FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2016

N un ist sie durch, die Investmentsteuer- reform. Am 1. Januar 2018 wird die Besteuerung von Investmentfonds- anteilen in Deutschland auf ein neues System umgestellt. Vom bisher geltenden Trans- parenzprinzip müssen sich Publikumsfonds- anleger dann verabschieden. Es besagt, dass Fonds steuerbefreit sind, aber Fondsanleger genauso besteuert werden, als hätten sie die Zins-, Dividenden-, Miet- und sonstigen Erträge unmittelbar erzielt. Dazu müssen die Fondsgesellschaften bei jeder Ausschüttung beziehungsweise Ertragsthesaurierung auf- schlüsseln, um welche Bestandteile es sich genau handelt. Das sind etwa Zinsen, inländi- sche Dividenden, ausländische Dividenden (eventuell mit ausländischer anrechenbarer Quellensteuer), Mieteinnahmen oder realisier- te Kursgewinne. Die Systematik mit bis zu 33 Ertragstöpfen war zwar komplex, ist mittlerweile aber auto- matisiert und funktioniert somit reibungslos. Sobald die steuerbaren Erträge dem Anleger zufließen, zieht die depotführende Stelle beim Anleger die Abgeltungsteuer ab, sofern kein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Das neue System wird als Vereinfachung dargestellt, präsentiert sich aber deutlich kom- plizierter, wenn es um Publikumsfonds in Pri- vatanlegerbesitz geht. Bei Spezialfonds für institutionelle Investoren wird die bisherige Systematik weitgehend beibehalten. 15 Prozent auf Fondsebene In Zukunft erfolgt die Fondsbesteuerung zweistufig. Zunächst erfolgt eine Besteuerung auf Fondsebene. Die Anleger erhalten dann eine teilweise Anrechnung dieser auf Fonds- ebene gezahlten Steuern. Ab 2018 zahlen Pu- blikumsfonds dann 15 Prozent Kapitalertrag- steuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien (auch nach einer Hal- tedauer von zehn Jahren). Falls Soli-Zuschlag anfällt, reduziert sich der Steuersatz auf 14,218 Prozent (15 Prozent inklusive Solida- ritätszuschlag). Insofern werden dann deut- sche Publikumsfonds genauso besteuert wie heute ausländische Fonds, sofern ein Doppel- besteuerungsabkommen greift – genau das war eines der Ziele der Reform. Zusätzlich versteuern die Anleger die Aus- schüttung des Fonds sowie Gewinne aus dem Verkauf ihrer Fondsanteile. Der Steuerabzug läuft wie gehabt über das Abgeltung- steuerverfahren, sofern kein Freistellungsauf- trag gestellt ist. Für thesaurierende Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, gibt es eine Er- satzregelung: Hier kommt eine Vorabpauscha- le zum Tragen, die zum Jahresende als zuge- flossen gilt und sich am allgemeinen Zinsni- veau orientiert. Pauschale Freistellung Weil die Besteuerung auf zwei Ebenen zu einer zu hohen Gesamtbesteuerung führt, wer- den Privatanleger bei einem Teil der Aus- schüttungen und des Verkaufsgewinns steuer- lich verschont. Die Höhe dieser „pauschalen Freistellung“ wird von der Fondskategorie ab- hängen. Hier wurde noch heftig gerungen, am Ende fiel sie höher aus als im Referentenent- wurf vorgesehen: Bei Aktienfonds, die fort- laufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Aktien anlegen, sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei (ursprünglich 20 Prozent). Für Mischfonds, die einen Aktienanteil von min- destens 25 Prozent haben, können 15 Prozent pauschal freigestellt werden. Im Referenten- entwurf waren Mischfonds nicht speziell be- rücksichtigt. Bei Immobilienfonds, die laut Anlagebedingungen mindestens 51 Prozent in Immobilien und Immobiliengesellschaften an- legen, sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (im Referentenentwurf 40 Prozent), und bei Immobilienfonds, die mindestens 51 Prozent in ausländischen Immobilien investieren, sind es 80 Prozent (im Referentenentwurf 60 Pro- zent). Da es ab 2018 auf scharfe Anlagegrenzen ankommt, werden viele Fondsgesellschaften vermutlich ihre Anlagebedingungen entspre- chend anpassen. Flexible Formulierungen wie „Der Fonds investiert vornehmlich in Aktien“ werden dann geändert in „Der Fonds inves- tiert zu mindestens 51 Prozent in Aktien“. Altbestandsregel fällt Leider passt die bisher geltende Regelung für sogenannte „Altbestandsanteile“ nicht mehr in die neue Steuersystematik zur Be- steuerung von Fonds. Dabei handelt es sich um Anteile an Investmentfonds, die vor Ein- führung der Abgeltungsteuer, also vor dem 1.Januar2009, erworben und durchgehend im steuerlichen Privatvermögen gehalten wurden. „Grundsätzlich wird für Anteile an Invest- mentfonds das ,Altbestands-Privileg‘ mit dem Reformgesetz abgeschafft; für Einzelwertpa- piere wie Aktien, Renten, Zertifikate bleibt es 298 www.fondsprofessionell.de | 3/2016 steuer & recht I investmentsteuerreform Die Besteuerung von Investmentfonds ändert sich per 1. Januar 2018. Für Publikumsfonds kommt es zu einem kompletten Systemwandel. 15 Prozent auf alles Foto: © Fotolia | Sergey Nivens Die neue Fondsbesteuerung will die Thematik vereinfachen – was tatsächlich teilweise gelungen ist. Aus der Sicht des einzelnen Anlegers präsentiert sie sich dennoch kein bisschen weniger kompliziert.

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