FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2016

306 www.fondsprofessionell.de | 3/2016 steuer & recht I werbungskosten Foto: © Fotolia| kwarner I nvestmentfonds sind aus Anlegersicht ein erfreulich unkompliziertes Anlagevehikel. Das liegt allerdings nicht an ihrer tatsäch- lichen Unkompliziertheit, sondern daran, dass die Fondsanbieter im Hintergrund die Klein- arbeit erledigen. Das betrifft auch die Besteue- rung, um die man sich als Investor vergleichs- weise wenig kümmern muss. So dürften nur wenige Anleger bemerkt haben, dass es Ende 2013 zu einer Änderung bei der Behandlung von Werbungskosten innerhalb von Fonds kam. Zumindest einigen Anlegern ist aber aufgefallen, dass sie 2015 bei einzelnen Fonds im Vergleich zu früher ein Vielfaches an Steuern zahlen müssen. Als Berater sollte man die Ursachen dafür kennen und erklären können. Gesetz vom 24. Dezember Die gesetzliche Grundlage für die veränder- te Steuerregelung bei Fonds ist das AIFM- Steueranpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 24. Dezember 2013. Mit ihm wurden Anrechenbarkeit und Aufteilung der Wer- bungskosten auf die einzelnen Performance- bestandteile der Fonds geändert. „Die Änderungen sollten zunächst für Ge- schäftsjahre von Investmentfonds gelten, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen“, erklärt der Fondsverband BVI, der sich damals für eine Verschiebung einsetzte, weil der Zeitrahmen für die notwendigen technischen Anpassungen zu kurz war. Via Erlass verlängerte das Fi- nanzministerium die Frist um drei Monate, sodass die neue Regelung erst für Geschäfts- jahre anwendbar ist, die nach dem 31. März 2014 beginnen. Weil die Fondsgesellschaften vier Monate Zeit haben, um die steuerlichen Daten ihrer Fonds zu ermitteln, wurden die ersten Daten nach der neuen Regelung somit im Sommer 2015 veröffentlicht. Was hat sich nun geändert? Aufteilung der Werbungskosten Dank der neuen Regelung dürfen 100 Pro- zent der mittelbaren Werbungskosten ver- rechnet werden, früher waren es nur 90 Pro- zent, zehn Prozent waren quasi „verloren“. Der Preis dafür ist eine strengere Regelung, welche Werbungskosten von welchen Erträ- gen abgezogen werden dürfen. Es gibt zwei Arten von Werbungskosten: Die einen stehen in unmittelbarem Zusam- menhang mit bestimmten Einnahmen. Zum Beispiel werden Kreditzinsen im Zusammen- hang mit Immobilienfinanzierungen den Miet- erträgen aus einer Immobilie auf der Fonds- ebene direkt zugeordnet. Daneben gibt es die mittelbaren Werbungskosten oder Allgemein- kosten, die nicht direkt mit bestimmten Einnahmen zusammenhängen. Dazu gehören bei Investmentfonds etwa Management- und Performance-Fees, Kosten für die Veröffent- lichung von Prospekten und Jahresberichten oder für externe Berater wie Wirtschaftsprüfer, Kosten für Rechts- und Steuerberatung oder für die Preisveröffentlichung. „In der Vergan- genheit konnten nur 90 Prozent der mittelba- ren Werbungskosten angesetzt werden, der Rest war steuerlich sozusagen verloren“, sagt Judith Mertesdorf, Steuerexpertin bei Franklin Templeton Investments. Hier gibt es nun eine Änderung. Es gibt nicht nur zwei Arten von Wer- bungskosten, sondern auch zwei Arten von Erträgen. Bisher verringerten die Werbungs- kosten ausschließlich die ordentlichen Erträge. Darunter fallen Zinsen und Dividenden. Sie werden im Regelfall von ausschüttenden Fonds zeitnah ausgeschüttet beziehungsweise bei Thesaurierung als zugeflossen betrachtet. Aktienveräußerungs- und andere Kursgewin- ne wirken sich steuerlich erst dann aus, wenn sie ausgeschüttet werden oder der Anleger sei- ne Anteile veräußert. Diesen ordneten die Fondsgesellschaften bisher keine mittelbaren Werbungskosten zu. „Im Grunde genommen handelte es sich dabei um eine Steueroptimie- rung, die auch zulässig war“, sagt Martin Wolff, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Frankfurter Kanzlei Curtis, Mallet-Prevost, Colt & Mosle. „Nach der neuen geltenden Regelung müssen die mittelbaren Werbungs- kosten eines Fonds zwingend gleichmäßig auf alle Einnahmen aufgeteilt werden, das heißt sowohl auf laufende steuerpflichtige Einnah- men als auch auf nicht laufend besteuerte Ein- nahmen wie Veräußerungsgewinne.“ Das bedeutet: Weil ein Teil der Werbungs- kostenanteile nun den Veräußerungsgewinnen zugerechnet werden muss, schmälern sie nicht länger die (unmittelbar steuerpflichtigen) or- Die Behandlung der Werbungskosten bei Investmentfonds wurde jüngst erneut verkompliziert. Aus Investorensicht ändert sich zum Glück relativ wenig. Werbungskosten rochade Ein Teil der innerhalb eines Fonds anfallenden Kosten fällt unter Werbungskosten. Diese sind beträchtlich und schmä- lern den Ertrag für den Anleger. Ihre steuerliche Behandlung wurde Ende 2013 geändert.

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