FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2018

für geklärt hält, sollen die Anleger mit der Unterschrift unter ihrer Forderungsanmeldung bestätigen, dass sie „keine Aussonderungs- oder Absonderungsrechte geltend machen“. Andernfalls werden die Forderungen bestritten. Übrigens beziehen sich die vorausgefüllten Forderungen nur auf vertragliche Ansprüche, nicht aber auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen. „Deliktische Ansprüche, wie sie aufgrund fehlender Container, falscher Zerti- fikate und fehlerhaft verwendeter Anlegergel- der gerade im Raum stehen, werden nicht gel- tend gemacht“, erklärt Rechtsanwalt Pinker- nell. Dazu erklären die Insolvenzverwalter auf Nachfrage, dass die deliktischenAnsprüche im Rahmen des Insolvenzverfahrens sehr wohl verfolgt würden. Allerdings seien die Schaden- ersatzforderungen bedeutend höher. Schaden der Anleger Im Feuer stehen nun bis zu 3,5 Milliarden Euro Investorenkapital. Der Wert der Contai- ner wurde laut Insolvenzgutachten im Früh- jahr auf rund 1,6 Milliarden Euro geschätzt. Grundsätzlich sollen die Container recht bald verkauft werden. „Wir gehen davon aus, dass die Anleger mit einer koordinierten Verwer- tung im Insolvenzverfahren einverstanden sind, da dies die einzige Möglichkeit ist, ihren Schaden so gering wie möglich zu halten“, meinen Jaffé und Heinke. Von einem Notver- kauf könne aber keine Rede sein, heißt es auf Nachfrage. Angesichts des aus Anlegersicht missratenen Verkaufs der Magellan-Container (siehe die Meldung auf Seite 70), bei dem auch der Gläubigerausschuss als Vertreter der Investoren keine gute Figur machte, sollte diesmal mit Bedacht vorgegangen werden. Von den Verantwortlichen bei P&R wird nicht viel zu holen sein. Geschäftsführer Mar- tin Ebben erklärte, dass er kein nennenswertes Vermögen besitze. P&R-Boss Heinz Roth, der laut Jaffé anfänglich kooperativ war, aber seit Juni blockiere, nannte ein Privatvermögen zwischen zehn und 13 Millionen Euro, wobei Jaffé aufgrund diverser Unwägbarkeiten bloß fünf Millionen Euro als zur Verfügung stehen- de Haftungsmasse angesetzt hat. Daraus ziehen Jaffé und Heinke einen nicht ganz uneigennützigen Schluss. „Es ergibt wirtschaftlich wenig Sinn, wenn die Anleger selbst gegen P&R-Verantwortliche aktiv wer- den“, meinen sie. Was dahinter steckt: Die Insolvenzverwalter wollen eine möglichst gro- ße Masse bilden, weil damit auch ihre Vergü- tung steigt. Wenn die Anleger aber außerhalb der Insolvenzverfahren Forderungen durch- setzen und vollstrecken, wird der Kuchen für die Insolvenzverwalter nicht nur kleiner. Es droht ihnen sogar, dass die Verantwortlichen selbst in die Insolvenz gehen. Ausblick Die ersten Gläubigerversammlungen wer- den am 17. und 18. Oktober in der Olympia- halle München stattfinden. In den Versamm- lungen berichten die Insolvenzverwalter dann über die Verfahrensstände. Außerdem müssen einige Entscheidungen getroffen werden. Das betrifft unter anderem die Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse. Bis zu den Gläubi- gerversammlungen sind die vorläufigen Aus- schüsse durch einen entsprechenden Gerichts- beschluss weiter im Amt. Die jetzigen Mit- glieder der Gläubigerausschüsse müssen von den Anlegern nicht gewählt werden. Sie kön- nen eine Vertretung ihres Vertrauens wählen. In diesem Zusammenhang brachten die Insolvenzverwalter einen überraschenden Vor- schlag vor, der vielleicht gut gemeint ist, aber dennoch Fragen aufwirft: Jene Anleger, die nicht zur bevorstehenden Gläubigerversamm- lung in München gehen