 Jahren – unter- liegen bei einer Lebensversicherung die Zuflüsse durch Rückkauf nur mit ihrem Ertragsanteil dem persönlichen Steuersatz“, erklärt Dirk Stassen, Jurist bei der Bâloise Lebensversicherung in Luxemburg, die ihre Lebensversicherungsprodukte gezielt auch bei Vermögensverwaltern und Finanzplanern einsetzt. Im aufgeführten Beispiel wird davon aus- gegangen, dass das Portfolio fünf Prozent Ertrag erwirtschaftet, die sich der Vater als Nießbrauchnehmer jährlich zufließen lässt. Würden die Erträge in einem Bankdepot generiert, wären die Erträge in Höhe von 50.000 Euro voll abgeltungssteuerpflichtig. Im Versicherungsdepot hingegen werden ledig- lich die in der Teilauszahlung enthaltenen Nießbrauchsregelungen bieten nicht nur Gestaltungsmöglichkeiten in Verbindung mit Immobilien, sondern auch mit Bankdepots und Versicherungen. Steuerlich attraktiv Die Belastung durch das Nießbrauchsrecht schmälert den Wert des verschenkten Gegenstands rechnerisch um jährlich 5,5 Prozent (BewG). Dies kann eine Immobilie, ein Bankdepot oder auch ein Lebensversicherungsvertrag sein.
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