FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2016

328 www.fondsprofessionell.de | 1/2016 steuer & recht I immobilienkredite Foto: © Christof Rieken Der Berliner Politikbetrieb ließ die Ver- mittler von Immobiliardarlehen lange im Dunkeln tappen. Noch Ende Januar war nicht klar, wann der Bundestag die natio- nale Umsetzung der EU-Wohnimmobi- lienkreditrichtlinie beschließen und der Bundesrat das Gesetz abnicken würde. Im Februar passierte das Regelwerk dann aber beide Häuser. Damit steht fest: Wer grund- buchbesicherte Wohnimmobilienkredite an Privatpersonen vermittelt, benötigt seit In- krafttreten des Gesetzes am 21. März eine Erlaubnis nach dem neuen Paragrafen 34i Gewerbeordnung (GewO). Betroffen sind auch Darlehen, die „für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, grundstücksgleichen Rech- ten oder an bestehenden oder zu errich- tenden Gebäuden bestimmt sind“. Reine Bausparverträge fallen nicht unter den Paragrafen 34i. Eine alte Juristenweisheit besagt jedoch: Nach dem Gesetz ist vor der Verordnung. Das trifft auch auf die Umsetzung der kon- kreten Regeln für die 34i-Vermittler zu: Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) wird derzeit vom Bundeswirt- schaftsministerium erarbeitet, am 22. April soll sie vom Bundesrat verabschiedet werden. Parallel dazu erarbeitet der Bund-Länder-Aus- schuss Gewerberecht Mitte April die Arbeits- anweisungen für die Erlaubnisbehörden bei der Umsetzung der ImmVermV. Details zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH), der Sachkundeprüfung, der obligato- rischen jährlichen Wirtschaftsprüfung und den Verhaltenspflichten für die Darlehensvermitt- ler stehen also erst im April oder Mai fest. Auch die Erlaubnisbehörden – je nach Bun- desland die Industrie- und Handelskammern (IHK) oder die Gewerbeämter – können erst dann so wichtige Dinge wie Prüfungsordnun- gen oder Gebühren festlegen. Einige wichtige Details sind aber bereits bekannt. „Kleiner 34c“ reicht aus Die für Vermittler wichtigste Information ist, dass sich bei der „Alte Hasen“-Regelung die sogenannte „kleine Lösung“ durchgesetzt hat. Soll heißen: Wer seit dem 22. März 2011 ununterbrochen eine Tätigkeit als Vermittler von Darlehen gemäß Paragraf 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ausübt und dies nachweisen kann, muss keine Sachkundeprüfung ablegen. Die lange diskutierte Variante, dass nur Per- sonen, die während dieses Zeitraums auch eine 34c-Gewerbeerlaubnis als Immobilien- makler besessen haben, in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen, ist vom Tisch. „Als Beleg für die lückenlose Tätigkeit gel- ten Provisionsabrechnungen und/oder Arbeits- verträge oder Arbeitszeugnisse“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesver- bandes Finanzdienstleistungen. So können sich Vermittler beispielsweise eine Bescheini- gung von einem Kreditinstitut ausstellen las- sen, für das sie tätig waren. Wichtig sei aber, dass sich aus den Abrechnungen der Nach- weis mindestens einer Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit pro Jahr ergebe. Ein Min- destumsatz sei nicht vorgeschrieben. Eine Erleichterung gibt es auch für Versi- cherungs- und Finanzanlagenvermittler: Wer die mündliche Prüfung, in der die Struktur eines Beratungsgesprächs abgefragt wird, schon für seine Erlaubnis nach Paragraf 34d oder 34f GewO bestanden hat, kann sich diesen Teil für die 34i-Zulassung sparen. Verkürzte Übergangsfrist Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass Inhaber einer 34c-Erlaubnis bis 20. März 2017 weiterhin Immobiliardarlehensver- träge an Verbraucher vermitteln dürfen. Diese einjährige Übergangsfrist müssen sie jedoch für die Beantragung der 34i-Er- laubnis nutzen: „Bis 20. März 2017 muss der zuständigen Behörde auf jeden Fall die VSH-Bestätigung sowie die geforderte Qualifikation nachgewiesen werden“, sagt Rottenbacher. Wer diese Übergangsfrist beachtet, kann sich zudem den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse sparen. Experten mahnen, dass Vermittler nicht auf eine Fristverlängerung für die Beantra- gung des 34i hoffen sollten, etwa weil die ImmVermV erst verspätet in Kraft tritt. „Eine Fristverlängerung ist unwahrschein- lich, weil die Termine aus Brüssel vorge- geben sind“, so der AfW-Chef. Der AfW for- dert daher, dass ein Moratorium verhängt wird und die Aufsichtsbehörden trotz gültigem Ge- setz für einige Monate keine Überprüfungen vornehmen oder Bußgelder verhängen wer- den. Das käme allerdings nur denjenigen zu- gute, die ihre Unterlagen oder die Anmeldung zur Sachkundeprüfung zwar bis 20. März 2017 eingereicht, aber noch keinen Erlaubnis- bescheid oder Prüfungstermin bekommen ha- ben. „Wer erst nach dem Stichtag bei den Er- laubnisbehörden vorspricht, muss alles neu beantragen und hat zunächst einmal Berufs- verbot“, warnt Rottenbacher. Obwohl also vieles noch im Fluss ist, ist eines fix: Weil das Gesetz seit 21. März wirk- sam ist, müssen sich Vermittler bei der Bera- tung an die neuen Regeln halten. Darunter fällt auch die Pflicht, eine konkrete Empfeh- lung oder Nicht-Empfehlung zu dokumen- tieren und dies dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Ach ja, eines noch: „Sehr wichtig ist auch, dass Provisionen offenzulegen sind“, mahnt Rottenbacher. Wie könnte es anders sein. JENS BREDENBALS | FP Die konkreten Vorschriften für die Vermittler von Immobiliardarlehen werden erst im April oder Mai festgezurrt. Einige wichtige Punkte sind aber schon bekannt. Neues Regime für Hauskredite Frank Rottenbacher, AfW: „Provisionen sind seit dem 21. März dieses Jahres offenzulegen.“

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