FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020

Foto: © Michael | stock.adobe.com, Deutscher Fondsverband BVI W as fort ist, ist fort“, sagt der Kölner, wenn eine Sache verloren ist, zuckt die Achseln und wendet sich der Zu- kunft zu. Doch die enormen Kursverluste, die Anleger zwischen Mitte Februar 2020, dem Beginn der weltweiten Markteinbrüche auf- grund der Coronakrise, und dem Tiefststand Mitte März verzeichnet haben, dürften diesen Fatalismus selbst bei rheinischen Frohnaturen schwinden lassen. 38 Prozent hat etwa der Deutsche Aktienindex (Dax) verloren, und selbst mancher gut positionierte Flaggschiff- fonds ist einen Großteil des Weges nach unten mitgegangen. Wer in dieser Zeit Fondsanteile panisch verkauft hat, wird über das dicke Minus im Depot kaum mit einem leichten Achselzucken hinweggehen können. Da wirkt es zumindest wie ein kleines Trostpflaster, dass Anleger den Fiskus an solchen Verlusten beteiligen können. Die steuerliche Verrechnung von Verlusten aus dem Verkauf von Einzeltiteln und Fonds- anteilen ist gar nicht so schwierig. Hat ein Pri- vatanleger sein Depot bei nur einer Bank, rechnet das Institut Einbußen, Gewinne und erzielte laufende Erträge wie Dividenden oder Zinsen soweit möglich automatisch gegenein- ander auf. Dasselbe gilt, wenn Ehepaare ihre Wertpapierkonten bei einer depotführenden Stelle unterhalten. Haben Anleger hingegen Depots bei mehreren Instituten, so müssen sie selbst tätig werden, um Verluste aus Kapital- vermögen steuerlich geltend zu machen. Eine gute Idee Für Vermittler und Finanzberater kann es daher durchaus eine gute Idee sein, sich mit den Vorgaben für die steuerliche Verlustver- rechnung vertraut zu machen. Denn so sind sie in der Lage, ihren Kunden bei Fragen zur Seite zu stehen und sie dabei zu unterstützen, schmerzliche Einbußen zumindest teilweise wieder hereinzuholen. „Für den steuerlichen Umgang mit Verlus- ten aus Kapitalvermögen muss man sich zu- nächst einmal anschauen, mit welchen positi- ven Einkünften sie überhaupt verrechnet werden dürfen“, sagt Ulf Knorr, Steuer- berater bei der Kanzlei Ecovis in Rostock. Die Sache ist ebenso einfach wie unan- genehm: Wer Wertpapiere zu einem ge- ringeren Preis verkauft, als er bei der An- schaffung gezahlt hat, kann gegen den realisierten Verlust ausschließlich positive Einkünfte aus Kapitalvermögen rechnen, also Kursgewinne und erzielte laufende Erträge. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. Verluste in vier Töpfen „Darüber hinaus werden Verluste aus Kapitalvermögen verschiedenen Töpfen zugeordnet“, erklärt Knorr. In diesen sogenannten Verlustverrechnungstöpfen führt jede Bank, bei der Anleger ein De- pot haben, Buch über verschiedene Arten von Einbußen. In den ersten Topf werden Verluste aus dem Verkauf von Aktien, börsennotierten Immobiliengesellschaften (REITs) und Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht eingebucht. Alle Neben- kosten, die beim Erwerb der Papiere angefallen sind, zählen mit. Im zweiten Topf landen Verluste aus den meisten anderen Wertpapieranlagen, auch aus Fondsverkäufen. Wie im ersten Verlustverrechnungstopf wer- den auch hier alle Nebenkosten im Zusam- menhang mit dem Kauf hinterlegt. In einem dritten Topf verbucht die depot- führende Stelle die Quellensteuer, die ein Aktienanleger eventuell beim Erwerb von Titeln ausländischer Gesellschaften an den Fiskus des betreffenden Landes gezahlt hat. Und in den Verlustverrechnungstopf Nummer vier fließen seit Januar 2020 Totalverluste aus Aktien, Anleihen, Genussrechten oder Darle- hen ein, die jährlich nur noch in Höhe von maximal 10.000 Euro steuerlich geltend ge- macht werden dürfen. So sieht es das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ vor (siehe Kasten auf Seite 428). Da es Fondsan- legern seit dem Inkrafttreten des neuen Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 nicht mehr möglich ist, sich imAusland gezahlte Quellensteuer über die Einkommen- Viele Anleger haben während der Markteinbrüche infolge der Coronakrise mit Fondsverkäufen erhebliche Kursverluste erlitten. Da ist es gut, dass sie den Fiskus daran beteiligen können. Verluste vernünftig verrechnen Wie wird mit einem alten Abakus gerechnet? Das ist nicht so wichtig. Entscheidend ist, dass Fondsanleger und Berater sich mit den Regeln der steuerlichen Verlustverrechnung vertraut machen, denn so lassen sich Veräußerungsverluste mildern. 424 www.fondsprofessionell.de | 2/2020 steuer & recht I verlustverrechnung

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=