FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2015

328 www.fondsprofessionell.de | 4/2015 steuer & recht I ogaw-richtlinie Foto: © Picsfive | Dreamstime.com D er „Organismus für gemeinsame An- lagen in Wertpapieren“ ist ein Wort- ungetüm. Dass der OGAW (englisch: UCITS) dennoch ein Erfolgsschlager wurde, liegt daher sicherlich nicht am Namen, son- dern an den Inhalten. OGAW-Fonds müssen einheitliche Regeln befolgen, zum Beispiel mit Blick auf Anlegerinformationen, Risiko- streuung und die Verwahrstelle. In- zwischen hat sich die Abkürzung weltweit zu einer Art Gütesiegel entwickelt, das insbe- sondere die luxemburgischen Anbieter gern beim Vertrieb ihrer Fonds in Asien und Lateinamerika einsetzen. „Hier in Luxemburg gibt es OGAW-Fonds, die weltweit in bis zu 68 Ländern zum Vertrieb zugelassen bezie- hungsweise notifiziert sind“, sagt Julien Zim- mer. Er ist Generalbevollmächtigter der DZ Privatbank in Luxemburg, die Verwahrstelle für viele Fonds ist. Da die Finanzbranche schnelllebig ist, muss die OGAW-Richtlinie regelmäßig aktualisiert werden. Während die erste OGAW-Richtlinie im Dezember 1985, also vor 30 Jahren, ver- abschiedet wurde, wird aktuell an der Umset- zung der OGAW-V-Richtlinie gearbeitet. Sie wurde am 23. Juli 2014 vom EU-Parlament und dem Europäischen Rat verabschiedet und soll bis 18. März 2016 in die jeweiligen na- tionalen Investmentgesetze umgesetzt werden. In Deutschland wird das noch relativ junge Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) angepasst. Bei OGAWV geht es insbesondere um drei Bereiche: die Aufgaben und die Haftung von Verwahrstellen, die Mana- gervergütung und um einen konkreten Sanktionskatalog. Ver- bessert werden soll also das, was unter dem Schlagwort „Governance“ läuft. Reaktion auf Madoff Dass die Anforderungen an die Verwahr- stellen, früher Depotbanken genannt, deutlich angehoben werden, ist in erster Linie dem Skandal um Bernard Madoff geschuldet. Die Firma des zu 150 Jahren Haft verurteilten US- Anlagebetrügers hatte die Fonds nicht nur gemanagt, sondern auch als Verwahrstelle gedient – was bekanntlich schiefging. Da eini- ge europäische Fonds in Madoff-Vehikel in- vestiert hatten, waren auch OGAW-Portfolios von diesem Skandal betroffen. „Ein wesent- licher Punkt von OGAWV ist daher die Haf- tungsübernahme der Verwahrstelle auch für die von ihr beauftragten Unterlagerstellen. Es kann schließlich nicht angehen, dass ein Pri- vatanleger sein Geld verliert, weil Wertpapiere im Fonds, in den er investiert hatte, nicht mehr auffindbar sind“, sagt Zimmer. Hätte OGAW V damals schon gegolten, müssten die Verwahrstellen der europäischen Fonds für die Unterverwahrstelle bei Madoff haften. Weil das früher noch nicht klar geregelt war, dauern die Rechtsstreitigkeiten gegen die De- potbanken UBS und HSBC noch immer an. Gemäß OGAW V kommen als Verwahr- stellen nur regulierte Institute in Frage, die den Eigenmittelanforderungen der CRD-IV-Richt- linie unterliegen. Sie müssen die Wertpapiere eines Fonds jeweils auf einem getrennten Konto verwahren und auch die Geld- konten strikt überwachen. Die Aufga- ben der Verwahrstelle können nur unter bestimmten Bedingungen übertragen werden, ein Haftungsausschluss ist nicht mehr möglich. „Zur Umsetzung werden bestimmte Prinzipien, die durch die AIFM-Richtlinie für alter- native Fonds festgelegt wurden, in die OGAW-V-Richtlinie übertragen“, er- klärt Zimmer. Fondsanteile als Bonus Das zweite wichtige Element der OGAW-V-Richtlinie sind Vergütungsthemen. Durch die Finanzkrise wurde offensichtlich, dass die Geschäftsleitung und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen nicht dafür belohnt wer- den sollten, übermäßige Risiken einzugehen. Entsprechend wollte man die Vergütungen et- wa für Fondsmanager beschränken. Entgegen vorheriger Diskussionen sind Per- formancegebühren aber weiterhin zulässig, und zu einer absoluten Deckelung der Fonds- managerboni ist es ebenfalls nicht gekommen. Allerdings müssen 40 bis 50 Prozent der va- riablen Vergütungen zurückgestellt werden. Außerdem soll mindestens die Hälfte der variablen Vergütung aus Anteilen des OGAW- Fonds bestehen, für den der jeweilige Mana- ger zuständig ist. „Darüber hinaus gibt es eine Offenlegungspflicht im Jahresbericht des Fonds, wie die Vergütungspraktiken im Detail geregelt sind“, sagt Zimmer. „Auch das ken- Die EU-Fondsrichtlinie OGAW V wird bis März in nationales Recht umgesetzt, und OGAW VI steht schon am Horizont. FONDS professionell gibt einen Überblick. Nummer 5 lebt Bei OGAW V geht es um drei Bereiche: Aufgaben und Haftung von Verwahrstellen, die Managervergütung und einen konkreten Sankti- onskatalog. Verbessert werden soll also das, was unter dem Schlag- wort „Governance“ läuft.

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