FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2018

Fonds gekauft und bereits ein Jahr lang gehal- ten hatten, räumte der Gesetzgeber aber wei- terhin Steuerfreiheit für Gewinne aus einer Veräußerung von Altbeständen ein. Das Investmentsteuerreformgesetz hat damit Schluss gemacht. Werden solche Fondsanteile veräußert, so ist eine Wertsteigerung, die nach dem 1. Januar 2018 erzielt wurde, grundsätz- lich steuerpflichtig. ZumAusgleich dafür hat der Gesetzgeber für Veräußerungsgewinne aus Altbeständen einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeräumt. So weit, so gut – wäre da nicht das unglück- liche Zusammentreffen der neuen Steuer- regeln mit dem Brexit. „Da eine grenzüber- schreitende Fondsfusion steuerlich wie ein Verkauf und Wiederankauf behandelt wird, kann der Anleger seinen Freibetrag im Rah- men der Einkommensteuererklärung nutzen“, erläutert Maier. Aber: „Sofern er noch andere vor 2009 gekaufte Anteile im Depot hat und später verkauft, steht ihm der Freibetrag nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung“, sagt der Experte. Das ist mehr als ärgerlich. Gezielte Ausnahme Investmentgesellschaften ist diese Misere bewusst. Manche versuchen daher, den Scha- den zu begrenzen. So sind bei M&G zwar be- reits vier britische mit luxemburgischen Fonds verschmolzen worden. Insgesamt sollen 21 Fusionen stattfinden. Beim ehemaligen Global Basics, der 2017 in Global Themes umbe- nannt wurde, macht das Haus jedoch eine Ausnahme. „Wir haben den Fonds nicht auf unsere Luxemburger Plattform verschmolzen, da hier die überwiegende Mehrheit der deut- schen Anleger Anteile schon vor 2009 erwor- ben hatte“, sagt Werner Kolitsch. „Den Global Leaders haben wir auf den Global Themes verschmolzen“, berichtet er. Doch als britisch- britische Fusion hat diese Zusammenlegung keine negativen Steuereffekte. Bei Columbia Threadneedle hingegen ist von Ausnahmen nichts zu hören. Es ist nicht nur der Brexit Was für Inhaber von Altanteilen auch nicht gerade erfreulich ist: Es ist keineswegs nur der Brexit, der Fondsfusionen mit Steuerfolgen auslösen kann. So sind zum Beispiel die bör- sengehandelten Indexfonds (ETFs) von Amundi seit einigen Monaten nicht mehr französisch. Der Anbieter hatte Mitte April sein gesamtes ETF-Vermögen auf die neue Unternehmenssparte „Amundi Index Solu- tion“ übertragen – die in Luxemburg sitzt. In- vesco hatte ebenfalls imApril die Verschmel- zung von elf Teilfonds mit ähnlich gestrickten luxemburgischen Portfolios angekündigt. Zur Begründung hatte das Haus eine „Vereinfa- chung des grenzüberschreitenden Fondsange- bots“ und eine „Verbesserung des Kunden- erlebnisses“ genannt. Das Erlebnis dürfte zu- mindest für Inhaber von Altanteilen steuerlich gesehen nicht unbedingt positiv ausfallen. Eine gute Idee dafür, wie sich Fonds ver- schmelzen lassen, ohne dass es zu Steuer- nachteilen für Altanleger kommt, hatte hin- gegen der Kölner Vermögensverwalter Floss- bach von Storch (siehe untenstehenden Kas- ten). Aufgeweckt bewahrte er die Anteils- eigner des Aktienfonds FvS Fundament mit einem Kniff davor, vorzeitig ihren Freibetrag ganz oder teilweise zu verlieren. Diese Fonds- fusion ist für die Anleger nicht ärgerlich – und steuerlich keine missliche Situation. ANDREA MARTENS | FP Werner Kolitsch, M&G: „Unsere Kunden sollen auch künftig Zugang zu unseren Angeboten haben.“ Peter Maier, BVI: „Dass Erträge aus länderübergreifenden Fondsfusionen steuerpflichtig sind, ist nicht neu.“ Wie Flossbach von Storch Anleger vor Steuernachteilen bewahrt Durch eine gute Idee hat der Kölner Vermögensverwalter Flossbach von Storch Anleger des Aktienfonds FvS Fundament vor steuerlichen Nachteilen bewahrt, die durch grenzüberschreitende Fondsfusionen ausgelöst werden. So hat’s funktioniert. Der Sachverhalt: Der FvS Fundament stellte in der Fondspalette von Flossbach von Storch einen Sonderfall dar, weil er das einzige deutsche Sondervermögen des Anbieters ist. Die anderen Fonds wurden in Luxemburg aufgelegt. Die deutsche Wertpapierkennnummer hat historische Gründe: Kapitalverwaltungsgesellschaft des FvS Fundament war lange Zeit HSBC Inka in Düsseldorf, bis sich der Kölner Asset Manager entschied, das Port- folio auf die konzerneigene Luxemburger Gesellschaft Flossbach von Storch Invest zu übertragen. Das Problem: Zunächst überlegte der Vermögensver- walter, den FvS Fundament auf den FvS Global Quality zu verschmelzen. Diese Lösung war naheliegend, da es sich bei den beiden Portfolios ohnehin um nahezu iden- tische Fondskonstrukte handelt. Eine solche Zusammen- legung wäre jedoch eine länderübergreifende Fondsfusion gewesen. Diese hätte bei allen Anlegern des FvS Fun- dament Steuerzahlungen ausgelöst. Altanleger, die ihre Anteile bereits vor dem Jahr 2009 erworben haben, hät- ten ihren Bestandsschutz verloren. Daher wurde diese Variante verworfen. Die Lösung: Flossbach von Storch hat den FvS Funda- ment in einen Feederfonds umgewandelt. Das Geld aus diesem Portfolio wird nicht mehr wie bisher in einzelne Wertpapiere investiert, sondern fließt stattdessen direkt in den FvS Global Quality, der als Masterfonds dient. Durch diese Master-Feeder-Struktur ändert sich für Anleger steuerlich nichts – und der Bestandsschutz für Anteile, die vor 2009 erworben worden sind, bleibt unverändert bestehen. » Wir haben den Global Themes nicht auf unsere Luxemburger Plattform verschmolzen, da die Mehrheit der deutschen Anleger Anteile vor 2009 erworben hatte. « Werner Kolitsch, M&G 347 www.fondsprofessionell.de | 3/2018

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