FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2019

Münchener, Continentale, Generali, HDI Glo- bal Specialty, Inter und Nürnberger. Kommt es zum Versicherungsabschluss, werden die Anbieter gemäß ihren Gesellschaftsanteilen als Teilschuldner „verpflichtet“, so Pult. Beispielrechnung VOV richtet sich auch an kleine und mit- telständische Firmen mit eher niedrigen Bi- lanzsummen. FONDS professionell hat dazu eine Muster-Makler-GmbH vorgegeben: Ein Geschäftsführer mit 90.000 Euro Jahresgehalt schafft mit zwei Halbtagskräften für Büro und Vertriebsinnendienst (je 25.000 Euro Jahres- gehalt samt Lohnnebenkosten) 200.000 Euro Jahresumsatz, davon 80 Prozent Bestands- courtagen. Beraten werden zu 80 Prozent Privat- und zu 20 Prozent Gewerbekunden. Die Gesamtkosten liegen bei 170.000 Euro. Für dieses Modell würde VOV zusätzlich noch Bilanzkennzahlen, Gewinn-und-Verlust- Rechnung und einen Fragebogen zur besseren Risikoeinstufung benötigen. „Sofern der Mak- ler keine schadenbelasteten Vorversicherungen aufweist oder bereits D&O-Pflichtverletzun- gen bekannt sind, liegt die Prämie bei etwas mehr als einem Promille der gewünschten Deckungssumme“, sagt Pult. VOV würde in diesem Beispiel vermutlich entweder 500.000 oder eine Million Euro Deckungssumme zur Auswahl anbieten. Spezialmakler Hendricks bestätigt, dass dies für ein gutes Deckungs- konzept der gängige Preis sei. Das heißt: Für eine Million Euro Deckungssumme liefe es auf 1.000 bis 1.500 Euro Jahresbeitrag plus Versicherungsteuer hinaus. Für einige Manager gilt ein gesetzlich vor- geschriebener Selbstbehalt von zehn Prozent der Schadenhöhe bis zu einem Maximum von 1,5 Jahresbruttogehältern, erklärt Pult. „Diesen Selbstbehalt müssten AG-Vorstände zahlen, wenn sie bei einer D&O-Versicherung mit- versichert sind“, ergänzt der Experte. GmbH- Geschäftsführer oder Mitglieder von Auf- sichtsräten sind davon aber nicht betroffen. Was versichert ist Einige wichtige Leistungen, die früher nicht überall zum Deckungsumfang gehörten, zäh- len inzwischen zum Standardschutz. Zum Beispiel sind Schäden aus der Zeit vor Ver- tragsbeginn mittlerweile in der Regel unbefris- tet mitversichert. VOV zufolge gibt es jedoch Punkte, die noch nicht in allen Verträgen ent- halten sind, etwa die Möglichkeit, eine bereits verbrauchte Deckungssumme gegen Einmal- zahlung für einen etwaigen weiteren Versiche- rungsfall wieder aufzufüllen. Optional erhält- lich ist auch ein sogenannter Restrukturie- rungsbaustein, der in wirtschaftliche Schwie- rigkeiten geratenen Unternehmen helfen soll, den eigentlichen Versicherungsfall sowie eine Insolvenz zu vermeiden. Gegen Aufpreis lässt sich zudem eine un- verfallbare Nachmeldefrist von bis zu zwölf Jahren vereinbaren, in der auch nach Ablauf des Versicherungsvertrags alte Pflichtverlet- zungen gemeldet werden können. Gesetzlich geregelt ist eine „Nachhaftung“ zwischen fünf Jahren (GmbH, nichtbörsennotierte AG) und zehn Jahren (börsennotierte AG). Also sollten nach Ausscheiden des Fremdgeschäftsführers aus der Makler-GmbH mindestens fünf Jahre Nachmeldefrist mitversichert sein. Dies ist auch für den Fall der Insolvenz wichtig, da der Insolvenzverwalter sich womöglich am früheren Manager schadlos halten will. Ausgaben sind absetzbar Die Police schließt