FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2015
330 www.fondsprofessionell.de | 4/2015 nen wir bereits aus der Umsetzung der AIFM- Richtlinie.“ Strafen in Millionenhöhe Das dritte Element von OGAW V ist ein EU-weit einheitlicher Sanktionskatalog. Noch werden Regelverstöße von Land zu Land sehr unterschiedlich geahndet: Für ein und dassel- be Vergehen ist je nach Mitgliedsstaat ein blo- ßer Verweis durch die Aufsicht, eine Strafe oder sogar ein Entzug der Lizenz denkbar. „Die im Sanktionskatalog festgelegten Geld- bußen können für juristische Personen bis zu fünf Millionen Euro und für natürliche Perso- nen bis zu einer Million Euro betragen“, er- klärt Zimmer. Das sollte Anreiz genug sein, Regelverstöße zu vermeiden. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde einem Unternehmen die Zulassung entziehen und verantwortlichen Managern verbieten, künftig Leitungsaufga- ben zu übernehmen. „Darüber hinaus gibt es eine Art Pranger“, sagt Zimmer: „Die EU- Wertpapieraufsicht Esma unterhält eine zen- trale Datenbank und veröffentlicht alle ver- hängten Sanktionen in ihrem Jahresbericht. Sanktionen werden dann auf den offiziellen Webseiten der Aufsichtsbehörden für min- destens fünf Jahre veröffentlicht. Da möchte sich wohl niemand wiederfinden.“ Die OGAW-V-Umsetzung wird für die Marktteilnehmer zum Kraftakt, was allerdings nur zum Teil an den Inhalten liegt. „Einige der Themen haben wir ja schon im Rahmen der AIFMD-Umsetzung aufgegriffen“, sagt Zim- mer. Kopfzerbrechen bereitet ihm eher, dass wie bei der Finanzmarktrichtlinie Mifid II bis- lang nur der Rahmen steht, nicht aber die so- genannten Level-II-Maßnahmen, mit denen Brüssel die Vorgaben noch präzisieren muss. „Das heißt, die Details zur genauen Umset- zung der Direktiven erhält die Branche erst sehr spät, was zu einer gewissen Herausfor- derung bei der Umsetzung führt.“ Brüssel arbeitet an Fortsetzung Während an OGAW V noch gearbeitet wird, beschäftigt sich die Europäische Kom- mission schon längst mit der Fortsetzung. Am 26. Juli 2012 veröffentlichte sie ein Konsultationspapier zur OGAW-VI-Richtli- nie. „Darin geht es unter anderem um Geld- marktfonds und das Thema Schattenbanken“, sagt Zimmer. Hier wird die Rolle der Geld- marktfonds beim Liquiditätsmanagement der Anleger beleuchtet und die Frage diskutiert, ob die Beteiligung von Fonds an den Wertpa- pierleihe- und Repomärkten eine Systemrele- vanz für die Finanzmärkte im Ganzen hat. Außerdem geht es bei den Beratungen zur OGAW-VI-Richtlinie um die Effizienz des Portfoliomanagements, insbesondere was Wertpapierleihe- und Repogeschäfte sowie das Management von Sicherheiten betrifft. Auch der Einsatz von Derivaten und Re- geln für das Liquiditätsmanagement werden diskutiert. Das ist ein wichtiger Punkt, hat man doch während der Finanzkrise gesehen, dass mehrere Fonds die Rücknahme ihrer Anteile aussetzen mussten. Thema bei den OGAW-VI-Beratungen sind ferner die Ein- führung eines EU-Passes für Verwahrstellen und sogenannte „Longterm Savings“, also langfristige Investitionen, etwa in Infrastruk- tur, die man politisch fördern möchte. Was nicht OGAW ist, ist AIF Mittlerweile haben Anleger aus der ganzen Welt insgesamt 8,2 Billionen Euro in OGAW- Fonds investiert. Da diese Marke weltweit so gut ankommt, versucht die EU Ähnliches für sogenannte „Alternative Investmentfonds“ (AIFs). Darunter werden alle Fondskonstruk- tionen verstanden, die nicht in den OGAW- Rahmen passen – sie bringen es auf ein Volumen von etwa 3,6 Billionen Euro. Hierzu zählen beispielsweise offene und geschlossene Immobilienfonds, Hedgefonds, Private-Equi- ty-Fonds und andere Vehikel, die in illiquide Anlagen wie Wald oder Farmland investieren. Deren Manager werden europaweit durch die am 1. Juli 2011 verabschiedete AIFM-Richt- linie reguliert. Das Regelwerk musste bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland durch die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches geschehen ist. ANKE DEMBOWSKI | FP steuer & recht I ogaw-richtlinie Foto: © DZ Privatbank Julien Zimmer, DZ: „Die Details zur genauen Umsetzung der Direktiven erhält die Branche erst sehr spät.“ OGAW I bis VI: EU-Fondsregulierung auf einen Blick Seit den 1980er-Jahren arbeitet die EU an der Harmonisierung des europäischen Investmentmarktes. Die OGAW-Regeln („Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“) sorgen seit Oktober 1989 dafür, dass ein richtlinienkonformer Fonds, der in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist, in jedem anderen Land der Union vertrieben werden darf – dies ist die Idee des europäischen Binnenmarktes. Die Themenbereiche Vertrieb und Besteuerung sind allerdings noch nicht harmonisiert, für sie erlässt jedes Vertriebsland eigene Regeln. Richt- Haupt- Verabschiedet Umsetzung linie ausrichtung im … bis … Schwerpunkte OGAW I Anlegerschutz Dez. 1985 Okt. 1989 Gemeinsamer Standard für Fonds bezüglich Transparenz, Anlegerschutz, Risikostreuung OGAW II (Richtlinie kam nicht zustande) Produkterweiterung Jan. 2004 (in Deutschland: Erweiterung der Anlagemöglichkeiten (z.B. Optionen, Swaps, Termingeschäfte, Zertifikate), OGAW III und Organisation Jan. 2002 Investmentmodernisierungsgesetz) 130/30-Fonds, EU-Pass auch für Geldmarkt-, Dach- und Indexfonds OGAW IV Effizienzsteigerung Juni 2009 Juni 2011 Abbau bürokratischer Hürden, leichtere Verschmelzung von Fonds, Master-Feeder- Konstruktionen, Anlegerinformationen (KID), EU-Pass für Verwaltungsgesellschaften OGAW V Governance, Juli 2014 18. März 2016 (in Deutschland: Erweiterung der Haftung von Verwahrstellen, Definition der Aufgaben von Verwahrstellen; Risikominimierung Änderungen im KAGB) Managervergütung, Sanktionskatalog Konsultations- Geldmarktfonds, Schattenbanken-Diskussion, Liquiditätsmanagement, Wertpapierleihe-/Repo- OGAW VI Technische Details papier vom Noch offen geschäfte, Sicherheiten-Management, Einsatz von Derivaten, EU-Pass für Verwahrstellen, 26. Juli 2012 „Longterm Savings“ Quelle: eigene Zusammenstellung
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