FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2014
323 www.fondsprofessionell.de | 4/2014 Erträge besteuert. Statt 13.188 Euro Abgel- tungsteuer und Soli im Bankdepot würde der Vater daher im zweiten Jahr im Versiche- rungsdepot lediglich 519 Euro Einkommen- steuer zahlen (das erste Jahr wird für die Beispielrechnung nicht herangezogen, da hier aufgrund der Abschlussgebühr für die Ver- sicherung in Höhe von ein Prozent der Er- tragsanteil außergewöhnlich gering wäre, aber dieser Effekt nur in diesem einen Jahr auftritt). In den Folgejahren steigt der Ertragsanteil zwar jedes Jahr moderat an, aber die günsti- gere Besteuerung des Ertragsanteils im Versi- cherungsvertrag greift jedes Jahr, solange der Vater lebt. Stirbt der Nießbrauchnehmer, endet der Nießbrauch, und die Todesfallleistung wird bei der Versicherungslösung direkt an den Versicherungsnehmer (Sohn) einkommen- und erbschaftsteuerfrei ausbezahlt. Voraus- setzung dafür ist, dass der Schenker (Vater) die versicherte Person war und die Versiche- rung durch Todesfall und nicht durch zeit- lichen Ablauf fällig wird. „Dass der Sohn die Prämien für diesen Vertrag nicht bezahlt hat, spielt hier keine Rolle, da die Police durch Schenkung an den Sohn übertragen wurde und diese Schenkung auch dem Erbschaft- steuerfinanzamt angezeigt wurde“, erklärt Stassen. „Ein schöner Nebeneffekt bei der Versicherungslösung ist, dass die Kosten der Vermögensverwaltung und der Depotführung bei der Versicherungslösung indirekt steuer- lich abzugsfähig sind, denn sie schmälern den Ertragsanteil. Im Bankdepot hingegen sind seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 die Kosten der Kapitalanlage nicht mehr steuerlich abzugsfähig“, fügt Brähler an. Einbindung des Steuerberaters Auch Hans Stamm, Geschäftsführer von Libero Ideas, einem Beratungsunternehmen für Finanz- und Versicherungsvermittler, kennt ähnliche Regelungen in Verbindung mit Ver- sicherungsverträgen. Er erklärt: „Bei unserem Konzept schließt der Schenker – um beim Beispiel zu bleiben, der Vater – eine Ren- tenversicherung gegen Einmalbeitrag ab und verschenkt die laufende Rentenzahlung an seinen Sohn. Diese Schenkung wird nach einem besonderen Bewertungsverfahren durchgeführt, das die Basis für die Schen- kungsteuer verringert.“ Dies ist ähnlich zur Wertreduzierung durch das Nießbrauchsrecht. Stamm fährt fort: „Der Sohn erhält dann die Rentenzahlungen, von denen er nur den rela- tiv niedrigen Ertragsanteil versteuern muss. Stirbt der Vater, kommt es – mit der richtigen Police – zu einer Todesfallleistung in Höhe des unverbrauchten Einmalbeitrags als Versi- cherungsleistung an den Sohn. Diese ist dann steuerfrei. Sie fällt auch nicht in den Nachlass, da die Police ja bereits vorher an den Sohn übertragen wurde.“ Wie an diesen beiden Beispielen ersichtlich ist, erfordern Lösungen von Versicherungs- verträgen in Verbindung mit Nießbrauchs- regelungen durchaus tiefe steuerliche Kennt- nisse. Es ist daher sinnvoll, den Steuerberater des Mandanten in derlei Überlegungen mit einzubeziehen, der im Zweifelsfall sogar die jeweilige Handhabung vorab mit dem zu- ständigen Finanzamt abklären kann. Brähler ergänzt: „Ein gewollter Neben- effekt solcher Lösungen ist auch, dass der Vermögensverwalter auf diese Weise bereits Kontakt zur nächsten Generation seiner Kunden aufbauen kann. Somit hat er bessere Karten, weiterhin als Vermögensverwalter eingesetzt zu bleiben, wenn der Erbfall ein- tritt.