FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2015

326 www.fondsprofessionell.de | 4/2015 steuer & recht I paragraf 34i gewerbeordnung Foto: © Arne9001 | Dreamstime.com D as Geschäft mit Baufinanzierungen läuft gut. 2014 wurden neun Prozent mehr Darlehen zugesagt als im Jahr zuvor, geht aus der Statistik des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken hervor. Die Zah- len für die im bisherigen Jahresverlauf vermit- telten Hauskredite sind ebenfalls erfreulich. Rund die Hälfte des Geschäfts läuft dabei über Bankberater, zeigt eine jüngst veröffent- lichte Studie von Klaus Fleischer, Professor an der Hochschule für angewandte Wissen- schaften in München. Unabhängige Vermittler sind für immerhin 30 Prozent der Abschlüsse verantwortlich. Ob ihr Anteil in den nächsten fünf Jahren auf 50 Prozent steigen wird, wie die Studie prophezeit, muss sich jedoch noch zeigen. Einerseits müssen die Banken sparen, was den freien Beratern Chancen eröffnet. Andererseits steht dem Sektor eine Regulie- rungswelle bevor, der EU-Wohnimmobilien- kreditrichtlinie sei Dank. Das Regelwerk er- höht die Anforderungen an die gewerblichen „Immobiliardarlehensvermittler“, für die eigens der neue Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) eingeführt wird. Die europäischen Vorgaben sind bis März 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Ernst wird es nach einer einjährigen Übergangsfrist im Frühjahr 2017. Dann braucht jeder, der grundbuchbesicherte Wohnimmobilienkredite an Privatpersonen vermittelt, eine Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO. Eingeschlossen sind auch Darlehen, die „für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grund- stücken, grundstücksgleichen Rechten oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden bestimmt sind“. Die Vermittlung von Baukre- diten an Firmenkunden verbleibt dagegen bei Beratern, die die bisherige Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO haben. Wer für beide Kundengruppen tätig sein möchte, braucht beide Zulassungen. So sieht es der Gesetzent- wurf der großen Koalition vor, der den Bun- destag bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe allerdings noch nicht passiert hatte. Auf FONDS professionell ONLINE halten wir Sie dazu stets auf dem neuesten Stand. Vorbild 34f Die neuen Vorschriften orientieren sich an den Paragrafen 34d und 34f GewO. Neben dem bereits jetzt für 34c-Vermittler vorge- schriebenen Nachweis der Zuverlässigkeit und geordneter finanzieller Verhältnisse wird künftig eine Vermögensschadenhaftpflichtver- sicherung (VSH) obligatorisch sein. Diese soll für jeden Schadensfall mindestens 460.000 Euro abdecken und im Gesamtjahr für Schä- den von 750.000 Euro aufkommen können. Diese Summen sollen alle zwei Jahre ange- passt werden, erstmalig zum 31. März 2018. Ein Sachkundenachweis wird ebenfalls ver- pflichtend. Nach der vorläufigen Immobi- liardarlehensvermittlungsverordnung (Imm- VermV), die die Details regelt, müssen Bera- ter nicht nur die rechtlichen und steuerlichen Grundlagen kennen, sondern auch wissen, wie Kredite berechnet und Angebote verglichen werden. Wichtig ist zudem, dass sie die Kre- ditwürdigkeit des Kunden bestimmen können. Allerdings wird es wie bei den Finanzanla- genvermitttlern eine „Alte Hasen“-Regelung geben. Joachim Klare, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes der deutschen Immobi- lienfinanzierer (BVdIf), schätzt, dass diese für die meisten Darlehensberater greifen wird. Ei- ne endgültige Entscheidung über deren Inhalt ist aber noch nicht getroffen. Ursprünglich war vorgesehen, dass Personen, die seit dem 21. März 2011 nachweislich ununterbrochen selbstständig oder angestellt arbeiten und eine Erlaubnis als Darlehensvermittler (§ 34c Ab- satz 1 Nr. 2 GewO) besitzen, keine Sachkun- deprüfung ablegen müssen. Bundesregierung und Bundesrat diskutierten zuletzt aber, ob auch eine Erlaubnis für die Vermittlung von Immobilien (§ 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO) vorliegen muss, um in den Genuss der Aus- nahmeregelung zu kommen. Diese Verschär- fung würde viele Berater hart treffen. „Denn nicht alle Vermittler besitzen neben der Er- laubnis als Darlehensvermittler auch die als Immobilienmakler“, sagt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law aus Ber- lin. Über die Frage, wie die ununterbrochene Arbeit seit 2011 nachgewiesen werden soll, schweigen sich der Gesetzentwurf und die ImmVermV aus. Da die Vermittler keine jähr- lichen Prüfungen gemäß Makler- und Bauträ- gerverordnung (MaBV) ablegen mussten und daher keine Prüfbögen haben, mit denen sich eine entsprechende Tätigkeit belegen ließe, geht Korn davon aus, dass der Nachweis bei- spielsweise durch Provisionsabrechnungen erfolgen kann. „Es muss aber klar ersichtlich sein, dass die Provisionen für Immobilien- darlehen geflossen sind“, erklärt der Rechts- Vermittler von Immobilienkrediten müssen ab 2016 höhere Anforderungen erfüllen. Die neuen Spielregeln lehnen sich an bekannte Vorbilder an. Besseres Fundament Immobilieninvestments stehen derzeit hoch im Kurs. Das verspricht gute Aufträge für „Immobiliardarlehensvermittler“ und „Honorar-Immobiliardarlehensberater“ – zwei Berufe, die im kommenden März neu geschaffen werden.

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