FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2018

340 www.fondsprofessionell.de | 1/2018 steuer & recht I legal entity identifier Foto: © ronstik | stock.adobe.com E s gibt Geschichten, die fangen harmlos an, entwickeln sich später unschön, um schließlich in einem handfesten Schla- massel zu enden. So eine Geschichte hat auch eine Kölner Finanzanlagenvermittlerin erlebt, die namentlich nicht genannt werden möchte. „Ende vergangenen Jahres hat mich ein Kun- de angerufen, der sein Fondsdepot gern auf eine andere Bank übertragen wollte“, berichtet die Vermittlern. Sie nahm die Übertragung sogleich in Angriff, alles verlief reibungslos, der Kunde war zufrieden – vorerst. „Anfang Januar hatte ich ihn dann wieder am Telefon“, sagt die Beraterin. Und diesmal war er einigermaßen irritiert. Der Kunde, ein Unternehmer aus der Nähe von Essen, hatte zwei Fonds in seinem betrieblichen Vermö- gen, die er verkaufen wollte, um andere Anteile zu erwerben. Doch das klappte nicht. „Die Depotbank teilte ihm mit, er benötige dafür seit Jahresbeginn den neuen LEI, also einen Code, der ihn bei einer Wertpapier- transaktion identifiziert“, erzählt die Kölnerin. Diesen Code hatte sie für ihn wie für alle ihre Unternehmenskunden auch beantragt, er lag aber noch nicht vor. „Ich haben dem Firmenchef dann erklärt, dass es sich um einen Fehler handeln muss“, sagt sie. Immerhin wollte der Kunde die Fonds nicht über die Börse handeln, Verkauf und Kauf sollte die depotführende Stelle di- rekt bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen. Die Beraterin fragte bei der Bank nach. Nein, lautete die Antwort, keine Wert- papiertransaktionen ohne LEI. „Das fand ich seltsam, aber ich dachte, ich hätte vielleicht eine ganz aktuelle rechtliche Änderung nicht mitbekommen“, sagt sie. Das Ende der Ge- schichte: Bis sie den wichtigen Code für ihren Kunden bekam, vergingen Tage. Der Unter- nehmer war irgendwann auf 180 – und kün- digte seinen Beratungsvertrag. Keine neue Erfindung Die unerfreuliche Geschichte der Kölner Vermittlerin ist sicher ein Extremfall. Den- noch sollten sich Berater, die auch Unter- nehmenskunden betreuen, unbedingt darüber informieren, was es mit dem LEI auf sich hat, damit sie nicht in eine ähnlich unangenehme Situation geraten. Die Abkürzung LEI steht für Legal Entity Identifier. Dieser 20-stellige alphanumerische Code ist keine ganz neue Erfindung. Er wurde bereits kurz nach der Finanzkrise auf Vorschlag des Financial Sta- bility Boards weltweit eingeführt und soll für mehr Transparenz bei Finanztransaktionen sorgen. Der Code wird für jeden Finanzmarkt- teilnehmer einmal vergeben. Da Wertpapier- dienstleistungsunternehmen jede Transaktion mit dem dazugehörigen LEI an die Aufsichts- behörden melden müssen, können diese soge- nannte systemische Risiken leichter ermitteln und gegebenenfalls rechtzeitig einschreiten. Bisher war der LEI allerdings nur für einen eingeschränkten Kreis von Finanzmarktteil- nehmern verpflichtend. Die EU-Verordnung für Finanzinstrumente (Mifir), die zusammen mit Mifid II am 3. Januar 2018 in Kraft ge- treten ist, hat die Regeln jedoch verschärft. Daher müssen seit Jahresbeginn alle juristi- schen Personen über den Code verfügen, um Wertpapiertransaktionen vornehmen zu kön- nen. Unternehmen, die Wertpapiere in ihrem betrieblichen Vermögen halten und diese handeln möchten, benötigen den Code neuer- dings also auch. Die große Fonds-Frage „Als klar war, dass künftig auch Unter- nehmen den LEI brauchen, haben sich in der Branche viele gefragt, ob der Code denn grundsätzlich auch für Fondskäufe und -ver- käufe zur Pflicht gemacht wird“, berichtet die Finanzanlagenvermittlerin aus Köln. Schließ- lich werden Fonds häufig nicht über die Börse gehandelt, sondern direkt bei der Kapital- verwaltungsgesellschaft erworben oder an die- se zurückgegeben. „Da solche Transaktionen keinen Einfluss auf die weltweiten Finanz- märkte haben, war nur schwer vorstellbar, dass die Ident-Nummer auch dafür vorliegen muss“, sagt sie. Diese Frage hat die Bafin in einem Schrei- ben vom 27. Dezember 2017 eindeutig ge- klärt. Es gilt: Sofern ein Wertpapierdienstleis- tungsunternehmen für Kunden Fondsanteile handelt, ist eine Transaktion nach Artikel 26 der Mifir meldepflichtig, wenn die Gesell- schaft die Anteile bei der Kapitalverwaltungs- gesellschaft zunächst für sich selbst erwirbt und dann aus dem eigenen Vermögen an den Seit Jahresbeginn brauchen Unternehmer den sogenannten LEI, um Wertpapiertransaktionen zu tätigen. Auch bei Fondskäufen und -verkäufen muss der 20-stellige Code in einigen Fällen vorliegen. Was jetzt gilt. LEI dige Nummer Kein Code, keine Chance: Ohne Eingabe der korrekten Ziffernfolge lässt sich ein Zahlenschloss nicht öffnen. Ohne den 20-stelligen LEI tätigen Depotbanken für Unternehmer keine Wertpapiergeschäfte mehr. Fonds sind eine Ausnahme.

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