in der Regel das Unter- nehmen als Versicherungsnehmer für seine Führungskräfte ab. Zwingen kann man aber keinen Inhaber dazu. Das Unternehmen kann die Beiträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, der Geschäftsführer muss sie womöglich als geldwerten Vorteil versteuern – insbesondere dann, wenn Gehaltsfortzahlun- gen versichert sind. Angestellte Geschäftsführer einer GmbH können sich über den Anstellungsvertrag von fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen freistellen lassen. Dann müsste der D&O- Versicherer nichts bezahlen – und die Makler- firma bliebe auf dem Schaden sitzen. Um das Unternehmen vor solchen Fällen zu schützen, bietet sich der Versicherungsbaustein „Eigen- schadendeckung“ an. Armon empfiehlt, mit dem Versicherer über eine Anhebung der Limits für Eigenschäden zu sprechen. Denn üblicherweise sehen Bedingungswerke Eigen- schäden nur bis 20 Prozent der Deckungs- summe oder 250.000 Euro vor. Wie eine Rechtsschutzpolice „Auf eine D&O-Police sollte trotzdem nie- mand verzichten: Schadenersatz ist nicht die einzige Zahlung der D&O-Versicherung“, sagt Pult. Wenn ein Unternehmen dem Mana- ger eine Pflichtverletzung vorwirft, stehe noch nicht sofort fest, ob diese grob fahrlässig oder nur leicht fahrlässig begangen worden sei. Ein häufig übersehenes Finanzrisiko seien die an- fallenden Abwehrkosten: Ohne Police müsste sich der Geschäftsführer vor Gericht auf eige- ne Kosten verteidigen. Der Versicherer dage- gen leiste sofort Abwehrschutz und verzichte normalerweise auf Regress, selbst wenn sich später herausstellt, dass er gar nicht hätte zahlen müssen („Rückforderungsverzicht“). Anders ausgedrückt: „Die D&O-Versicherung wirkt dann wie eine aktive Rechtsschutzver- sicherung“, so der VOV-Teamleiter. Makler Armon hat allerdings beobachtet, dass Haftungsurteile oft keine Aussage über den Verschuldungsgrad treffen. Mancher Ver- sicherer behauptet dann schlicht leichte Fahr- lässigkeit, und der Deckungsstreit zwischen Manager und Versicherer beginnt. „Nicht sel- ten drängen Versicherer ihre Kunden in einen Deckungsprozess und verwehren erst einmal die Leistung“, kritisiert Armon. In der Zwi- schenzeit muss der Manager den Schaden- ersatz aber schon bezahlen. „Diesen Zwei- frontenkrieg kann er nicht gewinnen“, erklärt Armon. Er empfiehlt, bei Haftungsreduzie- rungen in Anstellungsverträgen juristischen Rat hinzuzuziehen und zu prüfen, ob eine generelle Freistellung bis auf Vorsatz nicht die sauberste Lösung ist. DETLEF POHL | FP Foto: © Hardy Welsch Marcel Armon, Hendricks: „Nicht selten drängen Versicherer ihre Kunden in einen Deckungsprozess.“ D&O-Policen für Maklerfirmen Versicherbar sind Anwalts-, Gerichts- und Gutachter- kosten bei Abwehr von Schadenersatzansprüchen sowie der Ersatz begründeter Schadenersatzansprüche. Der Deckungsumfang liegt häufig zwischen 250.000 und fünf Millionen Euro. Die Deckung gilt weltweit, soweit sie gesetzlich zulässig und nicht für das Land verboten ist. Nicht versichert sind Produkthaftpflichtschäden, Umweltschäden, Spekulationsgeschäfte, Strafen, Buß- gelder sowie wissentliche Pflichtverletzungen (Vorsatz). 230 www.fondsprofessionell.de | 2/2019 fonds & versicherung I d&o-policen für makler

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