FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2017

W enn Fondsmanager oder Vermittler über das Investmentsteuerreformge- setz sprechen, wird stets ein Datum genannt: der 1. Januar 2018, der Tag, an dem die Reform in Kraft tritt. Spannend wird es jedoch erst ein Jahr später am 2. Januar 2019. Zumindest für Depotbanken und Fondsplatt- formen, denn diese müssen dann zum ersten Mal die neue Vorabpauschale ermitteln und die darauf berechnete Steuer an den Fiskus abführen. Die Vorabpauschale ist eine we- sentliche Neuerung, die die Invest- mentsteuerreform bringt. Sie gilt vor al- lem für thesaurierende Fonds, kann aber auch bei ausschüttenden Portfolios greifen (siehe Artikel ab Seite 338). Die neue Pauschale wird über eine relativ einfache Formel ermit- telt. Die Berechnung dürfte keiner Depotbank oder Fondsplattform Schwierigkeiten bereiten. „In der Tat liegt der große Aufwand für uns weniger in der Komplexität als in der Anzahl der zu verarbeitenden Fondsgattungen, die alle auf einmal im System zu verbuchen sind“, sagt etwa Lothar Behrens, Sprecher des Vorstands der Augsburger Aktienbank. Depotstelle zieht Geld ein Entscheidend ist jedoch ein anderer Punkt: Bisher stellen in Deutschland aufgelegte the- saurierende Fonds den depotführenden Stellen Geld zur Verfügung, damit sie Abgeltung- steuer, Solidaritätszuschlag und gegebenen- falls Kirchensteuer an die Finanzämter abfüh- ren können. Künftig müssen die Anleger die Mittel für die Steuerzahlung jedoch selbst auf- bringen. „Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale vom Girokonto oder von einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen“, erklärt Peter Maier, Lei- ter der Abteilung Steuern, Altersvorsorge und Statistik beim BVI. Zudem kann sie mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Beglei- chung der Steuer nutzen, wenn dieser nicht vor Zufluss der Vorabpau- schale widersprochen hat. Diesen Weg wollen allerdings nicht alle Depotbanken und Fondsplattformen beschrei- ten. „Wir werden die vom Kunden zu leisten- de Steuer auf die Vorabpauschale durch Stük- keverkauf begleichen“, erklärt Ebase-Ge- schäftsführer Rudolf Geyer. An Freistellungsauftrag denken Darüber wird der Anleger informiert, er selbst muss keine Sorge dafür tragen, dass an jedem ersten Werktag eines neuen Jahres aus- reichend Liquidität für die Steuer auf seinem Konto ist. Auch die FFB will dies über die Veräußerung von Fondsanteilen erreichen. „Der Verkauf wird transparent gemacht“, sagt FFB-Geschäftsführer Peter Nonner. „Anleger sollten überprüfen, ob sie einen Freistellungs- auftrag erteilt haben“, mahnt Nonner. Bei der Fondsdepotbank können Kunden wählen. Entweder sie weisen die Bank an, Fonds- anteile in der Höhe der berechneten Steuer zu veräußern, oder sie entscheiden sich für einen Einzug per Lastschrift von einem Referenz- konto. Diesen Freiraum lässt die Augsburger Aktienbank Anlegern nicht. „Der Ausgleich erfolgt bei uns grundsätzlich über das Wert- papierabrechnungskonto und nicht durch Anteilsverkäufe“, erklärt Behrens. Das kann Nachteile haben. Denn wenn das Guthaben auf dem Abrechnungskonto keine ausreichende Deckung aufweist, wird für die Zahlung der Steuer ein einge- räumter Kreditrahmen genutzt – oder sogar überschritten. Teure Überzie- hungszinsen kommen zur Steuerzah- lung dann noch hinzu. „Es gibt aber auch Überlegungen der Produktgeber am Markt, eine Mindestausschüttung des Fonds über den steuerpflichtigen Betrag vorzunehmen, damit kein Sollsaldo entsteht“, weiß Behrens. Mitteilung ans Finanzamt Die DAB und die Consorsbank, die unter dem Dach der BNP Paribas vereint sind, gehen noch einmal anders vor. „Nach dem aktuellen Stand wird das zum Depot gehören- de Standard-Verrechnungskonto zur Abrech- nung genutzt“, erklärt Steuerexpertin Sandra Schmechtig. Der Anleger braucht dafür nichts zu veranlassen. Allerdings muss er tätig wer- den, falls zum Stichtag weder sein Guthaben noch sein Kreditrahmen genügend Liquidität hergeben, damit die Banken die ermittelte Steuer abführen können. „Ist dies nicht der Fall, erfolgt keine Belastung“, sagt Schmech- tig. Dann ergeht stattdessen lediglich eine Meldung an das zuständige Finanzamt. Und der Anleger muss sich auf unangenehme Post gefasst machen. Noch nicht alle Depotbanken und Fonds- plattformen sind auf die neuen Aufgaben, die das Investmentsteuerreformgesetz für sie bereithält, eingestellt. „Ein genauer Zeitpunkt, wann die Prozesse abgestimmt sind, ist derzeit nicht bekannt“, heißt es etwa bei Metzler. Bis zum 2. Januar 2019 bleibt schließlich auch noch etwas Zeit. ANDREA MARTENS | FP 342 www.fondsprofessionell.de | 4/2017 investmentsteuer-spezial I depotführende stellen Foto: © Fotolia | stockpics Auf den Puffer kommt es an Anleger deutscher thesaurierender Fonds müssen künftig das Geld für die Steuer selbst aufbringen. Wie Depotbanken und Fondsplattformen sie dabei unterstützen. Das vierte Puzzleteil: Wer in deutsche thesaurierende Fonds investiert hat, muss am 2. Januar 2019 zum ersten Mal das Geld für die Steuer selbst bereitstellen. Depotbanken und Fondsplattformen greifen ihren Kunden dabei unter die Arme. Allerdings bieten sie dafür ganz unterschiedliche Mo- delle an.

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