FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019

Foto: © Pei Ling Hoo | stock.adobe.com B erlin plant bekanntlich, Fi- nanzanlagenvermittler der Bafin-Aufsicht zu unter- stellen (siehe auch Seite 372). Bei der Diskussion über das Für und Wider fand ein Punkt bislang kaum Beachtung: Künftig sollen Vertriebe auch außerhalb der KWG-Welt ein Haftungsdach anbieten können. „Vermittler, die ausschließlich für Rechnung und unter Haftung einer Vertriebs- gesellschaft tätig werden (…), be- dürfen keiner eigenen Erlaubnis“ , heißt es in dem Ende Juli veröf- fentlichten Eckpunktepapier des Finanzministeriums. Diese Regelung dürfte großen Vertrieben wie der DVAG zupass- kommen. Deren Vermögensbera- ter brauchen aktuell eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeord- nung, wenn sie Fonds vermitteln. Auch viele Versicherungsvertreter arbeiten für ihr meist kleines Investmentgeschäft mit 34f-Zulassung. Für diese Vermittler ist es attraktiv, keine eigene Bafin-Erlaubnis zu benötigen. Wäre das nicht auch eine Option für Berater, die sich aktuell einem Maklerpool angeschlossen haben? Drei Optionen „Werden die Pläne Realität, hat ein 34f-Be- rater de facto drei Optionen“, erläutert Georg Kornmayer, Geschäftsführer des Maklerpools Fondsnet und Vorstand des Haftungsdachs BN & Partners Capital. Erstens könne er wei- terhin mit eigener Lizenz arbeiten, nur künftig eben als Finanzanlagendienstleister statt als Finanzanlagenvermittler. „Abgesehen davon, dass er dann von der Bafin beaufsichtigt wird, ändert sich für ihn wenig“, so Kornmayer. Die zweite Möglichkeit sei, als vertraglich gebun- dener Vermittler unter ein KWG-Haftungs- dach zu schlüpfen – eine Option, die ihm heute schon offensteht. „Drittens kann er sich einer Vertriebsgesellschaft anschließen, also einem Haftungsdach für Fonds. Damit spart er sich die eigene Erlaubnis, verliert aber ein Stück weit seine Unabhängigkeit.“ Kornmayer hat erste Gespräche mit Fonds- net-Partnern geführt, welche Lösung ihnen angesichts des Aufsichtswechsels vorschwebt. „Die Rückmeldungen waren sehr gemischt“, sagt er. „Einige sagen, dass sie auf keinen Fall ihre Unabhängigkeit aufgeben möchten. Für andere, insbesondere für Vermittler mit klei- nem Investmentgeschäft, kommt ein Haf- tungsdach für Fonds dagegen eher in Frage.“ Das sei letztlich auch eine Kostenfrage. Zur Erinnerung: Die Bafin wird über eine Umlage finanziert. Ersten Schätzungen zufolge könnte die neue Aufsicht die Finanzanlagendienstleis- ter rund 3.000 bis 5.000 Euro im Jahr kosten – und damit grob doppelt so viel, wie sie heu- te für Wirtschaftsprüfer und Vermögens- schadenhaftpflichtversicherung zahlen. „Ich denke, es wird einen Markt für derartige ‚klei- ne‘ Haftungsdächer geben“, sagt Kornmayer. „Daher spricht einiges dafür, dass wir eine solche Vertriebsgesellschaft gründen – vor- ausgesetzt, unsere Partner zeigen Interesse an einer entsprechenden Lösung.“ Bleibt die Frage, ob die Tage der „großen“ Haftungsdächer gezählt sind, wenn es bald eine kostengünstigere Alternative gibt. „Das KWG-Haftungsdach wird seine Berechtigung behalten, und zwar für alle Investmentpro- fis, die auch zu Aktien, Anleihen oder Zertifikaten beraten“, sagt Christian Hammer, Geschäftsfüh- rer von NFS Netfonds. Welche Lösung für den einzelnen 34f-Be- rater künftig die beste sein wird, ist seiner Meinung nach noch offen. Vielleicht sei es ein „Haf- tungsdach light“, über das nur Fonds vermittelt werden dürfen, vielleicht bleibe es bei der klas- sischen Anbindung an einen Pool. „Wir warten erst einmal ab, wie das Eckpunktepapier in ein kon- kretes Gesetz überführt wird“, sagt Hammer. „Während der Umset- zung kann sich noch vieles än- dern.“ Entscheidend sei, dass Net- fonds dank des KWG-Haftungs- dachs alle Tools im Haus habe – und bei Bedarf schnell eine neue Lösung für die Poolpartner anbieten könne. Markt sortiert sich neu Frank Ulbricht, Vorstand des Maklerpools BCA und der konzerneigenen BfV Bank für Vermögen, äußert sich ähnlich: „Wir werden unser KWG-Haftungsdach auf jeden Fall wei- terhin anbieten, schon um unseren Partnern die Beratung zu Aktien und Anleihen zu ermöglichen“, betont er. Ob es von der BCA daneben ein „Haftungsdach light“ geben wird, sei noch offen. „Derzeit sind nur Gedanken- spiele möglich. Konkreter planen können wir erst, wenn der Gesetzentwurf vorliegt.“ Ulbricht betont, dass noch nicht einmal feststehe, ob ein Maklerpool überhaupt als Vertriebsgesellschaft gelte und damit eines der neuen Haftungsdächer anbieten könne. „Falls es tatsächlich ‚Haftungsdächer light‘ der Mak- lerpools geben sollte, wird sich der Markt noch einmal umverteilen. Denn damit ver- bunden wäre aller Voraussicht nach eine Form der Ausschließlichkeit. Die Zeiten, in denen ein Vermittler mehrere Poolanbindungen hat, wären dann vorbei.“ BERND MIKOSCH | FP Vertriebsgesellschaften dürfen Vermittlern künftig ein „Haftungsdach light“ für Fonds anbieten. Wäre ein solches Konstrukt auch für freie Berater eine Option? Große Schirme, kleine Schirme Manchmal ist ein großer Schirm sinnvoll, mitunter reicht ein kleiner. Das gilt nicht nur bei Regen, sondern auch für die Vermittlung von Investmentfonds. 296 www.fondsprofessionell.de | 3/2019 vertrieb & praxis I haftungsdach

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