FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2016

306 www.fondsprofessionell.de | 2/2016 steuer & recht I fondsbesteuerung Foto: © PwC Luxembourg M ehr als 11.000 deutsche und aus- ländische Fonds dürfen in Deutschland vertrieben werden, zeigt ein Blick in die Bafin-Datenbank. Der große Vorteil dieser Produkte: Die Anbieter liefern die Daten, die für die Besteuerung benötigt werden. Auslandsfonds, die diese Unterlagen nicht veröffentlichen, sind hin- gegen – aus steuerlicher Sicht – ein Alb- traum. Die groteske Situation, dass man bei diesen Produkten auch im Verlustfall pau- schal Steuern abführen muss, ist bekannt. Wer aber hoffte, dass sich das anfechten lässt, wurde Ende 2015 erneut eines Besse- ren belehrt. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII R 2/09 vom 28.7.2015) bestätigt die Rechtmäßigkeit der Pauschalbesteuerung solcher Auslandsfonds – und die kann durchaus als rigide bezeichnet werden. Im verhandelten Fall hatten die Kläger ein undeklariertes Depot imAusland, das unter anderem Anteile an US-Mutual-Funds ent- hielt, die in Deutschland nicht zum Vertrieb zugelassen waren. Im Rahmen einer Außen- prüfung wurde das Depot entdeckt, und das Finanzamt stellte 180.329 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Darüber kam es vor 14 Jahren zum Gerichtsstreit. In ihrem Revi- sionsverfahren argumentierten die Kläger, die pauschale Besteuerung sogenannter „schwar- zer“ Auslandsfonds sei verfassungswidrig, weil sie unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage des Fonds erfolge und damit ge- gen das Grundgesetz verstoße. Zur damaligen Zeit wurden schwarze Fonds noch nach Auslandinvestmentgesetz (§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG) besteuert. 2004 wurde das AuslInvestmG durch das Invest- mentsteuergesetz (InvStG) ersetzt. „Das heu- tige InvStG unterscheidet zwar nicht mehr nach ‚weißen‘, ‚grauen‘ und ‚schwarzen‘ Fonds, aber es sieht ebenfalls eine Pauschal- besteuerung für ausländische Fonds vor, die ihre Besteuerungsgrundlagen hierzulande nicht nachweisen“, sagt Oliver Weber, Steuer- experte bei PwC Luxembourg. Schließlich ha- be der Fiskus hier keine belastbaren Steuer- daten, auf die er sich stützen könnte. Immerhin gibt es durch das InvStG eine deutliche Erleichterung gegenüber demAusl- InvestmG: Die Pauschalsteuer wurde von 20 auf sechs Prozent gesenkt. Dies erfordere allerdings nicht, dass der alte Satz rückwir- kend angepasst werden müsse, so der BFH. Oliver Schachinger, Steuerpartner bei PwC Luxembourg, erklärt, was deutsche Anleger, die in nicht steuertransparente Auslandsfonds investieren, heute versteuern müssen (§ 6 InvStG): „Zum einen sämtliche Ausschüttun- gen und Zwischengewinne, zum anderen jähr- lich 70 Prozent des Kurszuwachses im Kalen- derjahr, aber mindestens sechs Prozent des Wertes vom Kalenderjahresende. Bei Veräu- ßerung oder Rückgabe der Fondsanteile wer- den zusätzlich sechs Prozent des Verkaufser- löses als fiktive Zwischengewinne angesetzt.“ Bei solchen Fonds kommt es also nicht auf die tatsächliche Performance an. „Vielmehr wird eine Wertentwicklung von mindestens sechs Prozent unterstellt und besteuert – auch in Jahren, in denen der Fonds womöglich eine negative Wertentwicklung erzielt“, so Weber. Diese Vorgehensweise verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grund- gesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG), so der BFH. Die Richter bejahen zwar, dass die Vorschrift zu einer Ungleichbehandlung führen kann, da sie in Einzelfällen gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leis- tungsfähigkeit verstößt, sie sei aber durch „tragende Rechtfertigungsgründe“ gedeckt: Der Gesetzgeber verfolge einen legitimen Zweck, der eine solche Pauschalierung rechtfertige. Die BFH-Richter empfehlen Anlegern, entweder beim Fonds selbst oder bei der de- potführenden Bank Erkundigungen darüber einzuholen, ob der Fonds seine Besteue- rungsgrundlagen in Deutschland nachweist. In der Praxis erweist sich der Kauf von Auslandsfonds ohne Vertriebserlaubnis oh- nehin als schwierig, da die meisten Plattfor- men solche Fonds gar nicht erst aufnehmen. Reform steht an Interessant ist, ob sich der Sachverhalt mit der bevorstehenden Reform der Invest- mentfondsbesteuerung ändern wird. „Das neue deutsche Investmentsteuer-Gesetz be- trifft alle Fonds – sowohl deutsche als auch ausländische“, sagt Weber. „Die neue Rege- lung bringt gleichzeitig auch eine systemische Änderung mit sich, denn deutsche Erträge aus Aktien und Immobilien werden ab Januar 2018 auf Fondsebene besteuert. Der Anleger bekommt dies pauschal angerechnet, je nach- dem, um was für einen Fonds es sich han- delt.“ Anlegern mit schwarzen Fonds im Depot hilft das allerdings wenig. „Für streitige Altfälle gilt natürlich die bisherige Steuer- regelung“, betont Schachinger. Die meisten Vermittler und Vermögensver- walter beschränken sich aus gutem Grund auf deutsche und „weiße“ ausländische Fonds. „Fakt ist, dass die Pauschalbesteuerung von ausländischen Fonds, die ihre Besteuerungs- grundlagen in Deutschland nicht nachweisen, auch in Jahren schwacher Renditen zu hohen Steuerzahlungen führen kann“, sagt Schachin- ger. Wer darauf setzt, ein schwarzer Fonds werde schon die nötige Rendite abwerfen, um nach Steuern ein zum Vertrieb zugelassenes Produkt zu schlagen, geht also eine riskante Wette ein, die in den allermeisten Fällen platzen wird. ANKE DEMBOWSKI | FP Auslandsfonds ohne Vertriebszulassung werden pauschal besteuert, auch wenn man damit Verluste erlitten hat. Sie sind unter allen Umständen zu meiden. Finger weg! Oliver Schachinger, PwC: „Die Pauschalbesteuerung kann auch in Jahren schwacher Renditen zu hohen Steuern führen.“

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=