FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2019

selbst eine DSGVO-konforme Verarbeitung von Kundendaten erlaubt, sondern eben um die Anforderung von Kundendaten beim Ver- sicherer. Dietrich war dennoch verwirrt. „Erst erzwingt man eine zweite Vollmacht von mir, da meine eigene angeblich nicht ausreichend war, und dann rudert man vor der Daten- schutzbehörde zurück.“ Wenige Wochen später wollte Dietrich in einem anderen Fall bei der Alli- anz ebenfalls Unterlagen der ver- gangenen zehn Jahre einsehen, um einen Kunden beimAbschluss einer Police zur Arbeitskraftab- sicherung umfassend beraten zu können. Auch hier lehnte man die Maklervollmacht samt Passus zur Schweigepflichtenbindung zu- nächst ab. „Die Vollmacht berech- tigt uns nicht zur Übermittlung von Gesundheitsdaten des Ver- sicherten an Sie als Makler“, schrieb die Allianz. Daher könne man die angeforderten Daten nicht zur Verfügung stellen. Kurze Zeit später schickte die Allianz die Unterlagen dann doch noch. Klar ist: Es fehlen einheitliche Regeln, wie solche Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung auszusehen haben. Makler Diet- rich jedenfalls rechnet nach den Problemen mit den genannten Versicherern damit, auch bei anderen Gesellschaften auf Hin- dernisse zu stoßen. „In beiden Fällen geht es nicht um die Da- tenverarbeitung beim Makler, sondern darum, dass den Versicherern durch die Kunden erlaubt wird, sensible Daten an den Makler herauszugeben“, bestätigt Rechtsanwalt Nor- man Wirth, Geschäftsführer des Branchenver- bandes AfW. Dafür könne eine Maklervoll- macht mit einem entsprechenden Hinweis auf die Schweigepflichtentbindung ausreichend sein. „Sinnvoll und ratsamer ist es aber, eine gesonderte Schweigepflichtentbindungserklä- rung vom Kunden unterzeichnen zu lassen.“ DSGVO beachten Anders sieht es aus, wenn der Vermittler zur Erfüllung des Maklervertrags personenbe- zogene Daten des Kunden selbst erhebt und verarbeitet. Hier muss er den Kunden laut DSGVO über mehrere Punkte informieren: über Zweck und Rechtsgrundlage der Daten- verarbeitung, die Zusammenarbeit mit Dritten bei Weitergabe und Empfang von Daten, die Dauer der Datenspeicherung sowie über die Betroffenenrechte. Dies erfolgt im Rahmen der sogenannten Datenschutzhinweise. Ver- arbeitet der Makler besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, etwa Gesundheits- daten, muss er von seinem Kunden zudem eine Einwilligungserklärung einholen. „Dazu ist die Maklervollmacht nicht ausreichend“, sagt Wirth, Inhaber der auf Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Damit eine solche Einwilligung wirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Freiwilligkeit, informierte Ent- scheidung des Kunden, Bindung an Zweck und bestimmte Verarbeitung, Unmissverständ- lichkeit und Nachweisbarkeit“, berichtet Wirth. Vor dem 25. Mai 2018 erteilte „Alt- Einwilligungen“ gelten laut Wirth weiterhin, wenn sie die Anforde- rungen der DSGVO erfüllen. „Soweit die Einwilligung im Ein- klang mit den Vorschriften des alten Bundesdatenschutzgesetzes eingeholt wurde, ist sie weiterhin wirksam“, betont der Experte. Er empfiehlt jedoch, dem Kunden beim nächsten Gespräch aktuelle Datenschutzhinweise auszuhändi- gen und eine neue Einwilligungs- erklärung einzuholen. Auch bei den Anforderungen an die Einwilligungserklärung gibt es laut Wirth unterschiedliche Auffassungen der Landesdaten- schutzbehörden. Daher sei der Verband dabei, gemeinsam mit Maklerpools und namhaften Ver- sicherern die bereits bei Inkraft- treten der DSGVO präsentierte Branchenlösung zu überarbeiten, um eine rechtssichere Vorlage für alle Marktteilnehmer zu bieten. Ergebnisse werden noch im Früh- jahr erwartet. DETLEF POHL | FP Foto: © Frank Dietrich, Andreas Klingberg für AfW Berlin Norman Wirth, Rechtsanwalt: „Sinnvoll ist eine geson- derte Schweigepflichtentbindungserklärung.“ Frank Dietrich, Makler: „Erst erzwingt man eine zweite Vollmacht von mir, dann rudert man zurück.“ Wichtige Einwilligung Damit der Makler sauber recherchieren kann, muss der Kunde seine Versicherer von der Schweigepflicht entbinden. Hier ein Musterformular. Quelle: Kanzlei Wirth Rechtsanwälte Erklärung zur Schweigepflichtentbindung Ich willige ein, dass __________________________________________________________ (Makler, Adresse) meine personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere meine Gesundheitsdaten, bei dem/den folgenden Unternehmen __________________________________________________________ erhebt und zum Zwecke der Vermittlung von Versicherungsverträgen samt dazugehöriger Beratung und/oder für die Betreuung und Verwaltung von bereits bestehenden Vertragsverhältnissen oder für die Vertragsübertragung beziehungsweise Umdeckung verarbeitet. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Sofern die Angehörigen des Unternehmens §203 StGB unterliegen, entbinde ich diese von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung. __________________________________________________________ (Ort, Datum) (Unterschrift des Kunden) 216 www.fondsprofessionell.de | 1/2019 fonds & versicherung I datenschutz

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=