FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2016

304 www.fondsprofessionell.de | 2/2016 steuer & recht I paragraf 34i gewerbeordnung Foto: © Gina Sanders | Fotolia D er 22. April war für Darlehens- vermittler ein wichtiger Tag. Denn an diesem Freitag hatte der Bundesrat die „Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung“ (ImmVermV) beschlossen, die wegen der nationalen Umsetzung der euro- päischen Wohnimmobilienkreditricht- linie zum 21. März nötig wurde. Das Regelwerk ist seit der Veröffentli- chung am 7. Mai die offizielle Basis für Wohnimmobilienkreditvermittler – inklusive der neu eingeführten Erlaub- nis gemäß Paragraf 34i Gewerbeord- nung (GewO; siehe auch Artikel „Bes- seres Fundament“ in FONDS profes- sionell 4/2015, Seite 326). Die Über- gangsfrist, in der sich Darlehen noch mit 34c-Erlaubnis vermitteln lassen, endet unweigerlich am 21. März 2017. Wer seine 34i-Zulassung schon beantragen möch- te, erntet in den Behörden dennoch häufig fragende Blicke – obwohl der Startschuss für Paragraf 34i längst gefallen ist. Ein Grund hierfür: Erst seit Mai steht in vielen Bundesländern fest, welche Erlaubnis- behörde die 34i-Lizenz erteilen wird. Damit konnten weder die in Frage kommenden Ge- werbeämter noch die Industrie- und Handels- kammern (IHK) ihre internen Vorschriften zur Erlaubniserteilung aufsetzen. Bei den IHK kommt hinzu, dass die Gebührenordnung von der Vollversammlung der Kammer beschlos- sen werden muss. Diese Versammlungen tre- ten aber nur alle drei Monate zusammen. „Man kann allerdings davon ausgehen, dass die IHK auch ohne Gebührenordnung anfan- gen werden, die Anträge zu bearbeiten“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand des Vermittler- verbandes AfW. „Die Gebühren werden dann eben erst später in Rechnung gestellt.“ Zeit drängt Die Termine für die Vollversammlungen wirken sich auch auf die bei den IHK abzu- legende Sachkundeprüfung aus, denn die Prü- fungsfragen müssen ebenfalls in diesen Gre- mien beschlossen werden. Daher können einige Kammern die ersten Prüfungen erst im September anbieten. Für 34c-Vermittler, die sich dann nicht schnell um einen Termin kümmern, kann die Zeit also knapp werden. Neben dem Qualifi- kationsnachweis muss der zuständigen Behör- de bis 20. März 2017 auch die Bestätigung über die Vermögensschadenhaftpflichtversi- cherung vorgelegt werden. Wer diese Frist einhält, kann sich zudem den Nach- weis seiner Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse sparen. Andernfalls droht ab dem 21. März 2017 ein Berufsverbot. Trotz der Verzögerungen sollten Vermittler nicht auf eine Verlängerung der Frist hoffen. „Theoretisch wäre es denkbar, dass die Aufsichtsbehörden wie damals bei der verspäteten Um- setzung der Versicherungsvermittler- richtlinie trotz gültigem Gesetz für einige Monate keine Überprüfungen vornehmen oder Bußgelder verhän- gen“, so Rottenbacher. „Ein solches Moratorium ist aktuell jedoch nicht in Sicht.“ Immerhin legt die Verordnung fest, welcher Berufsabschluss die Sach- kundeprüfung ersetzen kann, was für eine Reihe von Vermittlern das Prüfungs- und damit das Zeitproblem löst (siehe Kasten). Drei Vermittlungen pro Jahr? Die dritte Möglichkeit für den Sachkunde- nachweis liefert die „Alte Hasen“-Regelung: Wer seit dem 22. März 2011 ununterbrochen eine Tätigkeit als Vermittler von Darlehen gemäß Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ausübt und dies nachweisen kann, muss keine Sachkundeprüfung ablegen. Als Beleg für die lückenlose Tätigkeit gelten Pro- visionsabrechnungen und/oder Arbeitsverträge sowie -zeugnisse. Allerdings berichtet Rot- tenbacher, dass die meisten Kammern wohl mindestens drei Vermittlungen oder Beratun- gen pro Jahr sehen wollen – bislang war von einer Beratung im Jahr ausgegangen worden. „Das könnte rund jeden vierten Interessenten für den 34i treffen“, sagt er. Rottenbacher schätzt, dass sich insgesamt rund 25.000 Ver- mittler für die Erlaubnis interessieren. Der AfW-Vorstand macht in diesem Zusammenhang auf eine weitere mögliche Hürde aufmerksam: In einem größeren Be- trieb müssen nicht nur die Geschäftsführer, sondern alle „mitwirkenden Mitarbeiter“ ihre Sachkunde belegen. Dies betreffe auch Per- sonen, die keine Kunden beraten, sondern nur im Backoffice an der Darlehensvermittlung arbeiten. JENS BREDENBALS | FP Die Vorschriften für Immobilienkreditvermittler stehen fest. Bis sie ihre Prüfung ablegen können und die Gewerbeerlaubnis erhalten, kann es aber noch dauern. Letzte Handgriffe Der Immobilienboom heizt auch die Nachfrage nach Hauskrediten an. Für deren Vermittlung ist künftig eine separate Gewerbeerlaubnis nötig. Anerkannte Berufsausbildungen für 34i-Vermittler Folgende Berufsqualifikationen werden als Sachkun- denachweis anerkannt: a. Kaufleute für Immobilien, Banken sowie Versiche- rungen und Finanzen mit Fachrichtung Finanz- beratung. Letztere nur, wenn die Prüfung nach der bis 31.7.2014 geltenden Ausbildungsordnung ab- gelegt wurde. Bei der seither geltenden Ordnung musste die Qualifikation „private Immobilienfinan- zierung und Versicherungen“ gewählt werden. b. Fachwirte (IHK) für die Bereiche Immobilien, Ban- ken, Finanzberatung, Versicherungen und Finanzen. c. Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) , wenn eine mindestens zweijährige Berufserfah- rung vorliegt. d. Abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium in Verbin- dung mit einer dreijährigen Berufserfahrung. e. Finanzfachwirte (FH ) mit abgeschlossenem Zer- tifikatsstudium an einer Hochschule plus mindes- tens einjähriger Berufserfahrung.

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