FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2017

J etzt läuft der Endspurt. Bis die EU- Finanzmarktrichtlinie Mifid II am 3. Ja- nuar 2018 in Kraft tritt, müssen Fonds- prospekte umgeschrieben werden, um dann alle Vorgaben zu erfüllen. Wenn ohnehin schon Hand angelegt wird, dann könnten die Anbieter von Mischfonds eigentlich auch gleich noch eine weitere Änderung in ihre Prospekte einfügen – eine fixe Mindestaktien- quote von 25 Prozent. Stabile Mindestaktienquoten haben mit Mifid II selbstverständlich nichts zu tun. Unter dem Regime des Investmentsteuerreformge- setzes, dessen Regeln ab dem 1. Janu- ar 2018 in Kraft treten, könnten sie für Anleger aber wichtig werden. Denn nur wenn Fonds künftig soge- nannte fortlaufende Kapitalbeteili- gungsquoten in den Prospekten ihrer Portfolios festschreiben, kommen An- leger in den Genuss der neuen steuer- lichen Teilfreistellungen. Der Knack- punkt dabei: Ist die Mindestquote definiert, darf sie grundsätzlich nicht mehr unterschritten werden. Das schränkt Fondsmanager in ihrer Fle- xibilität ein. Darum werden nicht alle großen Mischfondsanbieter, die am deutschen Markt aktiv sind, Quoten einziehen. Wenn das Investmentsteuergesetz ab An- fang kommenden Jahres Wirkung entfaltet, müssen auch in Deutschland aufgelegte Fonds Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewin- ne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Damit stellt der Gesetzgeber ihre steuerliche Belastung grundsätzlich mit der von ausländischen Fonds und deren Einkünf- ten aus Deutschland gleich. „Dies war eines der wesentlichen Ziele der Reform“, erklärt Peter Maier, Leiter der Abteilung Steuern, Altersvorsorge und Statistik beim BVI. Bislang herrscht in diesem Punkt Ungleich- heit, denn Fonds, die außerhalb der bundes- deutschen Grenzen aufgelegt wurden, müssen diese Einkünfte schon seit Jahren mit 15 Pro- zent in Deutschland versteuern. Dies hatte bei Anlegern ausländischer Kapitalverwaltungs- gesellschaften immer wieder Unmut her- vorgerufen. Die Bundesregierung befürchtete daher, die unterschiedliche Besteuerung könne auf europäischer Ebene zu rechtlichen Kon- flikten führen. Durch die Besteuerung auf Fondseingangs- seite bleibt für Anleger in Zukunft allerdings weniger übrig. Zudem können sie sich die im Ausland gezahlte Quellensteuer nicht mehr über ihre Steuererklärung erstatten lassen. Doch weil es durch die Investmentsteuer- reform im Großen und Ganzen weder zu Steuererhöhungen noch zu -senkungen kom- men soll, sieht das neue Gesetz die sogenann- ten Teilfreistel- lungen vor. Diese stellen einen gewissen Prozentsatz der laufen- den Erträge und der Gewinne aus einer Ver- äußerung von Fondsanteilen bei den Anlegern steuerfrei. Die neuen Regeln gelten künftig für deutsche und ausländische Investment- fonds gleichermaßen. In der Höhe variieren die Freistellungssätze je nach Art des Fonds. Gestaffelte Prozentsätze Wer in Mischfonds mit einer fortlaufenden Kapitalbeteiligungsquote, so der korrekte Fachbegriff, von mindestens 25 Prozent inves- tiert hat, erhält auf seine Erträge eine steuer- liche Teilfreistellung von 15 Prozent. Aktien fallen grundsätzlich unter den Begriff Kapi- talbeteiligungen. Liegt die Quote eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf der Anteile beim Privatan- leger steuerfrei. Bei offenen Immobilienfonds, die fortlaufend zu mindestens 51 Prozent in Immobilien und Immobiliengesellschaften investieren, sind es 60 Prozent. Liegt der In- vestitionsschwerpunkt im Ausland, beläuft sich der Teilfreistellungssatz sogar auf 80 Prozent. Voraussetzung dafür, dass der Fiskus den Abschlag von der Abgeltungsteuer akzeptiert, ist jedoch, dass die jeweiligen Mindestkapi- talbeteiligungsquoten in den Anlagebedingun- gen festgeschrieben und fortlaufend eingehal- ten werden. Das ist vor allem bei flexiblen Mischfonds von enormer Bedeutung, die Anleger mit dem Versprechen locken, in schlechten Bör- senphasen deutlich niedrigere Aktienrisiken einzugehen als in normalen Börsenzeiten. Da- mit sind nun die Kapitalverwaltungsgesell- schaften gefragt. Wollen sie es ihren Anlegern ermöglichen, in den Genuss von Teilfreistel- lungen zu kommen, müssen sie sich von ihren flexiblen Aktienquoten verabschieden, fixe Schwellen einziehen und dies in den Anlage- bedingungen auch formulieren. Fondspro- spekte müssen umgeschrieben werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt: Ändern fle- xible Mischfonds ihre Anlagebedingungen und führen feste Aktienquoten ein, so sind da- von auch Anleger außerhalb der Bundesrepu- blik betroffen. Es sei denn, deutsche Anbieter würden für das Ausland gesonderte Fonds auflegen und ausländische Unternehmen extra Portfolios für Deutschland. Danach sieht es jedoch nicht aus, wie eine Umfrage von Das fünfte Puzzleteil: Eine wichtige Neuerung der Invest- mentsteuerreform sind die Teilfreistellungen. Um sie Anlegern zu ermöglichen, müssen Mischfonds eine Aktienquote von 25 Prozent einhalten. Das haben allerdings nicht alle Gesellschaften vor. 344 www.fondsprofessionell.de | 4/2017 investmentsteuer-spezial I mischfonds Foto: © Fotolia | stockpics, Patriarch Anleger können die neuen Teilfreistellungen nur nutzen, wenn Fonds Mindestaktienquoten einziehen. Weil das Flexibilität kostet, planen dies aber nicht alle Gesellschaften. Mit und ohne Quote

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