FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2019

Foto: © Ramona Heim | stock.adobe.com W er als Makler für seinen Kunden eine Berufsunfähigkeitspolice sucht, muss auch nach früheren Behand- lungen, Diagnosen und Leistungen recher- chieren. Anders lässt sich kein rechtssicheres und kundenfreundliches Ergebnis erzielen. Doch mitunter stoßen Vermittler dabei auf unerwartete Hindernisse. Entsprechende Erfahrungen machte zum Beispiel Frank Dietrich, Geschäftsführer eines Maklerunternehmens aus Potsdam. Ein neuer Kunde, der bei der Huk-Coburg krankenver- sichert ist, bat um Informationen zu früheren Behandlungen, um die Gesundheitsfragen für den Antrag zu einer Berufsunfähigkeitsver- sicherung wahrheitsgemäß und vollständig beantworten zu können. Dazu war es nötig, rückwirkend für die vergangenen zehn Jahre Gesundheitsdaten zu recherchieren. Makler braucht Kundendaten Dietrich legte der Anfrage bei der Huk-Co- burg Krankenversicherung seine Maklervoll- macht bei, die auch einen kurzen Passus zur Entbindung von der ärztlichen Schweige- pflicht bei der Übermittlung von Gesundheits- daten enthält. Damit legitimierte er den Ver- sicherer, Informationen an den Makler heraus- zugeben. Die Vollmacht reichte dem Versiche- rer jedoch nicht aus. Die Gesellschaft verlang- te vom Kunden zusätzlich eine Erklärung zur Schweigepflichtentbindung, die den Begriff „Krankenversicherung“ enthält und ausdrück- lich erlaubt, dass der Kunde mit der Daten- übermittlung der Huk-Coburg an den Makler einverstanden ist. „Für dieses Vorgehen der HUK-Coburg gibt es rechtlich und praktisch überhaupt kei- nen Grund“, sagt Rechtsanwalt Stefan Ilch- mann. Der Kunde müsse lediglich wissen, zu welchem Zweck er den Versicherer berechtigt, seine Gesundheitsdaten weiterzugeben. „Er- forderlich ist also eine hinreichend konkret bestimmte Erklärung, die auf eine informierte Entscheidung des Kunden zurückgeht“, so der Fachanwalt für IT-Recht. „Dies ist mit dem vom Makler verwendeten Musterformular anzunehmen“, so der Datenrechtsexperte. Dem Versicherer fiel die Erklärung des Kunden zur Schweigepflichtentbindung wohl ein wenig zu knapp aus. Es gibt in der Tat detailliertere Vollmachten, wie ein Muster der Anwaltskanzlei Wirth Rechtsanwälte belegt (siehe Kasten nächste Seite). Nachdem der Kunde eine von der Huk- Coburg übermittelte Vollmacht unterschrieben hatte, bekam der Makler schließlich die Unterlagen. Zu seiner Verwunderung waren darunter jedoch auch Daten der Tochter des Kunden, die er gar nicht angefordert hatte. Um keinen Datenschutzverstoß zu begehen, rief Dietrich den Versicherer an und bat um Rat. „Man bat mich, die Daten zu selektieren und die Unterlagen der Tochter einfach zu- rückzusenden“, erinnert sich der Makler. Er lehnte ab und schickte das ganze Paket zu- rück. Zugleich beschwerte er sich bei der zuständigen Behörde, dem Bayerischen Lan- desamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach, über den Verstoß gegen die Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO). Die Huk-Coburg hatte den Vorgang mittler- weile selbst an die Datenschutzbehörde ge- meldet und ihn als Panne bezeichnet. Zudem entschuldigte sich das Unternehmen telefo- nisch beim Kunden. Die Behörde befragte daraufhin den Versicherer. Der äußerte sich widersprüchlich dazu, welche Vollmacht zur Übermittlung sensibler Kundendaten nötig sei. Einerseits hieß es: „Da uns die mit der Anfra- ge beigefügte Vollmacht nicht ausreichte, schickten wir dem Makler unsere Mustervoll- macht zu, die wir vom Versicherungsnehmer … unterschrieben zurückerhielten.“ Ande- rerseits räumte die Huk-Coburg plötzlich ein, dass anfangs schon „eine umfassende Voll- macht vom Versicherungsnehmer … unter- zeichnet wurde, die … als ausreichende Legi- timation angesehen werden kann“. Vollmacht nachträglich anerkannt Dietrich wundert sich, warum seine ur- sprünglich eingereichte Maklervollmacht zur Übertragung sensibler Daten, die auch den Hinweis auf Paragraf 203 Strafgesetzbuch („Verletzung von Privatgeheimnissen“) ent- hielt, von der Huk-Coburg nicht akzeptiert wurde, nachträglich nun aber doch anerkannt worden wäre. Er fragte außerdem, wie denn aus Sicht der Behörde eine optimale Voll- macht aussehe. Eine Antwort stand trotz mehrfacher Nachfragen bis zuletzt aus. Er- staunlich ist das nicht, denn im Prinzip geht es nicht um eine Vollmacht, die dem Makler Vermittler müssen bei Versicherern mitunter sensible Kundendaten abfragen. Reicht dazu die Maklervollmacht? Einige Gesellschaften stellen sich stur. Streit um die Vollmacht Genügt es, in die Maklervollmacht einen Passus zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht aufzunehmen? Manche Versicherer akzeptieren eine solche Lösung nicht, obwohl sie rechtlich ausreichen würde. 214 www.fondsprofessionell.de | 1/2019 fonds & versicherung I datenschutz

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