FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2015

322 www.fondsprofessionell.de | 4/2015 steuer & recht I mifid-II-umsetzung Foto: © Embroidery Patterns | Dreamstime.com V erbraucherschützer und Bankenlobby sind normalerweise nicht sonderlich gut aufeinander zu sprechen. Doch schon der britische Poet Frankfort Moore wusste: „Das stärkste Band der Freundschaft ist ein gemeinsamer Feind.“ Der Bundesver- band der Verbraucherzentralen (VZBV) und die Deutsche Kreditwirtschaft, die Dachorga- nisation der Banken- und Sparkassenverbän- de, haben als gemeinsamen Feind den Finanz- anlagenvermittler ausgemacht. Sie fordern, die bislang nach Paragraf 34f der Ge- werbeordnung regulierten Vermittler unter Bafin-Aufsicht zu stellen. „Dies schließt mit ein, dass Finanzanlagenvermittler die gleichen umfassenden An- forderungen erfüllen müs- sen, die bereits für Ban- ken und Sparkassen gel- ten – insbesondere die Vorgaben des Wert- papierhandelsgeset- zes WpHG“, heißt es in einer gemein- samen Stellungnahme der beiden Verbände. Doch dazu wird es al- ler Voraussicht nach nicht kommen, zumindest nicht so schnell. Denn in einem kürzlich vorgelegten Referen- tenentwurf zur Finanzmarktno- velle, mit dem die Bundesregie- rung die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in nationales Recht umsetzt, ist keine Rede davon, am Status der 34f- Berater etwas zu ändern. Der Entwurf enthält darüber hinaus weitere für Anlageberater, Ver- mögensverwalter und Finanzvertriebe wichti- ge Regelungen: Zum einen soll das Bera- tungsprotokoll durch eine Geeignetheitserklä- rung ersetzt werden, zum anderen ist nun klar, wie Finanzportfolioverwalter mit Provisionen umzugehen haben. CDU hält zu den Vermittlern Die Finanzmarktnovelle wäre das natürli- che Gesetz gewesen, um die Forderung der Verbraucherschützer und der Bankenlobby zu erfüllen. Auch innerhalb der Berliner Politik gibt es starke Stimmen, die dafür plädieren, die Ausnahmeregel für Finanzanlagenvermitt- ler abzuschaffen. Schließlich benötigt jeder, der zu Fonds beraten möchte, eigentlich eine KWG-Lizenz – nur die gut 36.000 Finanz- anlagenvermittler und Honorar-Finanzan- lagenberater sind von dieser Erlaubnispflicht befreit. Gerd Billen, lange Jahre Chef des VZBV und seit 2013 Staatssekretär im Bundesminis- terium der Justiz und für Verbraucherschutz, plädiert genauso für die Abschaffung dieses Privilegs wie weite Teile der SPD und der Grünen. Die CDU hält den 34f-Beratern jedoch die Stange. Mit der Union sei eine Än- derung derzeit nicht zu machen, sagte Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD- Bundestagsfraktion, im Interview mit FONDS professionell (siehe Seite 318). Es gibt durchaus gute Gründe, die dafür sprechen, den gesamten Finanzvertrieb unter die einheitliche Aufsicht der Bafin zu stellen. Allerdings gelten die aktuellen Regeln erst seit knapp drei Jahren – daher ist es noch viel zu früh für ein Urteil darüber, wie die Gewer- beämter mit ihrer neuen Rolle als Aufseher zurechtkommen. Außerdem wäre es schlicht falsch zu behaupten, dass für 34f-Vermittler deutlich laxere Regeln gelten als für Anlagebe- rater in Banken oder Spar- kassen. Auch sie müssen fast alle Vorgaben aus dem WpHG einhal- ten, andernfalls ris- kieren sie ihre Zu- lassung – und da- mit ihren Job. „Das stärkste Argument, das für die Beibe- haltung des 34f spricht, ist der Vertrauensschutz“, sagt Christian Wai- gel, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei GSK Stock- mann + Kollegen aus München. „Allerdings hatten die Finanzanlagen- vermittler auch Glück mit der aktuellen politischen Konstellation. In einer rot-grünen Regierung könnte es schnell passieren, dass sie sich unter der Auf- sicht der Bafin wiederfinden.“ Außerdem be- tont Waigel, dass bislang nur der Referenten- entwurf der Finanzmarktnovelle vorliegt, an dem es noch zahlreiche Änderungen geben kann. „Dass der Entwurf nicht am 34f rüttelt, ist aber schon einiges wert“, so Waigel. Ade, Beratungsprotokoll Die Finanzmarktnovelle enthält für Vermitt- ler einen weiteren wichtigen Punkt: Geht es nach demWillen des Finanzministeriums, ge- hört das in der Branche so unbeliebte Bera- Rettungsring für den 34f § 3 4 f G e w O § 3 4 f 4 G e w e O Eine starke Lobby wirbt dafür, die gewerblichen Finanzanlagenvermittler unter Bafin- Aufsicht zu stellen. Doch dazu wird es wohl nicht kommen – zumindest vorerst. Mit der Finanzmarktnovelle wird die Mifid-II-Richtlinie in nationales Recht umge- setzt. Geht es nach dem Referentenentwurf, bleibt für Finanzanlagenvermittler die Gewerbeordnung das Maß der Dinge. Verbraucherschützer, Bankenverbände und viele Politiker hätten sie lieber dem Kreditwesengesetz unterstellt.

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