FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2015

309 www.fondsprofessionell.de | 4/2015 Der Ausflug in die Geschichte verdeutlicht, warum die Versicherungsberater viel Wert auf ihre Unabhängigkeit legen – und der Berufs- verband auf einer klaren Trennung zwischen Beratern und Vermittlern beharrt, sowohl auf Honorar- als auch auf Provisionsbasis. „Wir verstehen uns als neutrale und kompetente Sachverständige im Versicherungsbereich, die ähnlich arbeiten wie ein Steuerberater auf sei- nem Gebiet“, erklärt Albers. Vom Vorschlag, verprovisionierte Produkte vermitteln zu dür- fen, sofern die Provisionen an die Kunden weitergeleitet werden, hält er daher nichts. „Dies ist letztlich nichts anderes als eine För- derung der Honorarvermittlung, durch die ein Berater zu einem verkappten Makler wird. Das würde unseren Berufsstand und das Ver- trauen der Verbraucher in eine neutrale Ver- sicherungsberatung zerstören.“ Dazu kommt ein weiterer Punkt: Selbst wer Provisionen durchreicht, benötigt eine Anbin- dung an den Versicherer. Schon das verstößt in den Augen von Puristen gegen das Gebot der absoluten Unabhängigkeit. „Wenn ein 34e-Berater an einen Versicherer angebunden wäre, bestünde die Gefahr, dass doch Pro- visionen fließen, was nicht sein darf“, sagt Schmidt. Mit der Rückerstattung der Provi- sionen könnten außerdem Fehlanreize ge- schaffen werden: Kunden würden sich wo- möglich für den Tarif entscheiden, der ihnen die höchsten Rückflüsse verspricht. Darum beharrt Schmidt auf einem Honorar, das der Kunde zahlen muss. Er nimmt 155 bis 195 Euro die Stunde, Albers rund 140 Euro. Die klare Position der Versicherungsberater dient wohl auch dazu, sich von der zahlenmä- ßigen Übermacht der Versicherungsmakler abzugrenzen: In Deutschland waren Anfang Oktober rund 46.000 Makler registriert – und gerade mal 302 Versicherungsberater. Dass die Abschottung nötig ist, hat einen einfachen Grund: Makler haben ähnliche Rechte und Pflichten wie die Versicherungsberater. Auch die Makler dürfen und müssen sogar be- raten. Sie stehen, höchstrichterlich und gesetzlich verpflichtet, im Lager des Kunden. Ein professioneller Makler deckt ein ähnlich großes Spektrum ab wie ein Versicherungs- berater – von der Privathaftpflicht über das Altersvorsorgeprodukt bis hin zur Gewerbeversicherung. Und, viel wichtiger: Auch ein 34d-Makler darf gegen Honorar arbeiten. Bei Gewerbekunden ist dies un- strittig, doch auch im Privatkundengeschäft dürfen Makler Rechnungen schreiben, meint etwa der Berliner Anwalt Norman Wirth. Es komme in erster Linie darauf an, dass die im Vorfeld vereinbarten Vertragsbedingungen klar und transparent seien. Dann spreche auch nichts dagegen, dass ein Versicherungsmak- ler – beispielsweise im Rahmen einer vom Kunden gezahlten Pauschale – eine Beratung anbietet, die nicht auf die Vermittlung einer Police abzielt. Kommt es doch zu einem Abschluss, kann die Beratungsleistung mit der Courtage abgegolten werden, die der Makler dann mit seinem Honorar verrechnet. Einem BGH-Urteil zufolge darf ein Makler außer- dem eine Nettopolice vermitteln und dafür eine Rechnung stellen. Ein solches Erfolgs- honorar könnten übrigens auch Versicherungs- berater vereinbaren, meint Philipp Mertens, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte. Umstritten ist noch, ob ein Makler seinen Kunden im Schadensfall außergerichtlich ver- treten darf, so wie es den Versicherungsbera- tern erlaubt ist. „Die Grenze zwischen zuläs- siger Betreuung und unerlaubter Rechtsbera- tung ist fließend“, sagt Wirth. Die Richterur- teile in diesen Fällen tendierten aber dazu, dies den Maklern ebenfalls zu erlauben. Der kleine Unterschied „Letztlich liegt der Unterschied nur darin, dass die Versicherungsberater überhaupt keine Provisionen annehmen dürfen“, sagt Walter Hubel, Geschäftsführer der Bonner Service- plattform Confee, die sich auf honorarbasierte Finanzberatung spezialisiert hat. Der große Vorteil der Makler: „Sie haben viel mehr Flexibilität, ihre Vergütung zu gestalten“, so Hubel. „Meine Leitfrage ist: Was ist das Beste für den Kunden?“, sagt Versicherungsberater Schmidt. „Ich kläre meine Kunden umfassend und transparent über ihre Vorsorgesituation und über die verfügbaren Produkte am Markt auf. Und dafür nehme ich ein Honorar.“ Ge- nau das könne ein 34d-Makler vertraglich allerdings auch regeln, kontert Hubel. Mit der mühsamen Provisionsverrechnung müssen sich die Makler, die gegen Honorar arbeiten, ohnehin kaum noch beschäftigen. Schließlich bieten mehr und mehr Versicherer ihre Policen in fast allen Sparten inzwischen auch in der Nettovariante an. Aus Sicht der Honorarberater ist es also gar nicht nötig, Paragraf 34e praxistauglicher zu gestalten – sie kommen auch ohne ihn klar und können daher ihrer 34d-Zulassung treu bleiben. Doch das wird die Politik nicht zufriedenstellen. Berlin möchte vermeiden, dass ein Makler mit dem Wort „Honorarberatung“ werben kann, obwohl er Provisionen kassiert. Wer dreist ge- nug ist, kann genau das derzeit noch tun. Darum spricht einiges dafür, dass die Ge- werbeordnung in nicht allzu ferner Zukunft geändert wird, um die Honorarberatung wie im Koalitionsvertrag versprochen auch im Versicherungsbereich zu regulieren. Vorerst liegt das Vorhaben aller- dings auf Eis. Bevor das Ministe- rium vorprescht, will es die Verab- schiedung der europäischen Versi- cherungsvertriebsrichtlinie IDD ab- warten. Es bleiben also noch einige Monate Zeit, um zu einer Lösung zu kommen, die sowohl Versiche- rungsberater als auch Makler und Verbraucher zufriedenstellt. JENS BREDENBALS, BERND MIKOSCH | FP Volker Schmidt: „Meine Leitfrage ist: Was ist das Beste für den Kunden?“ Versicherungsberater vs. Makler Um den blauen Balken für die Makler in der richtigen Größe abzubilden, müsste er gut 150-mal so lang sein wie der für die Versicherungsberater. Quelle: DIHK 0 50 100 150 200 250 300 Okt. 2015 Jan. 2015 Jan. 2014 Jan. 2013 Jan. 2012 302 Versicherungsberater 292 Versicherungsberater 274 Versicherungsberater 260 Versicherungsberater 223 Versicherungsberater Okt. 2015 46.680 Versicherungsmakler

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