FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2020

Der Verkauf eines Vermittlerbestan- des ähnelt gewissermaßen der Stab- übergabe während eines Staffellaufs: Man muss zur richtigen Zeit an der richtigen Stelle sein – und dann beherzt zugreifen. Komplizierte Übergabe Die geplante Bafin-Aufsicht lässt insbesondere Finanzanlagen- vermittler mit kleinem Fondsgeschäft über den Verkauf ihres Investmentbestandes nachdenken. Was es dabei zu beachten gilt. D er geplante Wechsel der Aufsicht über Fondsvermittler stockt im Moment (siehe Seite 422). Dennoch besteht kaum Zweifel daran, dass Finanzanlagenvermitt- ler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f respektive 34h Gewerbeordnung (GewO) über kurz oder lang von der Bafin beaufsichtigt wer- den. Dies wird mit deutlich steigenden Kosten für die Finanzberater verbunden sein. Insbesondere für Vermittler mit klei- nem Fondsgeschäft dürfte sich eine eigene Bafin-Erlaubnis kaum lohnen. Experten rechnen daher damit, dass die Hälfte der aktuell rund 38.000 34f- und 34h-Berater ihre Zulassung zurückgeben werden.Doch was geschieht mit den Beständen? Die nahe- liegende Antwort ist deren Verkauf. Die Redaktion hat sich umgehört, was Vermitt- ler dabei grundsätzlich beachten sollten. Vertriebsvereinbarungen Zunächst einmal sollte man sich klarma- chen, worum es sich beim „Bestand“ eines Finanzanlagenvermittlers überhaupt han- delt: um Ansprüche auf laufende Bestands- provisionen, die eine Kapitalverwaltungs- gesellschaft (KVG) ihren Vertriebspartnern zahlt. Geregelt sind die Zahlungen in Ver- triebsvereinbarungen. „Diese haben die Investmentgesellschaften in aller Regel mit den Fondsplattformen geschlossen, die wiederum Verträge mit den Maklerpools haben. Die Pools schließen dann Vereinba- rungen mit ihren Vermittlern“, erklärt Udo Brinkmöller, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte. Mitunter gebe es auch direkte Vereinbarungen von Vermittlern mit Fondsplattformen. „Mit einem Kunden haben die Finanz- berater in aller Regel gar keine fortlaufen- den Verträge“, so der Jurist. „Bei einer Ver- mittlung oder Beratung zu Fonds oder- geschlossenen Beteiligungen handelt es sich immer nur um punktuelle, zumeist konkludent geschlossene Vereinbarungen, die in der Regel keine weiteren Betreu- ungspflichten umfassen.“ Mitunter schlie- ßen Vermittler aber „Dauerberatungsver- träge“ mit ihren Kunden, für die sie dann zumeist statt Provisionen eine jährliche prozentuale Servicegebühr auf das betreute Vermögen erhalten. Das dürfte auch auf viele der rund 300 34h-Honorarberater zu- treffen. „All diese Vereinbarungen können übertragen werden, das ist der Kern eines Bestandsverkaufs“, erläutert Brinkmöller. Asset Deal Bei der Übertragung von Beständen gibt es zwei Möglichkeiten. Hat das Unterneh- men des Vermittlers die Rechtsform einer Personengesellschaft, etwa die eines „ein- getragenen Kaufmanns e.K.“, kommt es zu einem sogenannten Asset Deal. Hierbei werden künftige Forderungen an den jeweiligen Vertragspartner – Pool oder » Schwankende Provisionseinnahmen drücken den Preis des Bestandes. « Stefan Adams, Dr. Adams & Associates STEUER & RECHT Bestandsverkauf FOTO: © SPORTPOINT | STOCK.ADOBE.COM, BMS RECHTSANWÄLTE 426 fondsprofessionell.de 3/2020

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=