FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2015
327 www.fondsprofessionell.de | 4/2015 anwalt. Wer als Angestellter tätig war, kann sich zum Beispiel mit der Vorlage von Ar- beitszeugnissen behelfen. Zudem wird es eine Übergangsfrist geben, die nicht nur für den Nachweis der ununter- brochenen Tätigkeit seit 2011 gelten soll. Wer bis 21. März 2017 der zuständigen Erlaubnis- behörde seine Zuverlässigkeit und Finanz– verhältnisse unter der 34c-Erlaubnis anzeigt, erhält diese auch für den 34i angerechnet. „Nach den zwölf Monaten Übergangsfrist, die im März 2017 endet, muss aber alles vollstän- dig neu beantragt werden“, so Korn. Auch die Sachkunde müsse durch eine Prüfung bei den Industrie- und Handelskammern oder einen einen entsprechenden Abschluss nachgewie- sen werden. „Die ,Alte Hasen‘-Regelung gilt nur bis 21. März 2017“, sagt der Anwalt. Honorarvariante Wie auch der 34f-Berater muss ein Immo- biliardarlehensvermittler künftig seine Provi- sionen offenlegen. Noch strenger sind die Re- geln für „Honorar-Immobiliardarlehensbera- ter“. So nennen darf sich nur, wer „eine hin- reichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen“ heran- zieht, vom Darlehensgeber keine Zuwendun- gen annimmt und auch sonst „von ihm in kei- ner Weise abhängig“ ist, wie es im Entwurf heißt. Die Regeln orientieren sich also an de- nen, die im Investmentgeschäft für Honorar- Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) gelten. Technisch ist die Bereitstellung von „Net- to-Darlehen“, in denen die Provisionen der Vermittler herausgerechnet werden, wohl kein Problem. „Die Baufinanzierer können dies in Sekundenschnelle“, so Klare. Sollte dies dennoch aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, muss der Berater die Provision an den Kunden durchreichen. Das ist problemlos möglich, weil es anders als bei Versicherungen für Darlehen kein Provisions- abgabeverbot gibt. Dokumentation Neu ist auch, dass die Beratungsgespräche künftig explizit dokumentiert werden müssen. Im Rahmen des Risikomanagements tun das Banken und die freien Berater, die im Schlepptau der Geldinstitute vermitteln, aller- dings heute schon. Detaillierte Vorgaben zu den Berichten existieren nicht, der Gesetzent- wurf sagt lediglich, dass die Ergebnisse der Beratung dem Kunden auf einem „dauerhaf- ten Datenträger“ zu übergeben sind. Überdies wird das bereits seit zehn Jahren eingesetzte „Europäische Standardisierte Merkblatt“ (ESIS), das alle wesentliche Informationen über die Kredite zusammenträgt und vor der Vertragsunterschrift ausgehändigt werden muss, künftig personalisiert. „Ich gehe davon aus, dass die freien Vermittler den Vorgaben der Darlehensbanken folgen und sich entspre- chend an deren Dokumentationsunterlagen halten werden“, meint Anwalt Korn. Weiterhin werden die Anforderungen an die Beratung selbst steigen. So muss sich der Berater künftig über den Bedarf sowie die Präferenzen und Ziele der Kunden informie- ren. Noch wichtiger ist aber, dass die Anfor- derungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit stark erhöht werden. „Die Banken müssen alle verfügbaren Quellen heranziehen, also Schufa und andere, um die Kreditwürdigkeit des Kunden zu überprüfen“, weiß Klare. Das wirkt sich auch auf die Arbeit des freien Beraters aus, der als verlängerter Arm der Banken agiert. Schulung am Wochenende