FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2019

Foto: © Reikara | stock.adobe.com, BVI E in Todesfall in der Familie, im Verwandtschafts- oder Freundeskreis ist immer traurig. Oft bringt er allerdings auch noch rechtliche Probleme mit sich oder wirft Steuerfragen auf. Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Verstorbene ein Fondsdepot hinterlassen hat. Denn: Am 1. Januar 2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft getreten. Seither gelten für die Fondsbesteuerung zahlreiche neue Regelungen. Daher überlegt so mancher Er- be aus gutem Grund, was steuer- lich denn eigentlich auf ihn zu- kommt, wenn ein Fondsdepot in seinen Besitz übergeht. Löst die Übertragung des Depots wie ein Verkauf die Abgeltungsteuer aus? Bleibt der Bestandsschutz für Fondsanteile, die der Erb- lasser vor dem 1. Januar 2009 er- worben hat, erhalten? Und wird eigentlich auch der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro vererbt, den der Gesetzgeber für Erträge aus dem Verkauf von solchen bestandsge- schützten Altbeständen eingeräumt hat? Bei der Orientierung helfen Solche Fragen sollten im Einzelfall selbst- verständlich immer mit einem Steuerberater geklärt werden. Trotzdem ist es gut, wenn Finanzberater und Vermittler die grundlegen- den Vorschriften kennen. So können sie ihren Kunden bei Bedarf zumindest eine erste Orientierung geben. Und die Sache ist auch gar nicht so kompliziert, wie es scheint. Zunächst einmal gehört das Fondsdepot natürlich zum Erbe, auf das – sofern gewisse Freibeträge überschritten sind – insgesamt Erbschaftsteuer fällig wird. „Falls es nur einen Erben gibt, tritt dieser in die Rechtsposition des Erblassers ein“, erklärt Peter Maier, Leiter der Abteilung Steuern &Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI. Der Erbe kann das Depot übernehmen, indem lediglich sein Name gegen den des bisherigen Inhabers ausgetauscht wird. Er kann die Anteile aber auch auf ein bereits bestehendes eigenes Depot übertragen lassen. „Dabei werden die Fondsanteile nicht zum aktuellen Nettoinventarwert gebucht, sondern mit dem Preis, zu dem der Erblasser sie er- worben hatte“, erläutert Maier. In beiden Fällen gelten die- selben Steuerregeln. Denn ob Namenstausch oder Übertragung des Depots: Wer ein Erbe ange- nommen hat, übernimmt alle Pflichten des Verstorbenen – auch gegenüber dem Fiskus. Fiktiver Verkauf Im Vergleich zu Erbfällen in früheren Jahren kommen in- zwischen die Besonderheiten hinzu, die das Investmentsteuer- reformgesetz mit sich gebracht hat. Hat der Erblasser seine Fondsanteile vor dem 1. Januar 2018 gekauft und ist der Erbfall nach dem 31. Dezember 2017 eingetreten, dann ist der fiktive Verkauf und Wiedererwerb zum Jahreswechsel 2017/2018 zu berücksichtigen. Zur Erinnerung: Um vom al- ten auf das neue Steuersystem umzustellen, haben deutsche depotführende Stellen sämtliche Fondsanteile in den Depots ihrer Kunden zum 31. Dezember 2017 fiktiv verkauft und am 1. Januar 2018 fiktiv wieder angeschafft. Wurde dabei ein fiktiver Ver- äußerungserlös erzielt, so löst dieser bis zum Verkaufen Anleger Anteile aus einem geerbten Fondsdepot, greift auch für sie die neue Investmentsteuer. FONDS professionell erläutert, was im Einzelnen gilt. Steuern aufs Fonds-Erbe Kerzen erinnern an einen Verstorbenen: Wenn zum Erbe ein Fondsdepot gehört, stellen sich Hinterbliebene zuweilen auch Fragen steuerlicher Art. Teilfreistellung gilt auch für Kickbacks In einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Januar 2019 hat das Bundesfinanz- ministerium (BMF) klargestellt, dass steuerliche Teilfrei- stellungen auch für erstattete Bestandsprovisionen gelten. FONDS professionell erklärt die Hintergründe. Kickbacks sind Fondserträge: Zuweilen erhalten Fonds- anleger die Bestandsprovisionen erstattet. Diese gut- geschriebenen Kickbacks zählen steuerlich gesehen zu den Kapitalerträgen. Dies hat das BMF bereits in einem Schreiben vom Dezember 2009 deutlich gemacht. Sie werden daher mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet. Teilfreistellungen: Teilfreistellungen hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Invest- mentsteuerreformgesetz eingeführt. Wer in Mischfonds mit einer fortlaufenden Kapitalbeteiligungsquote von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne beim Privatanleger steuerfrei. Bei offenen Immobilienfonds sind es 60 Prozent – liegt der Investitionsschwerpunkt im Ausland, beläuft sich der Teilfreistellungssatz auf 80 Prozent. Auch für Kickbacks: Da rückvergütete Bestandsprovi- sionen steuerlich betrachtet Kapitalerträge sind, sollen auch für sie die Teilfreistellungssätze gelten – entspre- chend dem Fondstyp. „Das BMF unterscheidet nicht, ob ein Anleger eine Ausschüttung aus einem Aktienfonds von einem Euro pro Anteil bekommt oder eine Rücker- stattung von Bestandsprovisionen in gleicher Höhe“, sagt Peter Maier, Leiter der Abteilung Steuern & Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI. In beiden Fällen erhält der Fondsinhaber eine steuerliche Teilfreistellung von 30 Prozent auf seine Erträge. 356 www.fondsprofessionell.de | 1/2019 steuer & recht I investmentsteuer

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