FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020

Foto: © Danny | stock.adobe.com, Haftpflichtkasse, Maxpool B ehördlich angeordnete Schließun- gen verband man bislang eher mit schmuddeligen Dönerbuden oder Kantinen, sagt Oliver Drewes, Geschäfts- führer von Maxpool. Makler müssen daher auch nicht fürchten, Schadenersatz wegen mangelhafter Risikoanalyse zum Coronavirus leisten zu müssen. Dennoch benötigen unzählige Hotels, Restaurants, Kitabetreiber, Handwerker, Geschäfte und viele andere Gewerbebetriebe schnelle Hilfe, denn die meisten mussten Mitte März auf Anordnung der Behörden schließen und dürfen jetzt erst sukzessive wieder öffnen. Dazwischen liegen Wochen oder Monate ohne jede Einnahme. Glück im Unglück schienen einige wenige zu haben, die mit einer Betriebsschließungs- versicherung (BSV) vorgesorgt hatten. Ent- sprechende Angebote gab es insbesondere für Hotels und Gaststätten sowie im Lebensmit- telhandel und Heilwesen. Nach dem ersten Eindruck waren vor allem Schließungen we- gen Seuchen abgesichert – vielfach die ersten 30 Tage. Gezahlt werden sollte vor allem, wenn „die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infek- tionsschutzgesetz, kurz: IfSG) beimAuftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krank- heitserreger den versicherten Betrieb zur Ver- hinderung der Verbreitung von meldepflich- tigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt“, heißt es in den Versicherungsbedingungen (AVB) der Allianz. So oder so ähnlich lauten auch die AVB ande- rer Versicherer (siehe Tabelle Seite 246). Fehlende Öffnungsklausel Nach dieser Logik müsste die Allianz eigentlich zahlen, zumal das Coronavirus per Verordnung seit 1. Februar 2020 zu einem nach IfSG meldepflichtigen Krankheitserreger erklärt worden ist. Die Signal Iduna dagegen wäre fein raus, da dort nur der IfSG-Stand vom Juli 2000 als Maßstab gelten soll. In der Pra- xis verhält es sich genau umge- kehrt: Die Allianz zahlt nicht, die Signal Iduna oft schon. „Die fi- nanziellen Einbußen sind nicht versichert, weil die Schließung der Betriebe aus generalpräven- tiven Gründen erfolgte und nicht, weil von ihnen eine unmit- telbare Gefahr für die Gesund- heit anderer ausging“, argumen- tiert ein Allianz-Sprecher auf Nachfrage. „Außerdem ist das Coronavirus ein neuer Krank- heitserreger, der nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten der BSV fällt“, heißt es weiter. Die Aufzählung der Krankheiten in den AVB sei abschließend. Anders sei es nur, wenn in der Police eine Öffnungsklausel vereinbart gewesen wäre. Damit ist eine individuelle Erweiterung des Versiche- rungsschutzes gemeint, die den Katalog der versicherten Krankheiten auf weitere nicht genannte Krankheiten erweitert. „Üblicherweise finden sich solche Öff- nungsklauseln bei Verträgen mit Kranken- häusern“, erklärt der Sprecher. Unklare Bedingungen Anders bei der Signal Iduna: Der Hand- werksversicherer regulierte anfangs eher groß- zügig. Mittlerweile ging offenbar etwas die Courage verloren. Am 20. April wurde zwar bestätigt, dass man grundsätzlich auch bei Schließung einzelner Betriebe aufgrund des Coronavirus leiste, also nach neuestem IfSG- Stand. Aber nur noch, wenn diese Betriebe aufgrund behördlicher Anordnung geschlos- Einige Versicherer verweigern Corona-geplagten Firmen trotz Betriebsschließungspolice die Zahlung. Was Makler wissen müssen. Aus geschlossen Die Tür bleibt zu: Viele Gewerbebetriebe durften nach dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie wochenlang nicht öffnen. » Die finanziellen Einbußen sind nicht versichert, weil die Schließung der Betriebe aus generalpräventiven Gründen erfolgte. « Ein Allianz-Sprecher 244 www.fondsprofessionell.de | 2/2020 fonds & versicherung I betriebsschließungsversicherung

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