FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2020

Online oder eines Tages auch wieder vor Ort: Versicherungsvermittler müssen die Schulbank drücken. Was genau sie dabei zu beachten haben, erläutert nun ein Fragen-Antwort- Katalog der Bafin und des DIHK. Richtig lernen zählt Seit dem Inkrafttreten der IDD ist klar, dass Versicherungsvermittler jährlich 15 Stunden auf ihre Weiterbildung verwenden müssen. Jetzt klärt ein Papier der Bafin und des DIHK viele Praxisfragen. V ersicherungsvermittler müssen regel- mäßig die Schulbank drücken – und das schon seit einer ganzen Weile. Ein Pro- gramm von jährlich 15 Stunden Weiterbil- dung schreibt ihnen die EU-Versicherungs- vertriebsrichtlinie IDD vor, die am 23. Fe- bruar 2018 in Kraft getreten ist. Was für freie und gebundene Vermittler im Einzel- nen gilt, legen Paragraf 34d Absatz 9 Ge- werbeordnung (GewO) und Paragraf 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) fest. Konkretisiert werden die Vorschriften fürs lebenslange Lernen durch Paragraf 7 der Versicherungsvermittlungs- verordnung (VersVermV). Doch Vorschrif- ten auf Papier sind bekanntlich das eine, die Praxis ist das andere. Welche Schulungen – ob online oder vor Ort besucht – zählen eigentlich als Weiterbildungsmaßnahme? Darf der Chef einer Versicherungsvermittlung die Pflicht zu lernen auf seine Angestellten übertra- gen? Und was gilt, wenn ein Seminar etwa im Dezember eines Jahres stattfindet, die Prüfung aber erst im Januar darauf? Da die gesetzlichen Bestimmungen im berufli- chen Alltag bei Vermittlern zuweilen Stirn- runzeln hervorrufen, haben die Finanzauf- sicht Bafin und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Ende Ok- tober 2020 in einem gemeinsamen Papier Erläuterungen zu vielen Fragen vorgelegt. Wer ist betroffen? Klar präsentiert sich Punkt eins dieser FAQs, der besagt: Zu einer Weiterbildung von 15 Stunden pro Kalenderjahr sind Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO ver- pflichtet, egal ob sie haupt- oder nebenbe- ruflich tätig sind. Ebenso unterliegen ge- bundene Vermittler, auch „Ausschließlich- keitsvertreter“ genannt, der Pflicht, ihre fachlichen Kenntnisse alljährlich auf den neuesten Stand zu bringen. Mitarbeiter eines Vermittlers müssen ihr Know-how nicht nur dann auffrischen, wenn sie direkt im Vertrieb tätig sind, son- dern auch, wenn sie Versicherungsverträge vorbereiten oder verwalten. „Dabei ist nicht zu vergessen, dass seit dem Inkrafttreten der IDD erstmals offiziell auch die Schadens- bearbeitung und -regulierung direkt zum Versicherungsvertrieb gezählt wird“, sagt Weiterbildungsexperte Reinhardt Lüger vom Beratungsunternehmen 3L-Consult. Deshalb kommen auch Mitarbeiter, die in diesem Bereich tätig sind, an jährlich 15 Stunden Weiterbildung nicht vorbei, wie die FAQs zeigen. „Obwohl das aus der IDD eigentlich abzuleiten ist, hat der Gesamt- verband der Deutschen Versicherungswirt- schaft dazu bisher eine andere Position vertreten“, berichtet Lüger.Nun scheint der Sachverhalt geklärt. Und wer ist von der Pflicht zur Weiter- bildung befreit? „Grundsätzlich sind es die produktakzessorischen Versicherungsver- mittler und die Annexvermittler“, weiß Lüger. Beide Gruppen vertreiben Versiche- rungen lediglich als Ergänzung zu einem Hauptprodukt, ein typisches Beispiel sind etwa Kfz-Policen beim Autokauf.Während produktakzessorische Vermittler eine Er- laubnis nach Paragraf 34d GewO benöti- gen, ist dies bei ihren Annex-Kollegen nicht der Fall, weil ihre Vermittlungstätigkeit nur sehr gering ausfällt. FONDS & VERSICHERUNG Weiterbildung FOTO: © LIGHTFIELD STUDIOS | STOCK.ADOBE.COM 254 fondsprofessionell.de 4/2020

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=