FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2015

Bleiben wir also bei den schriftlichen Protokollen. Bisher sind diese im Ver- trieb von Wertpapieren Pflicht, bei Le- bensversicherungen muss der Makler ein solches Schriftstück nur verfassen, wenn der Kunde er wünscht. Wer Bauspar- verträge verkauft, muss gar nicht proto- kollieren. Wird die Finanzmarktnovelle hier einheitliche Regeln schaffen? In der Mifid II ist das nicht vorgesehen, aber bei der nationalen Umsetzung haben wir na- türlich einen gewissen Spielraum. Ob wir in diesem Punkt über die EU-Richtlinie hinaus- gehen wollen, haben wir politisch noch nicht diskutiert. Allerdings zeigen die Probleme, mit denen die Bausparkassen gerade konfrontiert sind, dass es gute Gründe gibt, über ein Pro- tokoll für alle Produktbereiche nachzudenken. Hätten Berater die Vermittlung von Bauspar- verträgen schon vor Jahren dokumentieren müssen, dann könnten sich Kunden heute nicht darauf zurückziehen, sie hätten die Sa- che mit dem Übersparen anders verstanden. Daran sieht man, wie hilfreich ein Protokoll sein kann. Und dass es auch nicht gut ist, wenn gar nichts schriftlich festgehalten wird. Mifid II sieht vor, dass Provisionen im Fondsvertrieb nur erlaubt sind, wenn sie die Beratungsqualität verbessern. Bei Lebensversicherungen ist das nicht so. Könnte die EU-Versicherungsvertriebs- richtlinie, die Insurance Distribution Directive, für Einheitlichkeit sorgen? Die Richtlinie verlangt zumindest, dass die Qualität der Weiterbildung verbessert werden muss. Ob dafür künftig aber die Provisionen verwendet werden, steht noch nicht fest. Fair wäre es natürlich, die beiden Vertriebssysteme in dieser Hinsicht gleichzustellen. Aber das wird allein schon deshalb schwierig, weil man die Provisionen verschiedener Versicherer gar nicht richtig vergleichen kann. Wir wollten Provisionen schon mit dem Lebensversiche- rungsreformgesetz begrenzen oder zumindest vergleichbar machen. Aber das hat nicht funk- tioniert, weil je nach Unternehmen ganz un- terschiedliche Kostengrößen einfließen. Neues kommt auch auf Vermittler von Hausdarlehen zu: Die Immobilienkredit- richtlinie legt ihnen unter anderem eine Sachkundeprüfung auf. Wie steht es mit der geplanten „Alte Hasen“-Regel? Im Moment ist es so angedacht: Wer mindes- tens seit März 2011 Immobilienkredite und Immobilien vermittelt, entgeht der Sachkun- 319 www.fondsprofessionell.de | 4/2015 Lücken schließen“ » Die aktuellen Probleme der Bau- sparkassen zeigen, dass es gute Gründe dafür gibt, über ein Protokoll für alle Produktbereiche nachzudenken. « Lothar Binding, SPD

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