FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2016

190 www.fondsprofessionell.de | 2/2016 vertrieb & praxis I haftungsdach Foto: © shock | Fotolia B ereits während ihres Studiums war Marc Profitlich und Nicolas Schmidlin klar, dass sie als Fondsmanager arbei- ten möchten. Als sie sich schließlich an die Umsetzung ihres Plans machen konnten, stan- den sie wie andere in der gleichen Situation vor zwei Hürden – nämlich der Beschaffung des Startkapitals von mehreren Millionen Euro und einem Dschungel an Vorschriften: Richtlinien des Kreditwesengesetzes (KWG), Compliance-Auflagen, Versicherungs- und Steuerfragen. Zum Glück konnten die jungen Kapitalmarktprofis auf Ratschläge aus ihrem Netzwerk bauen, dem auch prominente Na- men wie Uwe Rathausky von Gané und die Gründer des Kölner Vermögensverwalters Flossbach von Storch angehören. So erfuhren sie frühzeitig von einem Weg, der es auch Neueinsteigern erlaubt, einen eigenen Fonds zu starten: Sie schlossen sich einem Haftungs- dach an, das ihnen die regulatorischen Her- ausforderungen abnimmt. Damit sind sie in bester Gesellschaft: Auch die Shareholder Value Management mit Starmanager Frank Fischer nutzt die Dienste eines Haftungsdachs, um unter dessen Schirm den inzwischen 1,5 Milliarden Euro schweren Frankfurter Aktien- fonds für Stiftungen zu lenken. Aber es gibt auch andere Möglichkeiten, als Berater ohne KWG-Lizenz einen Fonds zu steuern. Fonds-Advisory unter einem Haftungsdach ist ein Nischenphänomen. Nach Angaben von Universal-Investment, dem größten Anbieter von White-Label-Fonds, machen Fonds mit einem Anlageberater, für den offiziell ein anderes Institut geradesteht, nur ein Prozent des verwalteten Fondsvermögens aus. „Die Nachfrage nach Anbindungen als Fondsbera- ter unter einem Haftungsdach hat sich in den vergangenen Jahren beruhigt“, sagt André Spee, Vorstand von GSAM + Spee Asset Ma- nagement. „Die Interessenten haben es immer schwerer, das nötige ,Seed Money‘ von min- destens zehn Millionen Euro aufzubringen.“ Darunter würde sich die Auflage eines Fonds schlicht nicht rechnen, so Spee. Andere Marktteilnehmer stimmen Spee prinzipiell zu, betonen aber, dass es immer noch Anfragen gebe. Zur typischen Klientel, die eine eigene Investmentidee umsetzen möchte, gehören zum Beispiel Finanzberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbe- ordnung (GewO) oder Banker, die aktives Management für ihre Kunden betreiben wol- len. Aber auch reiche Privatleute oder Wissen- schaftler klopfen bei den Instituten an. Hürde KWG-Lizenz Hat ein Newcomer das nötige Startkapital für seinen Fonds aufgebracht, wartet als nächs- te Hürde die Erlaubnis gemäß Paragraf 32 KWG. Nur wer Anlageberatung im Sinne die- ses Gesetzes erbringen kann, darf einer Kapi- talverwaltungsgesellschaft (KVG) Investment- vorschläge unterbreiten. Bei einem Dachfonds ist dies theoretisch zwar auch mit Gewerbe- erlaubnis möglich, schließlich darf ein 34f- Vermittler zu Fonds beraten. In der Praxis be- stehen die meisten White-Label-Fondsanbieter aber auf die KWG-Lizenz, weil ihnen das die Einhaltung der Compliance-Vorschriften er- leichtert. Ein KWG-Institut muss eine eigene innere Revision vorhalten und wird durch den externen Wirtschaftsprüfer durchleuchtet – damit darf sich der White-Label-Anbieter auf der sicheren Seite wähnen. Die umfangreichen Vorschriften sind einer der Gründe dafür, warum die KWG-Lizenz mit einem hohen Kosten- und Arbeitsaufwand verbunden ist. Nach den Buchstaben des Gesetzes benötigt ein Finanzdienstleistungs- institut einen Compliance- sowie einen Risi- Finanzberater können auch ohne KWG-Lizenz ihren eigenen Fonds starten. Einige Haftungsdächer bieten dieser Zielgruppe ihre Dienste an. Ein Marktüberblick. Nicht ohne Führerschein Manchmal darf auch der Kleine ans Steuer – die volle Verantwortung trägt allerdings weiterhin der Vater. Eltern haften bekanntlich für ihre Kinder. Ähnlich verhält es sich mit KWG-Instituten und ihren vertraglich gebundenen Vermittlern. Fonds-Advisory unter dem Haftungsdach Bei sogenannten White-Label- oder Drittfonds sind Funktionen, die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) bei der Verwaltung von Sondervermögen hat, ausgelagert. Die Gesamtverantwortung verbleibt aber bei der KVG , die die rechtliche Hülle eines Fonds stellt. Basis dafür ist Paragraf 36 Kapitalanlagegesetzbuch, der es den KVGs erlaubt, das Fondsmanagement , das die kon- kreten Anlageentscheidungen trifft und umsetzt, oder die Fondsberatung , die lediglich Empfehlungen zur Anla- gestrategie einbringt, an einen externen Dienstleister zu übergeben. Geschieht Letzteres, muss die KVG die Vor- schläge selbst prüfen. Beim Outsourcing des Fonds- managements ist dies nicht mehr nötig. Die Beraterfunk- tion kann nun wiederum von einem Subadvisor , einer natürlichen oder juristischen Person, ausgeübt werden, wie die Bafin erläutert: „Eine KVG kann zum Beispiel mit einem haftenden Unternehmen einen Beratungsvertrag schließen. Das haftende Unternehmen, das selbst über eine Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG verfügt, bedient sich dann zur Erfüllung seiner Aufgaben auf der Grundlage von Paragraf 2 (10) KWG eines vertraglich gebunde- nen Vermittlers . Der vertraglich gebundene Vermittler berät den Fonds im Namen, für Rechnung und in Haftung des haftenden Unternehmens. Die Dienstleistung – Anlageberatung – wird also dem haftenden Unternehmen zugerechnet.“

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