FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019

Foto: © thomasp24 | stock.adobe.com D ie Nachricht kam in der heißesten Wo- che des Jahres, mitten in der parlamen- tarischen Sommerpause. Am Morgen des 24. Juli 2019 legte das Bundesministe- rium der Finanzen ein mit dem Bundesjustiz- ministerium abgestimmtes Eckpunktepapier vor. Es gibt erstmals Auskunft darüber, wie die Große Koalition die Aufsicht über Finanz- anlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) schrittweise auf die Bafin übertragen will. Darauf hatten 34f-Vermittler lange gewartet. Schließlich ist bereits seit Anfang 2018 bekannt, dass die Bundesregierung dieses Projekt umsetzen will. Nur wie, darüber war nichts bekannt. Im Februar 2018 hatte der Entwurf für den neuen Koalitionsvertrag einen echten Ham- mer geliefert: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwer- tigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die frei- en Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht übertragen“, hieß es in einem Passus. Und der wurde genauso auch verabschiedet. Fast anderthalb Jahre später, nach mehrfa- cher heftiger Kritik aus der Branche und stil- lem Frohlocken auf Seiten der Banken, hat die Regierung zumindest ein Eckpunktepapier präsentiert. Wenn auch noch nicht alles bis ins Detail geregelt ist, so steht eines jedenfalls fest: Der Worst Case, den Vermittler und man- che Juristen befürchtet hatten, ist nicht einge- treten. Der Paragraf 34f GewO wird zwar ab- geschafft. Der Paragraf 34h GewO soll eben- falls gekippt werden. Die Vermittler und Be- rater werden unter einem neuen Oberbegriff zusammengefasst. Aber: Auch in Zukunft werden sie keine Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG-Lizenz) benötigen. Außerdem werden sie ihre Tätigkeit weitest- gehend so ausüben können wie bisher. In seinem sechsseitigen Papier legt das Fi- nanzministerium recht knapp und klar dar, wie der Aufsichtswechsel vor sich gehen soll. Dafür wird zunächst im Wertpapierhandels- gesetz (WpHG) ein neuer Erlaubnistatbestand eingeführt, der für die bisherigen 34f-ler und 34h-Berater gilt. Der neue Tatbestand löst die beiden Paragrafen ab. Die materiellen Rege- lungen der Finanzanlagenvermittlungsverord- nung (FinVermV), die sich bei Redaktions- schluss für diese Ausgabe noch in der Über- arbeitung befand (siehe Kasten auf Seite 376), sollen in das WpHG oder in daran anknüpfende Bestimmungen überführt wer- den. Dabei handelt es sich um Verhaltens-, Organisations- und Prüfungspflichten für 34f- Vermittler und 34h-Berater. Neue Aufsicht, neuer Name Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden unter dem neu geschaffenen Begriff „Finanzan- lagendienstleister“ zusammengeführt. Die Finanzanlagendienstleister wiederum werden in drei Gruppen untergliedert: Finanzanlagen- dienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebs- gesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis. Aufgrund des gemeinsamen Erlaubnistat- bestandes für 34f-Vermittler und 34h-Berater ist hinsichtlich der Provisionen eine Sonder- regelung für die ehemaligen Honorar-Finanz- anlagenberater nötig. Wie eine solche Rege- lung aussehen wird, bleibt abzuwarten. „Un- klar ist auch, was genau unter einer Vertriebs- gesellschaft zu verstehen ist, für die erweiterte Organisationspflichten vorgesehen sind“, sagt Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidel- berger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte. Fest steht hingegen: Finanzanlagendienst- leister sollen auch künftig nicht als Finanz- dienstleistungsinstitute oder Wertpapierdienst- leistungsunternehmen eingestuft werden. „Sie sollen eine eigenständige Aufsichtskategorie bilden“, erklärt Duncker. Auch die Überlegun- Die Bundesregierung macht Ernst mit ihren Plänen, 34f-Vermittler und 34h-Berater der Kontrolle der Bafin zu unterstellen. Das dazu vorgelegte Papier stößt in der Branche auf geteilte Meinungen. Aufsicht aus der Ferne Mit einem Fernrohr lassen sich Dinge, die vom Betrachter weit weg liegen, optisch heranholen. Wie die Bafin Finanz- anlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, von denen sie weit entfernt ist, beaufsichtigen will, ist unklar. Der Zeitplan Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finan- zen sieht für die Übertragung der Aufsicht über 34f-Ver- mittler und 34h-Berater auf die Bafin einen konkreten Zeit- plan vor: • Bis Herbst 2019: Konsultation des Referentenentwurfs • Herbst 2019: Vorlage eines Regierungsentwurfs • Spätestens Mitte 2020: Abschluss des parlamentari- schen Verfahrens und Verkündung des Gesetzes • Januar 2021: Inkrafttreten der Neuregelungen; Außer- krafttreten der Paragrafen 34f/h GewO samt Verordnung; Beginn der Nachweisverfahren für Vermittler mit 34f/h- Erlaubnis; Erlaubniserteilung nach WpHG für neue Finanzanlagendienstleister; Aufsicht durch die Bafin 372 www.fondsprofessionell.de | 3/2019 steuer & recht I bafin-aufsicht

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