FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2018

344 www.fondsprofessionell.de | 1/2018 steuer & recht I koalitionsver trag Foto: © Christian Müller | stock.adobe.com, KPMG Law, Fondsnet D as Ende der Verhandlungen wurde mit Spannung erwartet, die Gespräche lie- fen zäh und zogen sich hin. Dann, am Nachmittag des 7. Februar 2018, war es so weit: Union und SPD präsentierten den Ent- wurf eines neuen Koalitionsvertrags. Kaum war er veröffentlicht, kochten in der Branche der Finanzanlagenvermittler die Gemüter hoch. Denn während sie darauf warteten, mit einer an die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II angepasste Finanzanlagenvermittlungs- verordnung (FinVermV) endlich verlässliche Vorgaben für ihre Arbeit zu bekommen, ließ die Große Koalition eine Bombe platzen. Diese findet sich in einem einzigen Satz in Abschnitt X Punkt 5 des Koalitionsvertrags, der Anfang März unterzeichnet wurde. Unter der Überschrift „Verbraucherschutz“ heißt es dort: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht übertragen.“ Da dieser Passus nun besiegelt ist, müssen die gut 37.400 Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO), die nach Zahlen des Deutschen In- dustrie- und Handelskammertages (DIHK) Anfang Januar registriert waren, wohl mit erheblichen Veränderungen rechnen. Diese werden freilich nicht heute oder morgen über sie hereinbrechen. Immerhin ist die Rede davon, die freien Vermittler sollten „schritt- weise“ unter die Aufsicht der Bafin gestellt werden. „Mit der ‚schönen alten Welt‘ dürfte es aber vorbei sein“, ist sich Christian Waigel sicher, Partner der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte. Geteilte Meinungen Wie gravierend die Änderungen ausfallen werden, hängt sehr davon ab, wie der Gesetz- geber die knappen Worte in die Praxis über- trägt. So gehen die Meinungen ausgewiesener Rechtsexperten über die möglichen Auswir- kungen des erst einmal lediglich auf dem Papier angekündigten Vorhabens durchaus auseinander. Während einige Juristen von einer kompletten Abschaffung des Paragrafen 34f GewO ausgehen, rechnen andere damit, dass die Finanzaufsicht künftig lediglich die Wirtschaftsprüfungsberichte der Vermittler begutachten wird. „Wenn der Gesetzgeber seine Pläne um- setzt, dann gehe ich von einer Abschaffung der Ausnahmeregelung in Paragraf 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz aus“, erklärt Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei KPMG Law. Dass die FinVermV beibehalten wird und die Bafin lediglich die Aufsicht übernimmt, kann er sich nicht vor- stellen. Die Verordnung werde schließlich nicht mehr benötigt, wenn die Vermittler von der Bafin kontrolliert würden. 34h würde auch kippen Und Lange geht noch weiter. Sollte die Ausnahmeregelung gestrichen werden, sei folgerichtig auch der Honorar-Finanzanlagen- berater hinfällig. Schließlich ist in Paragraf 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a Kreditwesen- gesetz (KWG), der Grundnorm für die beiden Erlaubnistatbestände, generell die Rede von „Anlageberatung“. Erst die Gewerbeordnung differenziert weiter in die Paragrafen 34f und 34h. „Ich kann mir aber gut vorstellen, dass der Gesetzgeber bestimmte Übergangsfristen einräumt“, sagt Lange. Für denkbar hält er auch eine Art „Alte Hasen“-Regelung. Udo Brinkmöller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei BMS Brinkmöller Mertens Rechtsanwälte aus Düs- seldorf, überrascht der Plan von Union und SPD nicht. „Der Gesetzgeber denkt ja nicht zum ersten Mal darüber nach, die Paragrafen 34f und 34h Gewerbeordnung zu kassieren und den gesamten Wertpapiervertrieb durch die Bafin beaufsichtigen zu lassen“, sagt er. Mit Blick auf die Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes scheint ihm dieser Schritt auch konsequent zu sein. „Bis auf wenige Ausnahmen entsprechen die Pflichten aus der FinVermV denen nach dem Wertpapierhandelsgesetz“, erklärt der Experte. Wesentlich problematischer seien die zahlreichen Anforderungen, die sich für Fi- nanzdienstleistungsinstitute aus dem Kredit- wesengesetz (KWG) ergeben. „Dieser orga- nisatorische und finanzielle Mehraufwand wä- re vermutlich von der Mehrzahl der betroffenen 34f-ler nicht zu stemmen“, so Brinkmöller. Die Große Koalition will Finanzanlagenvermittler unter die Aufsicht der Bafin stellen. Je nach Umsetzung könnte das Vorhaben gravierende Folgen haben. Stimmen aus der Branche. Schräge Pläne in Berlin Gebäude des Deutschen Bundestages in Berlin: Kaum lag der Entwurf für einen neuen Koalitionsvertrag vor, sorgte das Vorhaben, 34f-Vermittler unter die Aufsicht der Bafin zu stellen, für jede Menge Wirbel in der Branche.

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