FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2019

Foto: © bonnontawat | stock.adobe.com V ersicherungsvermittler werden seit rund zweieinhalb Jahren von neuen Geset- zen und Verordnungen auf Trab gehal- ten. Zu nennen sind etwa die EU-Versiche- rungsvertriebsrichtlinie IDD, die Versiche- rungsvermittlungsverordnung oder die Daten- schutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Re- gierung möchte noch eins draufsetzen: einen Provisionsdeckel bei Lebensversicherungen. Anlass ist eine Evaluation des Lebensversi- cherungsreformgesetzes von 2014 durch das Bundesfinanzministerium (BMF). In ihrem Bericht kamen die Beamten zum Schluss, dass die Abschlusskosten, die zu zwei Dritteln aus den Abschlusscourtagen bestehen, in den vergangenen Jahren zwar gesunken sind, aber nicht weit genug. Mit dem Deckel will das BMF sicherstellen, dass Verbraucher bei den gegenwärtigen Niedrigzinsen nicht zu viel Rendite durch zu hohe Kosten verlieren. FONDS professionell stellt die wichtigsten Punkte des mit anderen Ministerien abge- stimmten Referentenentwurfs vor. 2,5 Prozent Kern des Vorschlags ist eine Begrenzung der Abschlussprovisionen auf maximal 2,5 Prozent der Bruttobeitragssumme. Aller- dings soll bei Erfüllung bestimmter Krite- rien eine Vergütung von bis zu vier Prozent erlaubt sein. Der neue Paragraf 50a Versi- cherungsaufsichtsgesetz (VAG) listet vier Punkte auf, die eine Erhöhung rechtferti- gen: erstens die „Anzahl der Verbraucher- beschwerden über den Versicherungsver- mittler (…) im Vergleich zu anderen Ver- mittlern“; zweitens die Stornoquote eines Be- raters, drittens der „festzustellende und zu be- wertende Umfang der Beanstandungen der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben durch den Versicherungsvermittler“ und viertens Maßnahmen zur „Gewährleistung einer hoch- wertigen und umfassenden Beratung“ der Kunden. Die Kontrolle, ob Vermittler diese Kriterien einhalten, und die genaue Steuerung der Provisionen sollen die Versicherer über- nehmen, die daher entsprechende Prozesse einrichten müssen, die wiederum von der Bafin kontrolliert werden. Der Entwurf macht aber keine Vorgaben, wie die Asse- kuranz diese Aufgabe angehen soll – mit einer kleinen Ausnahme: Das BMF erwähnt explizit die DIN-Norm 77230 „Basis-Fi- nanzanalyse für Privathaushalte“ (lesen Sie dazu FONDS professionell 3/2018, Seite 338) als einen Maßstab zur Beurteilung für den vierten und letzten Punkt. Paragraf 50a VAG begrenzt überdies den Zeitraum für die Zahlung von Pro- visionen auf 35 Jahre. Bei Rentenprodukten, die eine freie Bestimmung der Auszahlphase ermöglichen, gilt die Anspardauer als Provi- sionszeitraum und ist auch auf maximal 35 Jahre beschränkt. Der Entwurf erlaubt aber, dass Provisionen aufgeschoben ausbezahlt werden. Dafür dürfen diese abgezinst werden. Berechnungsgrundlage ist ein von der Deut- schen Bundesbank monatlich ermittelter va- riabler Zins, der auf dem Zehnjahresdurch- schnitt von Zinsen für Altersvorsorgever- pflichtungen mit 15 Jahren Restlaufzeit ba- siert. Für Dynamikerhöhungen bei Verträgen ist kein höherer Prozentsatz für die Abschlussprovision erlaubt. Für Honorare, die direkt mit den Kunden vereinbart werden, gilt der Deckel übrigens nicht. Legaldefinition von Courtagen Der Entwurf nimmt ferner im neuen Para- graf 34c VAG eine Legaldefinition für Ab- schlussprovisionen vor: Demnach fallen unter diese Vergütung nicht nur Zahlungen, die an den Vermittlungserfolg geknüpft sind und direkt ausbezahlt werden, inklu- sive Boni, sondern auch sogenannte Be- standsprovisionen: „ Eine Abschlussprovi- sion im Sinne der Definition liegt auch vor, soweit eine Zahlung oder ein Vorteil ledig- lich an das Bestehen eines Vertrages/Ver- tragsbestandes (insbesondere dessen ‚Be- wertungssumme‘) anknüpft, unabhängig davon, ob etwaige zusätzliche Umstände erfüllt sein müssen “, heißt es im Entwurf. Ausgenommen davon werden „Bestands- pflegeprovisionen“, mit denen die laufende Gedeckeltes Einkommen Deckel drauf: Das Finanzministerium stört sich an hohen Abschluss- kosten für Le- benspolicen und will nur noch 2,5 bis 4,0 Prozent erlauben. » Eine Abschlussprovision im Sinne der Definition liegt auch vor, soweit eine Zahlung oder ein Vorteil lediglich an das Bestehen eines Vertrags (…) anknüpft. « Gesetzentwurf des BMF Restschuldversicherungen und Sicherungsfonds Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums hat nicht nur einen Provisionsdeckel für kapitalbildende Lebensversicherun- gen zum Inhalt. Ein zweiter Teil befasst sich mit einem Provisions- deckel für Restschuldversicherungen von 2,5 Prozent gemäß dem neuen Paragraf 50b VAG. Bezugsgrundlage dafür ist die Höhe des Darlehensbetrags. Bei Restschuldversicherungen wird es künf- tig außerdem eine fünfjährige Stornohaftung geben. Außerdem enthält der Entwurf aus Berlin einige weitere Regelungen, die die Einrichtung von Sicherungsfonds sowie den Höchstrechnungszins betreffen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Aufsicht das Recht hat, auch unter Solvency II einen Höchstwert für den Rech- nungszins festzusetzen. Das Bundesfinanzministerium hat seinen Entwurf für einen Provisionsdeckel bei Lebenspolicen vorgelegt. Das Papier enthält für Vermittler viele nachteilige Regeln. 224 www.fondsprofessionell.de | 2/2019 fonds & versicherung I provisionsdeckel

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