FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2019

Foto: © alphaspirit | stock.adobe.com E ine Maklerfirma sollte gegen häufige Haftungsrisiken abgesichert sein. Ge- gen Schadenersatzansprüche von Kun- den, etwa wegen Falschberatung, ist eine Ver- mögensschadenhaftpflichtpolice (VSH) sogar gesetzlich vorgeschrieben – mit derzeit min- destens 1,276 Millionen Euro Deckungssum- me für jeden Versicherungsfall und 1,919 Mil- lionen Euro für alle Fälle eines Jahres. Was viele Makler nicht wissen: Dieser Schutz reicht für Führungskräfte einer juristi- schen Person, etwa GmbH-Geschäftsführer, nicht aus, weil unternehmerische Pflichtver- letzungen (Organhaftung) nicht in der VSH- Police abgedeckt sind. Dafür ist eine D&O- Police nötig. „Die VSH bietet lediglich Ver- sicherungsschutz für Pflichtverletzungen bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit“, erklärt Marc Hinrichsen, Geschäftsführer des auf VSH-Policen spezialisierten Versicherungs- maklers Hans John. „Die gesetzlichen Rege- lungen zur Organhaftung treffen die Makler- firma aber genauso wie jedes andere Unter- nehmen auch“, ergänzt Richard Weber, Nord- deutschlandchef des Spezialversicherers Hiscox. Die D&O-Versicherung wehrt dann Haftpflichtansprüche ab, die aus Fehlern bei der organschaftlichen Tätigkeit als Geschäfts- führer, Aufsichtsrat oder Beirat resultieren. Verzwickt wird es vor allem dann, wenn die Firma nicht vom Inhaber geführt, sondern ein Fremdgeschäftsführer eingesetzt wird. Das Kürzel D&O steht für Directors & Officers Liability Insurance. Den „Directors“ entsprechen die deutschen Vorstände, Ge- schäftsführer und Aufsichtsräte, den „Offi- cers“ die leitenden Angestellten. „Diese Grup- pe kann sich selbst im Anstellungsverhältnis praktisch nicht von der Haftung für mangeln- de Sorgfalt freizeichnen“, so Weber. Haftung begrenzen Hiscox selbst bietet keine D&O-Versiche- rung für Makler an. Auch VSH-Makler Hans John tut dies nicht, er verweist Kunden im Bedarfsfall an den Spezialanbieter Hendricks. „Wir bieten den Schutz auch für Maklerfir- men, unabhängig von der Unternehmensgrö- ße“, sagt Hendricks-Geschäftsführer Marcel Armon. Geboten werden für Vermittler spe- zielle Deckungserweiterungen, etwa die Strei- chung des VSH-Ausschlusses. Gängige Be- dingungen am Markt sehen vor, dass Ansprü- che aus der Fehlberatung von der D&O auch dann ausgeschlossen sind, wenn sie auf einem Organisationsverschulden beruhen. „Entstehen dem Maklerunternehmen mehrfach Schäden durch Falschberatung oder Umdeckung von Risiken durch eigene Mitarbeiter, stellt sich die Frage, ob das Management bei Auswahl und Ausbildung der Mitarbeiter sowie bei Qualitätskontrolle und Prozessdefinition ihrer Organisationspflicht ungenügend nachgekom- men ist“, berichtet Armon. Zum Thema werden solche Serien- oder Großschäden für die D&O-Versicherung re- gelmäßig dann, wenn die Deckungssumme der VSH zu gering ist. Ansprüche von Kun- den aus der originären Beratungspflicht treffen Maklerfirmen meist deswegen so hart, weil Vermittler selten den Mut aufbringen, in Mak- leraufträgen die Haftung zu begrenzen. Die Praxis zeigt, dass wenige mittelständische Makler VSH-Deckungssummen von beispiels- weise 20 Millionen Euro besitzen, obwohl sie Umdeckungen und Platzierungen für große Industriekunden vornehmen. „Hier kann eini- ges schiefgehen, und schnell steht auch die Frage im Raum, ob fehlende oder mangelhaf- te Prozesse im Unternehmen dafür verant- wortlich sind“, erläutert Armon. Spezialanbieter In solchen Fällen steht eine D&O-Versiche- rung den Chefs von Kapitalgesellschaften zur Seite – sie deckt Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen. Dazu gehört die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche eben- so wie die Erfüllung berechtigter Forderungen und natürlich die Übernahme der Rechtskos- ten (siehe Kasten nächste Seite). Bei größeren deutschen Unternehmen ist die Managerhaft- pflichtversicherung weit verbreitet. Pionier- arbeit hatten vor allemAnbieter wie AIG und Chubb geleistet. Inzwischen bieten rund 25 deutsche Gesell- schaften und einige Konsortien wie VOV oder Dual solche Verträge an. „Versicherungs- makler gelten für uns wie andere Unterneh- men, sie benötigen kein spezielles Deckungs- konzept“, sagt Benedikt Pult, Teamleiter Un- derwriting beim D&O-Spezialanbieter VOV. Bei dieser „Zeichnungsstelle“ tragen sechs Versicherer gemeinsam das Risiko: Aachen Die Berufshaftpflicht ist für Maklerfirmen gesetzlich vorgeschrieben. Doch wann braucht deren Geschäftsführer auch eine Managerhaftpflichtdeckung? Schutz für den Chef Manager stehen gefühlt bei jeder wichtigen Entscheidung mit einem Bein im Gefängnis. Das gilt auch für Führungskräfte von Maklerfirmen. Die gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschadenhaftpflichtpolice reicht oft nicht aus. 228 www.fondsprofessionell.de | 2/2019 fonds & versicherung I d&o-policen für makler

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