FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2016

302 www.fondsprofessionell.de | 3/2016 steuer & recht I währungsgewinne Foto: © WM Treuhand & Steuerberatungsgesellschaft E s war wie verhext: Beim Steuerpro- zess gegen Uli Hoeneß wurden die Zahlen immer größer. In Hoeneß’ Selbstanzeige vom 12. Januar 2013 war noch von drei Millionen Euro hinterzoge- ner Steuer die Rede. Am 10. März 2014 sprach der damalige Präsident des FC Bayern München von 18,5 Millionen, und am 31. März stellte das Landgericht Mün- chen hinterzogene Steuern in Höhe von 42,6 Millionen Euro fest. Einer der Grün- de, warum die Börsengewinne nicht ein- fach so auf Knopfdruck vorlagen: Im Fall Hoeneß handelte es sich zum großen Teil um Währungsgewinne. In deutlich kleinerer Dimension findet Ähnliches in zahlreichen kleineren Depots statt. „Vielen der eigentlich steuerehrlichen Anleger dürfte unbekannt sein, dass sie selbst die Währungsgewinne ermitteln und in ihrer Steuererklärung deklarieren müs- sen“, sagt Steuerberater Wolfgang Müller von der Kanzlei WM Treuhand & Steuer- beratungsgesellschaft in Limburg. Schließ- lich denkt der normal informierte Bürger, dass mit Einführung der Abgeltungsteuer alle zu versteuernden Kapitaleinkünfte der Steuer unterworfen sind und sich das depotführende Institut um den Steuerabzug kümmert. Das ist zwar der Regelfall, aber es gibt Aus- nahmen – wie im deutschen Steuerrecht üblich. Eine davon sind Währungsgewinne. Diese sind eigenhändig oder durch den Steuerberater zu berechnen und zu deklarie- ren. Schnell in der Erträgnisaufstellung der Bank nachsehen? Fehlanzeige! „Die Steuer- aufstellungen der Banken enthalten die Wäh- rungsgewinne im Regelfall nicht, denn die Banken sind dazu nicht verpflichtet“, sagt Müllers Kollege Lukas Concas. Entwarnung für Euro-Konten Unproblematisch ist es, wenn ein Privatan- leger in Fremdwährung notierende Fonds nur über sein Euro-Depot handelt. In diesem Fall wird jeweils in Euro abgerechnet, und ein eventueller Währungsgewinn fließt auto- matisch in die Berechnung des Veräußerungs- gewinns ein. Hier zieht die Hausbank auto- matisch 25 Prozent Abgeltungsteuer von den Gewinnen ab. „Die Problematik tritt hingegen auf, wenn die entsprechenden Käufe und Ver- käufe über ein Fremdwährungskonto getätigt werden – und zwar unabhängig davon, ob sich dieses im In- oder Ausland befindet“, so Concas. Entsprechendes gilt, wenn Euro über ein Fremdwährungskonto in andere Währun- gen getauscht werden. In solchen Fällen gilt Paragraf 23 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz: „Private Ver- äußerungsgeschäfte sind Veräußerungsge- schäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei de- nen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. (…) Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.“ Concas ergänzt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Fremdwährungsguthaben selbstständige Wirt- schaftsgüter.“ Tausch entscheidet Realisiert wird der Währungsgewinn dann, wenn das ausländische Wertpapier verkauft und die ausländische Währung in nationale Währung zurückgetauscht wird. Müller erklärt, wie der Währungsgewinn im Ein- zelnen zu berechnen ist: „Die steuerliche Bemessungsgrundlage ergibt sich tech- nisch aus der Differenz zwischen Veräu- ßerungspreis und Anschaffungskosten nach dem Zu- und Abflussprinzip und unter Zugrundelegung der tagesaktuellen Devisenbriefkurse.“ Aufwendige Berechnung Man kann sich leicht vorstellen, wie aufwendig die Berechnung werden kann, wenn in einem Depot zahlreiche Trades stattfinden und womöglich auch noch von einer Fremdwährung in eine andere ge- tauscht wird. „An der Berechnung der zu versteuernden Währungsgewinne für ein Fiskaljahr können wir – je nach Trading- aktivität des Mandanten – schon mal ein bis zwei Tage arbeiten“, umreißt Concas grob den Aufwand. Sein Rat: „Privatan- leger sollten sich vor der Eröffnung von Fremdwährungskonten eingehend mit den rechtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen. Dann kann die Anlage, insbesondere nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist, sehr interessant sein, und Bumerang-Effekte kön- nen vermieden werden.“ Versicherung spart Steuern Für diejenigen, die sich nicht so eingehend mit der umständlichen Berechnung von Wäh- rungsgewinnen herumschlagen wollen, hat Stefan Brähler von der Beratungsgesellschaft Confidema einen anderen Tipp: „Bei Geldan- lagen in Versicherungsstrukturen müssen wäh- rend der gesamten Laufzeit weder Währungs- noch Kursgewinne und keine Zins- oder Di- videndenerträge versteuert werden.“ Wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausbezahlt wer- de, sei lediglich die Hälfte des Unterschieds- betrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Prämien zu versteuern. „Das ist leicht zu ermitteln und bedeutet einen interessanten Steueraufschub“, so Brähler. ANKE DEMBOWSKI | FP Unterhält ein Privatanleger Fremdwährungskonten, muss er Devisenerträge selbst ermitteln und in der Steuererklärung deklarieren – sonst hintergeht er den Fiskus. Steuer fall(e) Währungsgewinn Lukas Concas, WM Treuhand: „Die Steueraufstellungen der Banken enthalten die Währungsgewinne im Regelfall nicht.“

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