FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2020

Foto: © bluedesign | stock.adobe.com, Votum; Schlatter Rechtsanwälte P olitiker sind bekanntlich in der Lage, mit großen Worten gar nicht viel zu sagen. Doch sie verstehen sich auch auf eine andere Kunst recht gut, nämlich darauf, mit großen Änderungen gar nicht viel zu ver- ändern. Ein Beweis dafür findet sich im aktu- ellen Geldwäschegesetz – zumindest in den Paragrafen, Absätzen und Ziffern, die 34f-Ver- mittler und 34h-Berater betreffen. Breite Ausnahme Das neue Geldwäschegesetz (GwG), das die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie in deut- sches Recht umsetzt, ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Es nimmt Finanzanlagenver- mittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) sowie Honorar- Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34h GewO zum ersten Mal explizit in die Pflicht. Damit schafft es im Vergleich zum Vorgängergesetz eine eindeutige Rechts- lage. Gleichzeitig sieht das neue GwG für Vermittler und Berater aber eine derart breite Ausnahme vor, dass sich in der Praxis für sie kaum etwas ändert. Dennoch sollten Finanz- profis beim geringsten Zweifel immer genau prüfen, ob die Vermittlung eines Fonds oder die Beratung über ein Produkt sie nicht doch zu Verpflichteten nach dem GwG werden lässt. Bis Anfang Januar 2020 war die Rechtslage nicht ganz klar. Das „alte“ GwG, das erst seit Juni 2017 in Kraft war, klammerte Finanz- anlagenvermittler zwar nicht ausdrücklich aus dem Kreis der Verpflichteten aus. Es verwies aber auf die Bereichsausnahme, die im Kre- ditwesengesetz für 34f-ler definiert ist. Die meisten Rechtsexperten gingen deshalb davon aus, dass die gewerblichen Vermittler von den Pflichten aus dem GwG nicht direkt betroffen waren (siehe für einen Vergleich der alten und neuen Rechtslage den Kasten auf Seite 419). Fondsplattformen oder Maklerpools übertru- gen ihnen per Vertriebsvereinbarung häufig aber die Pflicht, Kunden vor einemAbschluss nach GwG-Regeln zu legitimieren. Nun sieht die Situation anders aus. Fest steht, dass Finanzunternehmen nach dem ak- tuellen GwG eindeutig zu den Verpflichteten gehören – und damit erstmals ausdrücklich auch 34f-Vermittler und 34h-Berater. Paragraf 1 Absatz 24 Ziffer 4 GwG definiert: „Finanz- unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz ver- trieben oder emittiert werden.“ Keine Doppelverpflichtung „Die Formulierung zeigt, dass der Gesetz- geber eine Doppelverpflichtung vermeiden will“, sagt Rechtsanwalt Martin Klein, ge- schäftsführender Vorstand des Branchenver- bands Votum. Für Vermittler und Berater heißt das: Sofern es in einer Vertriebskette eine „übergeordnete Instanz“ gibt, die selbst GwG- pflichtig ist, sind sie von den Geldwäschevor- schriften befreit. Eine solche Instanz können einerseits die Emittenten von Fonds oder anderen Finanz- produkten sein, andererseits Vertriebsstellen Das neue Geldwäschegesetz ist Anfang 2020 in Kraft getreten. Es nimmt 34f-Vermittler und 34h-Berater erstmals explizit in die Pflicht. Doch in der Praxis ändert sich für sie meist wenig. Viele Regeln, wenig Relevanz Gewaschen und zum Trocknen auf die Leine gehängt: Da Geldwäsche viel komplizierter ist, soll ein neues Gesetz für noch bessere Abwehr sorgen. Das ist gut so. Doch für Vermittler bringt das Regelwerk Vorschriften, die verwirren – und am Ende alles beim Alten lassen. 418 www.fondsprofessionell.de | 1/2020 steuer & recht I geldwäschegesetz

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