FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2016

322 www.fondsprofessionell.de | 1/2016 steuer & recht I fatca Foto: © Fotolia | yobab D ie schlechten Nachrichten landeten hübsch verpackt in einem Kuvert aus hochwertigem Papier im Briefkasten von Zena Garrison. Die Hamburger Regisseu- rin war Ende September 2015 gerade bestens gestimmt von einem längeren Aufenthalt in Chicago zurückgekehrt. Als sie den Umschlag öffnete und das Schreiben ihrer Depotbank las, war die gute Laune augenblicklich verflo- gen. „Ich habe mir diesen Brief dann mehr- mals zu Gemüte geführt“, erinnert sich Gar- rison. „Beim ersten Mal dachte ich nämlich, ich hätte das Ganze wegen des Jetlags wahr- scheinlich falsch verstanden“, sagt die vermö- gende Anlegerin. Doch mit dem Jetlag hatte es nichts zu tun. In dem Brief der Bank las Garrison, sie selbst und ihr Wertpapierdepot hätten jetzt ein soge- nanntes „US-Indiz“. Das könne daran liegen, dass sie in den USA geboren sei oder dort eine Adresse habe. „Stimmt beides“, sagt Gar- rison genervt. „Aber das war in den zwölf Jahren, in denen ich bei diesem Institut schon Kundin war, ja nie anders.“ Jetzt auf einmal teilte ihr die Bank mit, die US-Steuergesetz- gebung zwinge sie dazu, die Nutzung von Depots „für Personen mit ‚US-Indiz‘ einzu- schränken“. Und dann erfuhr Zena Garrison, was sie nun alles nicht mehr darf. „Ich kann keine Fondsanteile mehr kaufen, tauschen, ausgeschüttete Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen nicht neu anlegen, ich darf nicht mehr in meinen Fondssparplan einzahlen …“ Während die Anlegerin aufzählt, was nun alles nicht mehr geht, redet sie sich richtig in Rage. „Eigentlich darf ich überhaupt nichts mehr machen, jedenfalls nichts, was Erträge bringt“, sagt sie. „Und das alles wegen dieses Foreign Tax Agreement – oder wie es richtig heißt.“ Richtig heißt es „Foreign Account Tax Compliance Act“, kurz: Fatca. Das Abkom- men ist Teil eines US-Gesetzes mit dem Na- men „Hiring Incentives to Restore Employ- ment Act“, das im Jahr 2010 in Kraft getreten ist. Fatca bringt für Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister, die ihren Sitz in sogenannten Partnerländern haben, ver- schärfte Vorschriften für das Reporting an die oberste US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) mit sich. Partnerländer sind Staaten, die sich über bilaterale Abkommen mit den USA dazu verpflichtet haben, die Fatca-Reglungen in nationales Recht umzu- setzen. Damit möchte die Regierung in Wa- shington verhindern, dass US-Steuerpflichtige Gelder über den Weg ins Ausland gezielt am Fiskus vorbeischleusen. Umfangreiche Meldepflichten Die Bundesrepublik hat im Mai 2013 ein Abkommen mit den USA unterzeichnet und dies mit dem entsprechenden Gesetz und der Umsetzungsverordnung in deutsches Recht gegossen. Seit 23. Juli 2014 müssen deutsche Banken und andere Finanzinstitute alle steuer- relevanten Daten von Kunden an die IRS melden, die nach dem Gesetz „Personen der Vereinigten Staaten“ sind. Im Prinzip keine schlimme Sache, wenn da nicht zwei Proble- me wären: Zum einen ist der Begriff „Per- sonen der Vereinigten Staaten“ extrem weit gefasst, zum anderen ist der Katalog der mel- depflichtigen Daten sehr umfangreich. „Die enormen Reporting-Pflichten sind der Grund dafür, dass deutsche Banken sich der- zeit massiv aus demAnlagegeschäft mit US- Kunden zurückziehen“, erklärt Carl-Christian Thier, Rechtsanwalt bei der US-amerikani- schen Kanzlei Urban Thier & Federer. Das sei auch verständlich. „Wenn man sich anschaut, was die Institute alles übermitteln müssen, wird klar, dass der Aufwand für sie riesengroß wäre“, sagt der Experte. Immerhin beziehen sich die Meldevorschriften nach Fatca auf alle Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten so- wie Wertpapierdepots. Übermittelt werden müssen neben Name, Anschrift und Steuer- ID jedes Kunden unter anderem sämtliche Kontostände, Zinsen, Dividenden, Kursgewin- ne und vieles mehr (siehe Kasten Seite 323). „Was aber natürlich nicht sein kann, ist, dass Finanzinstitute behaupten, Fatca untersage ih- nen das Anlagegeschäft mit US-Steuerpflich- tigen“, erklärt Thier. Der Anwalt, der neben der deutschen auch die US-Staatsbürgerschaft besitzt, weil er in den Vereinigten Staaten geboren ist, hat genau das bei einer deutschen Bank erlebt. „Ich wollte Wertpapiere ordern, da hieß es auf ein- mal, das dürfe das Institut aufgrund der Fat- ca-Vorschriften für mich als US-Kunden nicht US-Bürger sind hierzulande faktisch von Wertpapiergeschäften aller Art ausgeschlossen. Schuld ist das Fatca-Abkommen zwischen Deutschland und Amerika. Kein Zutritt bei US-Indiz Born in the USA: Seit die Bundesrepublik die Regelungen des Foreign Account Tax Compliance Act in nationales Recht umgesetzt hat, sind US-Steuerpflichtige von der Geldanlage in Deutschland nahezu ausgeschlossen.

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