wollen, können auf der Forderungsanmeldung mit einem schlich- ten „Ja“ erklären, dass sie „aller Voraussicht nach ohne Kosten anwaltlich vertreten wer- den“ wollen. Der Anwalt, der die fernbleiben- den Anleger „nur im Termin“ vertreten soll, wird jedoch namentlich nicht genannt. Auch der Containeranbieter Buss Capital hat sich den Anlegern als Vertreter angeboten. Man wolle die P&R-Container nicht kaufen, sondern nur in die Verwaltung nehmen. Buss ist zweifelsfrei ein erfahrener Asset Manager mit einem guten Track Record. Trotzdem soll- ten die P&R-Anleger auf der Hut sein: Der Fall Magellan, in dem Buss mitmischte, brachte aus Investorensicht kein optimales Ergebnis. ALEXANDER ENDLWEBER | FP Heinz-Gerd Pinkernell, GGV: „Mit dem Zertifikat kann das Eigentum sehr wohl individuell zugeordnet werden.“ Strittiges Eigentum: Das Urteil das LG München I Die Insolvenzverwalter der zahlungsunfähigen P&R-Ge- sellschaften vertreten die Ansicht, dass die Anleger nicht Eigentümer der von ihnen finanzierten Container sind. Dabei berufen sie sich mittlerweile auch auf eine Entschei- dung des Landgerichts München I. Das Gericht habe fest- gestellt, dass die bloße Übereignung einer bestimmten Zahl eines bestimmten Containertyps nicht genüge, um zu bestimmen, welche Container im Einzelnen gemeint waren. „Auch in den wenigen Fällen, in denen die Anleger nach Vertragsschluss Zertifikate erhalten haben, ändert sich an diesem Ergebnis nichts“, erklärte Insolvenzver- walter Michael Jaffé. Das Landgericht München hat sich allerdings, anders als das die Insolvenzverwalter andeuten, gar nicht eingehend mit der Eigentumsfrage beschäftigt. Das liegt daran, dass es sich hier um ein Eilverfahren gehandelt hat, das zudem nur die Auskehrung von Containermieten zum Gegenstand hatte. Denn ein Anleger hatte eine einstweilige Verfügung gegen eine P&R-Gesellschaft und den Insolvenzverwalter beantragt, die in der ersten Instanz vom Amtsgericht München abgelehnt wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Investor eine „Sofortige Beschwerde“ ein. Eilverfahren klärt Streitfrage nicht final Der Anleger scheiterte auch in der zweiten Instanz. Das Landgericht München wies die Beschwerde zurück, weil die vermeintlichen Ansprüche „nicht hinreichend glaubhaft gemacht“ worden seien. Aus dem Beschluss geht hervor, dass der Investor keinen Beweis dafür vorgebracht hat, Eigentümer von bestimmten Containern zu sein. Eigen- tumszertifikate oder andere Belege hat der Anleger nicht vorgelegt. Deshalb sei ein Verfügungsanspruch nicht herzuleiten, heißt es in dem Beschluss, der FONDS pro- fessionell vorliegt. Gleichwohl hat sich das Landgericht in dem Eilverfahren kurz mit der Frage beschäftigt, ob Investoren, die von P&R Eigentumszertifikate mit konkreten Containernummern er- halten haben, rechtmäßige Eigentümer sind. Das Gericht führt dazu indirekt aus, welche Voraussetzungen zu einem Eigentumsnachweis hätten führen können: Eigentumszer- tifikate, die gegebenenfalls nur ausgestellt, aber nicht an den Anleger übersandt wurden, oder sonstige Unterlagen, aus denen sich konkret ergibt, auf welche Container sich die Einigung bezieht. Dem Vernehmen nach ist eine Klage eines Investors auf Herausgabe der Container anhängig. Kann dieser Eigentumszertifikate vorlegen, dürften in die- sem Verfahren die Fragen, die bei der einstweiligen Ver- fügung nicht berücksichtigt wurden, diskutiert werden. Foto: © Thomas Tratnik 206 www.fondsprofessionell.de | 3/2018 sachwerte I p&r

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