FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2019

Foto: © Jürgen Fälchle | stock.adobe.com, BMS Rechtsanwälte E igentlich war die Sache längst klar, doch dann kam plötzlich Verwir- rung auf. Nachdem das neue Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft getreten war, stand für Thomas Mertins, der seinen echten Namen nicht in der Presse lesen möchte, fest: Auf ihn treffen die Vorschriften nicht zu. „Ich hatte mich bei meiner zuständigen Industrie- und Handelskammer erkun- digt“, berichtet der Versiche- rungsvermittler, der eine Er- laubnis nach Paragraf 34f Ge- werbeordnung (GewO) be- sitzt. Dort hieß es zunächst, er falle nicht unter das Gesetz. „Aber dann kam ein In- formationsschreiben, in dem stand, Finanzanlagenvermitt- ler seien im GWG zwar nicht explizit aufgeführt, aber als Finanzunternehmen irgend- wie doch betroffen“, sagt Mertins. So geriet er dann ins Grübeln. Mittelbar betroffen In der Tat sorgen die Schreiben einiger Industrie- und Handelskammern (IHKs) auch fast zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Juni 2017 zuweilen noch für Unsicherheit unter freien Finanzbe- ratern. Die Mehrheit der Juristen geht davon aus, dass Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO nicht unter das GWG fal- len. Das bedeutet aber nicht, dass sie die Vor- schriften des Gesetzes getrost ignorieren kön- nen. Diese treffen sie mittelbar – über Ver- triebsvereinbarungen. Finanzberater sollten daher wissen, was sie im Einzelnen zu prüfen und zu dokumentieren haben. „Finanzanlagenvermittler fallen nicht unter das Geldwäschegesetz“, sagt Udo Brinkmöl- ler, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte. Anders als Versicherungsver- mittler, die dem GWG dann unterliegen, wenn sie Lebensversicherungen oder Policen mit Anlagecharakter vertreiben. Im Gesetz findet sich zwar keine konkrete Textpassage, die 34f-ler von den Vorschriften ausnimmt (siehe Kasten nächste Seite). „In Paragraf 2 verweist das GWG aber auf die Bereichsaus- nahme, die im Kreditwesengesetz für 34f-Ver- mittler definiert ist und schließt sie damit als Verpflichtete aus“, erklärt Brinkmöller. Damit sind sie von den Geldwäscheregelungen folg- lich nicht direkt betroffen. Über Vertriebsvereinbarungen mit Depot- banken oder auch Maklerpools treffen einige Pflichten aus dem GWG aber auch 34f-Vermittler. Schließ- lich haben Depotbanken oder Fondsanbieter, die selbst un- mittelbar unter das Gesetz fallen, keinen Kundenkon- takt. Daher übertragen sie in den Vereinbarungen mit frei- en Vermittlern die Identifika- tions-, Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten auf die Ver- triebler. Maklerpools, die die- se Pflichten von Versicherern und Fondsplattformen über- nehmen, reichen sie per Ver- triebsvereinbarung an ihre Partner durch. Zuverlässige Dritte Als direkt Verpflichtete oder sogenannte „zuverlässi- ge Dritte“ sind Versiche- rungsvermittler und Finanz- berater damit zunächst ver- pflichtet, einen Kunden zu identifizieren, wenn eine neue Geschäftsbeziehung begrün- det wird. Für 34d-ler gilt dies allerdings nicht beimAbschluss aller Verträge, sondern lediglich dann, wenn Lebensversiche- rungen oder Policen mit Anlagecharakter ver- mittelt werden. Bei natürlichen Personen sind Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsange- hörigkeit sowie die aktuelle Anschrift zu er- heben und anhand des Personalausweises ge- nau zu überprüfen. „Dafür muss der Ausweis immer im Origi- nal vorgelegt werden, eine Kopie reicht nicht aus“, sagt Martin Andreas Duncker, Fachan- walt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte in Heidelberg und Mannheim. „Vermittler sollten bei der Aufnahme der Daten sehr genau sein“, mahnt Duncker. Findet sich im Ausweis etwa ein zweiter Vorname, so muss dieser notiert wer- den. Ist das Dokument abgelaufen oder hat der Vermittler Zweifel an der Echtheit, darf er das Geschäft nicht abschließen. Darüber, dass sie durch die Aufnahme der Daten mit den Vorschriften des Personalaus- Finanzanlagenvermittler fallen nicht unter das Geldwäschegesetz, Versicherungsvermittler schon. Beide müssen bestimmten Pflichten nachkommen. Was dabei zu beachten ist. Im Einsatz gegen Geldwäscher 95 Grad, kräftig schleudern: Geldwäsche ist das Einschleusen von illegal erzielten Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Da die Methoden ausgefeilt sind, lassen sie sich schwer erkennen. » Über Vertriebsvereinbarungen mit Depotbanken oder Maklerpools treffen einige Pflichten aus dem GWG auch Finanzberater. « Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte 358 www.fondsprofessionell.de | 1/2019 steuer & recht I geldwäsche

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