FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2015

318 www.fondsprofessionell.de | 1/2015 steuer & recht I regulierung Foto: © Artem Egorov | Dreamstime.com D ie Regulierung des „grauen Kapital- marktes“ ist durch das Kapitalanlage- gesetzbuch (KAGB) ein gutes Stück vorangekommen. „Weiß“ ist der Sachwertin- vestmentmarkt aber noch lange nicht, denn das KAGB macht nur Anbietern alternativer Investmentfonds (AIF) Vorschriften, andere Bereiche – etwa die Emission von Genussrech- ten und Anleihen sowie von strukturierten Produkten wie Nachrangdarlehen und Direkt- investments – bleiben von der Regulierung un- berührt. Es bedurfte unter anderem des Skan- dals um den Windparkfinanzier Prokon, um die Politik für das Problem zu sensibilisieren. Neue Pflichten Im November 2014 veröffentlichte das Fi- nanzministerium den Entwurf eines Kleinan- legerschutzgesetzes, den die Bundesregierung in diesem Februar beschlossen und in den Bundestag eingebracht hat. Es sollen „fortbe- stehende Regelungslücken geschlossen“ und „durch verbesserten Schutz von Anlegern Ver- mögensschäden verhindert“ werden, heißt es in der Präambel des Gesetzentwurfs. Interes- sant: Die Regierung sieht nicht nur Lücken bei der Beaufsichtigung der Vermögensanla- gen. Sie stellte auch fest, dass Anleger „irrig“ und „fehlerhaft“ angenommen hätten, hohe Renditen ohne Risiko erreichen zu können. Das neue Gesetz wird dahingehend bestehen- de Gesetze ändern, sodass beispielsweise die Prospektpflicht auf weitere Vermögensanlagen ausgedehnt wird und die Anbieter mehr Infor- mationen öffentlich und transparent machen müssen. Außerdem sieht der Entwurf eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und als Frist für die ordentliche Kündigung der Vermö- gensanlage mindestens ein Jahr vor. Die An- bieter selbst bleiben unreguliert. Crowdinvesting Künftig werden nach § 1 Vermögensanla- gengesetz auch partiarische Darlehen, Nach- rangdarlehen und „sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rück- zahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermö- genswerten auf Barausgleich gerichteten An- spruch vermitteln“ , als Vermögensanlagen gelten. Von Letzterem könnten Direktinvest- ments beispielsweise in Container betroffen sein, insbesondere wenn der Anbieter dem Anleger einen Rückkauf der Container fest zusagt. An dieser Stelle sind Gesetzentwurf und Begründungstext nicht eindeutig, wie et- wa Rückkaufsoptionen zugunsten des Anle- gers bewertet werden. Ausdrücklicher Wille der Bundesregierung ist, dass Crowdinvest- ments (Schwarmfinanzierungen) von der Re- gulierung verschont bleiben, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Denn die Vorschriften gelten für die neu definierten Vermögensanlagen nicht, wenn das Emissionsvolumen aller von einem An- bieter angebotenen Vermögensanlagen nicht höher als eine Million Euro ist. Dabei gibt es eine weitere Einschränkung: Die Befreiung gilt nur für Investitionen bis 1.000 Euro be- ziehungsweise 10.000 Euro, wenn der Anle- ger über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt. Diese Re- gelung findet nur bei Investments Anwen- dung, die ausschließlich über eine Internet- plattform vermittelt werden, die die Einhal- tung der Maximalbeträge prüfen muss. Die Internetplattformen benötigen künftig eine Er- laubnis als Wertpapierdienstleistungsunter- nehmen oder als Finanzanlagenvermittler. Für Darlehen, die an soziale und gemeinnützige Projekte gehen, gelten ebenfalls Ausnahmen. Berater direkt betroffen Wenn das Kleinanlegerschutzgesetz wie im Entwurf vorgelegt beschlossen wird, sind Finanzberater auf jeden Fall auch direkt be- troffen. Denn die Gewerbeordnung soll dahin- gehend geändert werden, dass partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen nicht mehr mit der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeord- nung vermittelt werden dürfen. Dieses Ge- schäft soll künftig dem § 34f unterliegen. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf erstmals Anfang Februar behandelt und ausführlich Stellung genommen. Dabei forderten die Län- dervertreter zahlreiche Änderungen im ge- planten Gesetz, die von der Bundesregierung in der Mehrzahl abgelehnt wurden. Es ist also davon auszugehen, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes – geplant am 1. Januar 2016 – noch der eine oder andere politische Strauß ausgefochten wird. AlExAnDER EnDlwEbER | FP Das Kleinanlegerschutzgesetz soll den „grauen Kapitalmarkt“ weiter austrocknen. Es reguliert aber nicht die Anbieter, sondern erweitert nur Publizitätspflichten. Nachschlag zur Regulierung Vom kürzlich beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz könnten auch Direktinvestments wie beispielsweise Container betroffen sein, insbesondere wenn der Anbieter dem Anleger einen Rückkauf der Container fest zusagt.

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