FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019

Foto: © Waigel Rechtsanwälte E s war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Juni 2017, das den Finanzvertrieb jubeln ließ: Die Vermittlung von Vermögens- verwaltungsverträgen, so die Richter, ist keine erlaubnispflichtige Anlagevermitt- lung. Zuvor hatte die Bafin dafür eine KWG-Lizenz oder zumindest eine Zulas- sung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung verlangt. Seither aber können Vermögens- verwalter jeden für die Akquise einspan- nen und mit einer Tippgeberprovision da- für entlohnen. Insbesondere für Versiche- rungsvermittler erscheint das als elegante Lösung: Sie können ihre Kunden auch bei der Geldanlage betreuen, indem sie ihnen eine Vermögensverwaltung empfehlen – ohne 34f-Erlaubnis. Einige Vertriebe, auch manche Maklerpools, trommeln durchaus aggressiv für solche Modelle. Doof nur, dass kurz nach dem EuGH- Urteil die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II in Kraft trat. Seither darf ein Vermö- gensverwalter nach Paragraf 70 Wertpa- pierhandelsgesetz (WpHG) „keine Zuwendun- gen (…) an Dritte gewähren (…), es sei denn, die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qua- lität der für den Kunden erbrachten Dienst- leistung zu verbessern“ . Sprich: Der Vermö- gensverwalter darf einen Tippgeber zwar ent- lohnen, er muss dann aber dafür sorgen, dass dieser dem Kunden eine Qualitätsverbesse- rung bietet. Wie soll das gehen, wenn sich der Vermittler nicht mal zu Fonds äußern darf, weil ihm die nötige Erlaubnis fehlt? Qualitätsverbesserung Teile der Branche argumentierten, dass die Provision laut EuGH-Urteil ja gar nicht für eine Wertpapierdienstleistung fließe, das WpHG in diesem Fall also gar keine Rolle spielen könne. Sprich: Tippgeber dürften honoriert werden, ohne dafür etwas tun zu müssen. Doch mit dieser Auslegung war die Aufsicht nicht einverstanden. „Die Bafin hat deutlich gemacht, dass sie eine Qualitätsver- besserung erwartet, wenn ein Vermögensver- walter eine Provision an einen Tippgeber zahlt“, sagt Nero Knapp, Justiziar des Verban- des unabhängiger Vermögensverwalter (VuV). „Auch wenn der Tippgeber für die Empfeh- lung einer Vermögensverwaltung keinerlei Erlaubnis benötigt: Der Anbieter ist natürlich an das WpHG gebunden“, erläutert Christian Waigel, Partner der Kanzlei Waigel Rechts- anwälte. „Eine Zuwendung ohne Qualitäts- verbesserung ist daher nicht möglich.“ Eine Qualitätsverbesserung ließe sich aber durchaus ohne KWG- oder 34f-Erlaubnis dar- stellen, ist Waigel überzeugt. „Auch ein Steuer- berater oder Versicherungsmakler kann dem Kunden beispielsweise das quartalsweise Re- porting des Vermögensverwalters erläutern.“ Er könnte demAnleger zudem erklären, wel- che Auswirkungen die aktuelle Konjunktur- entwicklung auf die Entwicklung an der Bör- se und damit auf sein Portfolio hat. „Über diese Zusammenhänge wissen die wenigs- ten Endkunden Bescheid, daher ist eine solche Dienstleistung durchaus als Quali- tätsverbesserung zu verstehen.“ Verfüge der Tippgeber über eine KWG- oder 34f-Lizenz, sei die Qualitätsverbes- serung natürlich leichter zu belegen, so Waigel. „Ein lizenzierter Berater kann beispielsweise einmal im Jahr überprüfen, ob die gewählte Anlagestrategie nach wie vor für den Kunden geeignet ist. Dazu ist der Vermögensverwalter nur einmalig am Anfang verpflichtet, ein regelmäßiges Update wäre also eine echte Qualitäts- verbesserung“, so Waigel. Keine Zuwendung VuV-Justiziar Knapp hat überlegt, wie die Tippgeber honoriert werden könnten, ohne dass dies als Zuwendung gilt. „Eine mögliche Lösung wäre, dass der Kunde den Vermögensverwalter im Vertrag expli- zit anweist, dem Vermittler eine Vergütung zu zahlen. Weil die Zahlung dann auf aus- drücklichen Wunsch des Kunden erfolgt, han- delt es sich nicht um eine Zuwendung im rechtlichen Sinne.“ Das gelte, obwohl das Geld weiterhin vomAnleger über den Verwal- ter zum Tippgeber fließe. „Bei dieser Gestal- tung würde der Vermögensverwalter nur das Inkasso für den Vermittler übernehmen, aber keine Zuwendung zahlen“, sagt Knapp. Eine solche Lösung hält auch Waigel für möglich. „Der Kunde darf mit seinem Geld schließlich machen, was er will. Die entspre- chende Passage im Vermögensverwaltungs- vertrag muss aber eindeutig und unmissver- ständlich formuliert sein“, mahnt er. Knapp zufolge wäre dieses Modell für den Vermittler auch zivilrechtlich von Vorteil. „Gesetzt den Fall, der Kunde erleidet einen hohen Verlust aus der empfohlenen Vermö- gensverwaltung: Wenn der Vermittler ihn dann nicht darüber aufgeklärt hat, dass er für seinen Tipp eine Vergütung erhalten hat, dürf- te der Anleger mit einer Schadenersatzklage gute Chancen haben“, sagt Knapp. „Ich emp- fehle daher, immer mit offenen Karten zu spielen.“ BERND MIKOSCH | FP Viele Vermittler empfehlen ihren Kunden eine Vermögensverwaltung und erhalten dafür eine Provision. Klingt einfach, ist es aber nicht – Mifid II lässt grüßen. Heikle Vergütung Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte: „Eine Zuwendung ohne Qualitätsverbesserung ist nicht möglich.“ » Wenn die Zahlung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt, handelt es sich nicht um eine Zuwendung im rechtlichen Sinne. « Nero Knapp, VuV 308 www.fondsprofessionell.de | 3/2019 vertrieb & praxis I fonds-vermögensverwaltung | provision

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