FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2016

314 www.fondsprofessionell.de | 4/2016 steuer & recht I mifid II Foto: © Fotolia | finecki E r war mit Hochspannung erwartet wor- den, Ende September war es so weit: Die Bundesregierung stellte den Refe- rentenentwurf für das Zweite Finanzmarktno- vellierungsgesetz vor. Das Gesetz soll die EU- Finanzmarktrichtlinie Mifid II in deutsches Recht umsetzen. Dafür werden das Wert- papierhandelsgesetz und die einschlägigen Verordnungen geändert. Wenn die nationale Umsetzung von Mifid II am 3. Januar 2018 in Kraft tritt, wird sich für Finanzinstitute, Fondsgesellschaften, Vermögensverwalter, Maklerpools, Finanzanlagenvermittler und Honoraranlageberater einiges ändern. FONDS professionell gibt eine Übersicht über die wichtigsten Punkte aus dem aktuellen Refe- rentenentwurf und den Mifid-II-Dokumenten.  Abschied vom Beratungsprotokoll Das Beratungsprotokoll wird durch eine Geeignetheitserklärung ersetzt. Dies scheint nach dem aktuellen Referentenentwurf be- schlossene Sache zu sein. Dem Entwurf zu- folge soll in der Erklärung nur die erbrachte Beratung genannt werden (neuer § 55 Abs. 11 Wertpapierhandelsgesetz, WpHG). Zudem muss erläutert werden, wie sie auf die Präfe- renzen, die Anlageziele und bestimmte Merk- male des Kunden abgestimmt wurde. Damit wären Erleichterungen gegenüber dem heuti- gen Protokoll möglich, bei dem jede Beratung individuell dokumentiert werden muss. Die neue Geeignetheitserklärung käme auch Ro- bo-Beratern zugute, da sie sich mutmaßlich über Textbausteine automatisieren lässt.  Art derAnlageberatung kommunizieren Der Referentenentwurf sieht vor, dass der Kunde künftig darüber informiert werden muss, ob eine Anlageberatung „unabhängig“ (als Honoraranlageberatung) erbracht wird oder nicht (neuer § 55 Abs. 7 WpHG).  Provisionen in der Anlageberatung „Unabhängige“ Anlageberater dürfen kei- nerlei Provisionen vereinnahmen. In der „nicht unabhängigen“ Anlageberatung sind Gebühren, Provisionen oder nicht monetäre Vorteile künftig nur noch erlaubt, wenn sie dafür verwendet werden, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden zu erhöhen. Die EU-Kommission führt drei Beispiele an, wie sich eine Qualitätsverbesserung für den Kunden erreichen lässt:  Eine „nicht unabhängige“ Anlageberatung kann mit dem Zugang zu einer großen Aus- wahl geeigneter Finanzinstrumente kombiniert werden. Darunter sollte sich eine „angemesse- ne“ Anzahl von Produkten von Drittanbietern finden, die keine enge Verbindung zur Bank oder dem Finanzdienstleister aufweisen.  Eine „nicht unabhängige“ Anlageberatung kann mit dem Angebot kombiniert werden, für den Kunden einmal im Jahr die Geeignet- heit seiner Finanzinstrumente zu überprüfen. Wahlweise kann auch eine andere für den Kunden nützliche laufende Dienstleistung angeboten werden.  Dem Kunden kann eine große Auswahl geeigneter Finanzinstrumente inklusive Pro- dukten von Drittanbietern zur Verfügung ge- stellt werden. Das Angebot sollte mit nützli- chen Tools verbunden werden, die dem Kun- den helfen, Anlageentscheidungen zu treffen oder das Depot zu überwachen. Es ist auch möglich, dem Kunden regelmäßige Berichte über die Wertentwicklung und die Kosten der Finanzinstrumente zukommen zu lassen.  Filialnetz rechtfertigt Provisionen Banken und Sparkassen sollen Provisionen künftig mit ihrem großen Filialnetz rechtfer- tigen dürfen. Der Referentenentwurf erkennt es als qualitätsverbessernde Maßnahme an, wenn Kunden auf diese Weise ein guter Zu- gang zu Beratungsdienstleistungen ermöglicht wird. Ein breites Filialnetz ist in Mifid II nicht als qualitätsverbessernder Faktor vorgesehen, dieser Punkt findet sich nur im Referentenent- wurf zur Umsetzung in deutsches Recht.  Provisionen in derVermögensverwaltung In der Finanzportfolioverwaltung dürfen keine Provisionen mehr einbehalten werden. Dass ein Vermögensverwalter beispielsweise die Bestandsprovisionen aus den Fonds der Kundendepots vereinnahmt, ist künftig nicht mehr zulässig. Das gilt sowohl für unabhän- gige Anbieter als auch für die Vermögensver- waltung bei Banken. Fließen dennoch Zuwen- dungen, sind sie so „schnell wie sinnvoller- weise möglich“ an den Kunden auszukehren. Mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz will der deutsche Gesetzgeber Mifid II umsetzen. Das sind die wichtigsten Punkte des Referentenentwurfs. Über Brüssel nach Berlin Büros der Europäischen Kommission in Brüssel: Im April hat die EU-Behörde in delegierten Rechtsakten die Finanz- marktrichtlinie Mifid II präzisiert. Inzwischen liegt der Referentenentwurf für die Umsetzung in deutsches Recht vor.

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