“ Es ist in der Tat eine Befürchtung vieler Vermögensverwalter, das Mandat zu verlieren, wenn das Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft an die nächste Generation über- tragen wird. Gute Konzepte und ein behut- sames Vorgehen mit Fingerspitzengefühl sind hier gefragt. FP Foto: © Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Steuervorteile durch Schenkung und Nießbrauch Rechenbeispiel: Herr Muster, 65 Jahre alt, Schenkung eines Depots / einer Police im Wert von 1 Million Euro an den Sohn 1. Schenkung im Jahr 2014 Lebensversicherung Bankdepot mit Nießbrauch 1.000.000 Euro Schenkung 1.000.000 Euro (Schenkung + (Schenkung ohne Nießbrauch) Einräumung eines Nießbrauchsrechts) Belastung durch Nießbrauchsrecht -610.430 Euro 1.000.000 Euro Steuerwert der Schenkung 389.570 Euro -400.000 Euro Freibetrag (Eltern – Kind) -400.000 Euro 600.000 Euro Steuerpflichtig 0 Euro -90.000 Euro Schenkungsteuer (15 %) 0 Euro Schenkungsteuerersparnis 90.000 Euro 2. Über die Laufzeit, ab 2015, solange der Vater lebt Lebensversicherung Bankdepot mit Nießbrauch 50.000 Euro Erträge 5 % (jährlich) 50.000 Euro 50.000 Euro Steuerpflichtig (ab 2. Jahr) *1.967 Euro **-13.188 Euro Abgeltungssteuer + Soli (ab 2. Jahr) **-519 Euro *Der Ertragsanteil in der Teilauszahlung steigt jedes Jahr moderat an, aber die günstigere Besteuerung des Ertragsanteils im Versicherungsdepot greift jedes Jahr, solange der Vater lebt. | **Annahmen der Berechnungen: Wertentwicklung: 5,0 % p.a. vor Kosten und Steuern (sowohl im Bankdepot als auch im Rahmen der Versiche- rung). Abgeltungssteuer: 26,375 %. Kosten der Vermögensverwaltung (in der Police oder im Bankdepot): 0,75 % p.a. Versicherungskosten: Einrichtungsgebühr: einmalig 1,0 %. Vertragsverwaltungskosten: 0,5 % p.a. + persönliche Risikokosten. Quelle: Bâloise Luxemburg, Confidema (Rechenbeispiel für das Produkt NextGeneration) Rudi Hasenberg zu Nießbrauch: „Wird ein Versicherungsvertrag unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, ist die Belastung durch den Nießbrauch vom steuerlichen Wert der Schenkung abzuziehen. Die Höhe dieser Last hängt bei einem lebens- langen Nießbrauch von der Lebenserwartung des Nießbrauchers und von den jährlichen Erträgen ab. Während die Lebens- erwartung der amtlichen Sterbetafel zu entnehmen ist, müssen die jährli- chen Erträge grundsätz- lich im Wege einer Ein- zelfallprognose geschätzt werden. Alternativ dazu halten wir es bei einem fondsgebundenen Versicherungsvertrag für zulässig, auf den im Bewertungsgesetz für Geldforderungen vorgesehenen Renditesatz von 5,5 Prozent abzustellen. An- gesichts der aktuell niedrigen Zinsen kann sich der gesetz- liche Renditesatz bei der Schenkungsteuer günstig auswir- ken. Dieser Renditesatz war schon im Reichsbewertungs- gesetz von 1934 enthalten und ist seitdem nicht verändert worden – ungeachtet der über die Jahrzehnte starken Markt- zinsschwankungen. Uns ist nicht bekannt, dass der Gesetz- geber eine Absenkung des Renditesatzes auf das gegen- wärtige Marktzinsniveau plant“, erklärt Hasenberg. Rudi Hasenberg, Rechts- anwalt Freshfields Bruck- haus Deringer LLP
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