FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2019

Foto: © ronstik | stock.adobe.com A uf das endgültige Urteil hatte Oliver Pradetto, Geschäftsführer des Lübecker Maklerpools Blau Direkt, lange gewar- tet. Am 14. März 2019 lag es schließlich vor. Das Landgericht (LG) Lübeck entschied in einem Rechtsstreit zwischen Blau Direkt und dem DEMV Deutscher Maklerverbund aus Hamburg zugunsten von Kläger Pradetto. Und stellte damit unmissverständlich klar, dass die Sicherheit von Versicherungsbestän- den im Falle der Insolvenz eines Maklerpools nicht ohne stichhaltige Beweise öffentlich angezweifelt werden darf. In dem nun entschiedenen Fall hatte der DEMV mehrfach kundgetan, sämtliche Be- stände eines Maklers könnten nur zeitaufwen- dig einzeln übertragen werden, wenn ein Pool in die Insolvenz gehe. Außerdem lägen die Rechte am Kundenstamm beim Maklerpool und könnten im Pleitefall daher ohne Zustim- mung des Vermittlers verkauft werden. Ein Makler, der einem Pool angeschlossen ist, tre- te nach außen hin auch nicht in Erscheinung, behauptete der DEMV. Schließlich stehe der Name des Maklerpools in der Police des Kun- den. Fest steht nun: Alle drei Aussagen hat der Verbund zu unterlassen. Darüber, ob die Ent- scheidung des Gerichts Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Sicherheit von Beständen im Fall von Poolinsolvenzen zulässt, gehen die Meinungen von Rechtsexperten allerdings auseinander. Pradetto ist mit dem Urteil (Az.: 8 HKO 50/18) jedenfalls mehr als zufrieden. „Seit 19 Jahren muss ich mir den Käse anhören, dass angeblich alles weg sei, wenn ein Pool in die Insolvenz geht“, sagt er. Damit ist es jetzt vor- bei. „Das Gericht war in dieser Beziehung eindeutig: Die Sicherheit von Maklerpools darf nicht willkürlich in Frage gestellt wer- den“, erklärt der Blau-Direkt-Chef. Keinen Beweis erbracht DEMV-Geschäftsführer Karsten Allesch trägt die Entscheidung mit Fassung. „Wir waren in unseren Aussagen zu absolut“, räumt er ein. Um vor Gericht zu obsiegen, hätte der DEMV beweisen müssen, dass seine Aussa- gen tatsächlich für jeden einzelnen Makler- pool in Deutschland zutreffen. „Dies ließe sich aber nur überprüfen, wenn bereits jeder Pool einmal Insolvenz angemeldet hätte“, erklärt Allesch. Eine andere Möglichkeit, den Beweis anzutreten, wäre ein Urteil des Bun- desgerichtshofs zu dem strittigen Sachverhalt. Doch ein solches Urteil gibt es nicht. So hat der DEMV die Entscheidung des LG Lübeck akzeptiert und inzwischen eine abschließende Erklärung abgegeben, in der er versichert, auf seine Behauptungen künftig zu verzichten. „Bei der Entscheidung handelt es sich aber um ein rein wettbewerbsrechtliches Urteil“, gibt Allesch zu bedenken. „Es sagt nichts darüber aus, ob es im Insolvenzfall bei einzelnen Maklerpools nicht doch zu Rechts- unsicherheiten hinsichtlich der Bestände kom- men kann“, sagt er. Geteilte Meinungen Bereits an dieser Stelle scheiden sich unter Juristen die Geister. „Eine wettbewerbsrecht- liche Entscheidung beruht auf einer Analyse des zugrunde liegenden Rechts“, sagt etwa Hans-Peter Schwintowski, Professor am Lehr- stuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirt- schafts- und Europarecht an der Humboldt- Universität Berlin. „Wenn ein Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen Urteil also Aussagen verbietet, dann deshalb, weil sie nicht stim- men“, erläutert er. Das ließe den Schluss zu, dass Bestände bei Maklerpools auch im Fall der Insolvenz nicht ohne die Zustimmung des Vermittlers verkauft werden dürfen. Andere Juristen teilen diese Aufassung nur bedingt. Diese Gruppe geht davon aus, dass für das vorliegende Urteil selbstverständlich versicherungs- und wettbewerbsrechtliche Grundlagen geprüft worden sind, möglicher- weise jedoch keine insolvenzrechtlichen. Dann wäre die Frage der Bestandssicherheit für den Pleitefall weiterhin offen. Nicht bei Blau Direkt – hier sehen die Experten das Ur- teil durchaus als Beleg für die Sicherheit der Bestände –, aber eventuell bei anderen Pools. Einig sind sich die Experten zumindest, was die Behauptung zur zeitaufwendigen Übertragung von Beständen angeht. „Zwi- schen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und den Landes- datenschutzbehörden besteht ein Code of Conduct, der einen vereinfachten Bestands- wechsel ermöglicht“, erklärt Schwintowski. Ein aktuelles Urteil hat klargestellt, dass Wettbewerber die Insolvenzsicherheit von Beständen bei Maklerpools nicht willkürlich anzweifeln dürfen. Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet. Sicher ist sicher ? Mit einem Zahlenschloss lassen sich Wertsachen gut einschließen. Ob die Bestände von Vermittlern bei Maklerpools im Insolvenzfall grundsätzlich ebenso sicher aufgehoben sind, ist unter Rechtsexperten umstritten. 346 www.fondsprofessionell.de | 2/2019 steuer & recht I bestandssicherheit

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