FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2018
B ekanntlich sind Steuererklärungen für Mathematiker zu schwierig. Diese Ansicht äußerte jedenfalls einst Albert Einstein, und er ergänzte: „Dafür muss man schon Philosoph sein.“ Das mag nun doch etwas überzogen sein. In der Tat geben steuer- liche Regeln und Vorschriften dem Laien aber häufig Rätsel auf. Das gilt auch für die neuen Vorgaben, die das Investmentsteuerreform- gesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getre- ten ist, mit sich gebracht hat. Eine zentrale Änderung sind die unter- schiedlichen steuerlichen Teilfreistellungen, die Anleger je nach Fondsart bekommen – sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Voraussetzungen dafür geschaffen hat (siehe auch das Spezial in FONDS professionell 4/2017, Seite 344). Ist das nicht der Fall, muss ein Fonds mit Mehrerträgen aufwarten, um die Steuernachteile wettzumachen. Die Rech- nung, wie viel erforderlich ist, damit ein Port- folio ohne Freistellungssatz mit einem ver- gleichbaren Fonds mit Teilfreistellung gleich- ziehen kann, ist zwar nicht allzu schwierig, kostet aber Zeit. Diese können sich Berater jetzt sparen. Denn Rolf Klein, Geschäftsführer der Neu- tralis Kapitalberatung aus Krefeld, hat für solche Berechnungen extra ein eige- nes Tool entwickelt. Wie war das noch? Doch halt, wie war noch mal die Sache mit den Mindestaktienquoten und den Teilfreistellungssätzen? Da die neuen Regelungen nicht ganz einfach sind, lohnt es sich, die Änderungen noch einmal Revue passieren zu lassen: Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuer- reformgesetzes müssen in Deutsch- land aufgelegte Fonds Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deut- sche Dividenden, deutsche Miet- erträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Im- mobilien zahlen. Damit stellt der Gesetzgeber ihre steuerliche Belastung grundsätzlich mit der von ausländischen Fonds und deren Ein- künften aus Deutschland gleich. Dies war eines der wesentlichen Ziele der Reform, die der Gesetzgeber im Auge hatte. Der Grund dafür: Zuvor herrschte in diesem Punkt Ungleichheit, denn Fonds, die außer- halb der bundesdeutschen Grenzen aufgelegt wurden, mussten diese Einkünfte schon seit Jahren mit 15 Prozent in Deutschland ver- steuern. Bei Anlegern ausländischer Kapital- verwaltungsgesellschaften hat die ungleiche Behandlung jedoch immer wieder Unmut her- vorgerufen. Die Bundesregierung befürchtete daher, die unterschiedliche Besteuerung könne auf europäischer Ebene zu rechtlichen Kon- flikten führen. Durch die Besteuerung auf Fondsebene bleibt für Anleger nun allerdings weniger übrig. Zudem können sie sich die imAusland gezahlte Quellensteuer nicht mehr über ihre Steuererklärung erstatten lassen. Doch weil es durch die Investmentsteuerreform im Großen und Ganzen weder zu Steuererhöhungen noch zu -senkungen kommen soll, sieht das neue Gesetz die sogenannten Teilfreistellungen vor. In der Höhe gestaffelt Diese sind der Höhe nach gestaffelt. Wer in Mischfonds mit einer fortlaufenden Kapital- beteiligungsquote, so der korrekte Fachbegriff, von mindestens 25 Prozent investiert hat, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teil- freistellung von 15 Prozent. Aktien fallen grundsätzlich unter den Begriff Kapitalbetei- ligungen. Liegt die Quote eines Fonds fort- laufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf der Anteile steuerfrei. Bei offe- nen Immobilienfonds, die zumindest 51 Pro- zent in Immobilien und Immobiliengesell- schaften investieren, sind es 60 Prozent. Liegt der Investitionsschwerpunkt im Aus- land, beläuft sich der Teilfreistellungs- satz sogar auf 80 Prozent. Voraussetzung dafür, dass der Fis- kus den Abschlag von der Abgeltung- steuer akzeptiert, ist jedoch, dass die jeweiligen Mindestkapitalbeteili- gungsquoten in den Anlagebedingun- gen festgeschrieben und fortlaufend eingehalten werden. Das ist vor allem bei flexiblen Mischfonds von enormer Bedeutung, die Anleger mit dem Ver- sprechen locken, in schlechten Bör- senphasen deutlich niedrigere Aktien- risiken einzugehen als in normalen Börsenzeiten. Viele große Fonds- gesellschaften haben vor dem Inkrafttreten des Fonds, die keine fixen Aktienquoten vorsehen, müssen im Vergleich zu solchen mit Quoten ein Mehr an Ertrag bringen. Wie viel im Einzelfall? Das lässt sich mit einem Tool leicht errechnen. Steuer rechen hilfe » Es ist interessant zu sehen, wie viel Mehrertrag ein Fonds ohne fixe Aktienquote im Vergleich zu einem Fonds mit einer Quote bringen müsste. « Rolf Klein, Neutralis Kapitalberatung Ständig diese Rechnerei: Mit einem Tool können Berater jetzt schnell er- mitteln, welchen Mehrertrag Fonds ohne fixe Aktienquote im Vergleich zu Quoten-Portfolios bringen müssen, um gleichzuziehen. Foto: © Markus Bormann | stock.adobe.com, Neutralis Kapitalberatung 342 www.fondsprofessionell.de | 3/2018 steuer & recht I investmentsteuer
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=