Die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobi- liar-Verbraucherdarlehensverträgen ist eben- falls zu dokumentieren. In einem möglichen Rechtsstreit über die Kreditwürdigkeit fällt die fehlende Dokumentation nämlich auf die Bank zurück, wie der Gesetzgeber betont. Die Dokumentation muss daher lange genug auf- bewahrt werden, wenngleich kein genauer Zeitraum genannt wird. Auch zur Kreditwür- digkeitsprüfung muss ein Informationsblatt ausgegeben werden. Klare vermutet, dass die Banken die freien Berater in Wochenend- seminaren schulen werden, damit sie die internen Anforderungen erfüllen können. Vor dem Hintergrund dieser Änderungen erwartet der AfW Bundesverband Finanz- dienstleistung rund 20.000 Registrierungen nach Paragraf 34i. Joachim Klare geht von weniger aus: Er schätzt, dass rund 15.000 Per- sonen ab kommendem März eine 34i-Erlaub- nis beantragen werden. JENS BREDENBALS | FP Eine Paragraf, viele Buchstaben – § 34c bis § 34i GewO im Überblick Paragraf Ein- Sachkunde- Weitere GewO Beruf Tätigkeit führung nachweis Voraussetzungen Verbote Anzahl Register Darlehens- Vermittlung von Darlehen 1 Zuverlässigkeit, 34c vermittler und Immobilien; 1972 Keiner 2 geordnete Keine k.A. Keines u.a. Bautätigkeiten Vermögensverhältnisse Versiche- Vermittlung von Versicherungen; IHK-Prüfung, vor 2009 erlangter Zuverlässigkeit, Erlaubnis 34d 2 rungs- Beratung von Firmen 2007 Abschluss als Versicherungs- geordnete Vermögens- nach 46.680 DIHK makler zu Versicherungen fachm., Fachwirt für Versich. verhältnisse, VSH 4 § 34e GewO Versiche- Beratung von Privat- IHK-Prüfung, vor 2009 erlangter Zuverlässigkeit, Erlaubnis 34e rungs- und Firmenkunden 2007 Abschluss als Versicherungs- geordnete Vermögens- nach 302 DIHK berater zu Versicherungen fachm., Fachwirt für Versich. verhältnisse, VSH 4 § 34d GewO Finanz- Vermittlung von offenen IHK-Prüfung, Fachwirt im Zuverlässigkeit, Erlaubnis 34f anlagen- Fonds (§ 34f Abs. 1 Nr. 1), 2013 Bereich Finanzen geordnete Vermögens- nach 36.194 DIHK vermittler geschlossenen Fonds (Nr. 2) oder „Alte Hasen“- verhältnisse, VSH 4 § 34h GewO sowie Vermögensanlagen (Nr. 3) Regelung 5 Honorar- Beratung zu offenen Fonds IHK-Prüfung, Fachwirt Zuverlässigkeit, Erlaubnis 34h Finanz- (§ 34f Abs. 1 Nr. 1), 2014 im Bereich Finanzen geordnete Vermögens- nach 106 DIHK anlagen- geschlossenen Fonds (Nr. 2) oder „Alte Hasen“- verhältnisse, VSH 4 § 34f GewO berater sowie Vermögensanlagen (Nr. 3) Regelung 5 Immobiliar- Vermittlung grundbuch- IHK-Prüfung oder Zuverlässigkeit, 34i darlehens- besicherter Darlehen 2016 „Alte Hasen“- geordnete Vermögens- Keine k.A. DIHK vermittler 6 an Verbraucher Regelung verhältnisse, VSH 4 1 Vermittlung grundbuchbesicherter Immobiliendarlehen geht ab 21.3.2016 auf § 34i GewO über; Vermittlung von partiarischen und Nachrangdarlehen ging am 10.7.2015 auf § 34f Abs. 1 Nr. 3 über | 2 Sachkundenachweis und obliga- torische VSH für Immobilienmakler geplant | 3 konkret § 34d Absatz 1 Satz 4 GewO | 4 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung | 5 Für Vermittler mit Erlaubnis nach § 34f/h Abs. 1 Nr. 3 für partiarische und Nachrangdarlehen „Alte Ha- sen“-Regelung bis 1.7.2016. Die weiter andauernde Geltung der „Alte Hasen“-Regelung für die Bereiche offene und geschlossene Fonds ist juristisch umstritten | 6 und Honorar-Immobiliardarlehensberater Quelle: GewO, eig. Recherche
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