FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2018

Foto: © Kanzlei Waigel Rechtsanwälte U rsprünglich war der erste Entwurf für September 2017 angekündigt, dann sollte er genau ein Jahr später kommen – jetzt ist er endlich da: Das Bun- desministerium für Wirtschaft und Energie hat am 7. November 2018 den Referenten- entwurf für eine überarbeitete Finanzanla- genvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt. Die Verordnung wird regeln, welche Vorschriften der EU-Finanzmarkt- richtlinie Mifid II auch für Finanzanlagen- vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten. Der wohl wichtigste Punkt des Ent- wurfs: Im Unterschied zu Banken oder Haftungsdächern mit Bafin-Lizenz nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz dürfen 34f- Berater weiterhin Zuwendungen verein- nahmen, ohne dass sie diese durch quali- tätsverbessernde Maßnahmen rechtfertigen müssen. Wesentliche Eingriffe in die pro- visionsbasierte Vergütung sieht der Ent- wurf nicht vor. „Paragraf 17 FinVermV-E ist klar zu entnehmen, dass die Vermittler an Provisionen auch künftig verdienen dürfen, wenn dadurch die Qualität der Beratung nicht leidet“, erklärt Sebastian Wintzer, Partner der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte, „das ist natürlich positiv.“ Keine anderen Einnahmequellen Ähnlich sehen es auch andere Experten. „Wir begrüßen, dass die Vermittler nicht dazu verpflichtet werden sollen, ihre Einkünfte aus Provisionen ausschließlich für die Qualitäts- verbesserung einzusetzen“, sagt Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Branchen- verbandes Votum. Denn anders als die Ban- ken hätten die gewerblichen Vermittler nor- malerweise keine anderen Einnahmequellen, mit denen sie die Anlageberatung quersub- ventionieren könnten. „Der irrigen Bafin-Auffassung, dass jeder Cent der Qualitätsverbesserung zu dienen hat, hat sich der Verordnungsgeber nicht ange- schlossen“, sagt Norman Wirth, Rechtsanwalt und geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistungen, „das begrüßen wir ausdrücklich.“ Eine weitere sehr wichtige Nachricht für Vermittler: Sie werden zumindest vorerst nicht der Finanz- aufsicht Bafin unterstellt, wie es die Regie- rung in Berlin in ihrem Koalitionsvertrag eigentlich geplant hatte. Weniger angetan sind die Rechtsexperten allerdings davon, dass die Aufzeichnungs- pflicht für telefonische Beratungsgespräche (Taping) nach dem aktuellen Entwurf für Finanzanlagenvermittler ebenso gelten soll wie für Berater bei Banken. „Das Taping hat es leider doch in den Fin- VermV-Entwurf geschafft. Wir begrüßen das nicht“, sagt Wirth. Dieses Thema werde zu einer großen Verunsicherung führen, insbe- sondere auch in Bezug auf den Datenschutz. „Wir werden uns dafür einsetzen, dass den Vermittlern die Aufzeichnungspflicht erspart bleibt“, erklärt Klein. Wintzer zufolge werden die im Entwurf geregelten Themenbereiche insgesamt mehr oder weniger analog der entspre- chenden Mifid-II-Vorgaben umgesetzt. Er sieht auf die Berater vor allem durch die Dokumentationspflichten einen erheb- lichen Mehraufwand zukommen. So wer- den etwa die Regeln zu Interessenkonflik- ten deutlich strenger. Finanzanlagenver- mittler müssen dem neuen Paragraf 11a zufolge alle „erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen, um Interessenkonflikte zu ver- meiden. Reichen diese nicht aus, müssen solche Konflikte offengelegt werden. Für alle Neuland Auch 34f-Vermittler haben künftig Vor- gaben für die „Product Governance“ zu er- füllen (Paragraf 16 Abs. 3a FinVermV-E). „Diese sind streng und gleichzeitig für alle Neuland“, meint Christian Waigel, wie Wintzer Partner der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte. Sein Rat: Finanzanlagenver- mittler sollten sich die Zielmärkte für Finanz- instrumente besorgen und dann nur innerhalb des jeweiligen Zielmarktes verkaufen. Aller- dings brauchen die Vermittler keinen eigenen Zielmarkt für die Fonds zu entwickeln. Folg- lich müssen sie auch nicht den Zielmarkt der Konzeptentwickler überprüfen. Keine Überraschung ist der Wechsel vom Beratungsprotokoll zur Geeignetheitserklä- rung, wie sie Mifid II vorsieht (Paragraf 18 FinVermV-E). „Es wird auf die Mifid-II- Dokumente verwiesen, insofern werden sich die Finanzanlagenvermittler am Maßstab der Bafin orientieren können“, so Waigel. Der Wortlaut des Paragrafen 18 FinVermV-E ist nahezu identisch mit Paragraf 64 Absatz 4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Wichtig: Bei gleicher Eignung von zwei oder mehreren möglichen Produkten muss jenes empfohlen werden, das die niedrigsten Kosten und die geringste Komplexität auf- weist. Der Entwurf sieht vor, dass die Ver- ordnung einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten soll. ANDREA MARTENS | FP Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat endlich den Entwurf für eine neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung vorgelegt. Das sind die wesentlichen Punkte. Provisionen weiter erlaubt » Paragraf 17 FinVermV-E ist klar zu entnehmen, dass die Vermittler an Provisionen auch künftig verdienen dürfen, wenn dadurch die Qualität der Beratung nicht leidet. « Sebastian Wintzer, Waigel Rechtsanwälte Online weiterlesen: QR-Code scannen oder www.fponline.de/RECHT418 eingeben  358 www.fondsprofessionell.de | 4/2018 steuer & recht I finvermv

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